Gegen den Teil-)Freispruch richtet sich die ausdrücklich auf die Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO, der sachlichen Argumentation nach allerdings nur auf die letztgenannte Gesetzesstelle gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ausschließlich auf die Unterstellung des die Sparbücher betreffenden Tatverhaltens unter den Verbrechenstatbestand des § 135 Abs. 1 und Abs. 2 (zweiter Fall) StGB abzielt und davon ausgeht, daß das Urteil dazu in subjektiver Richtung Feststellungen vermissen läßt. Durch die Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens allein auf den Tatbestand der dauernden Sachentziehung wird vom Vorbringen der Rechtsmittelwerberin nur jener Teil des Tatgeschehens erfaßt, der sich als Akt der Entäußerung der vom Freispruch betroffenen Gegenstände darstellt. Zu dieser Tatphase sind allerdings - entgegen der Auffassung der Anklagebehörde - dem Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite zu entnehmen: Wie nämlich die wiederholte Konstatierung, wonach die Angeklagten nach Besichtigung der Beute zur Ansicht gelangten, die (auf den Namen einer Chorgemeinschaft lautenden) Sparbücher hätten für sie (als nicht Berechtigte) keinen Wert, in Verbindung mit jenen Ausführungen der Urteilsbegründung zeigt, denen zufolge die Angeklagten durch Wegwerfen der Sparbücher auch nicht die Forderung des Männerchores an die Bankinstitute zu reduzieren "beabsichtigten" (worunter nach dem Sinnzusammenhang eine Negation jeglichen - nicht etwa bloß des im Sinn des § 5 Abs. 2 StGB qualifizierten - Vorsatzes zu verstehen ist), ging das Erstgericht davon aus, daß die Angeklagten den selbständigen Verkehrswert der Sparbücher überhaupt nicht erkannt und aus diesem Grund auch nicht in ihren Vorsatz aufgenommen hatten.Gegen den Teil-)Freispruch richtet sich die ausdrücklich auf die Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO, der sachlichen Argumentation nach allerdings nur auf die letztgenannte Gesetzesstelle gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Staatsanwaltschaft, die ausschließlich auf die Unterstellung des die Sparbücher betreffenden Tatverhaltens unter den Verbrechenstatbestand des Paragraph 135, Absatz eins und Absatz 2, (zweiter Fall) StGB abzielt und davon ausgeht, daß das Urteil dazu in subjektiver Richtung Feststellungen vermissen läßt. Durch die Beschränkung des Rechtsmittelbegehrens allein auf den Tatbestand der dauernden Sachentziehung wird vom Vorbringen der Rechtsmittelwerberin nur jener Teil des Tatgeschehens erfaßt, der sich als Akt der Entäußerung der vom Freispruch betroffenen Gegenstände darstellt. Zu dieser Tatphase sind allerdings - entgegen der Auffassung der Anklagebehörde - dem Urteil Feststellungen zur inneren Tatseite zu entnehmen: Wie nämlich die wiederholte Konstatierung, wonach die Angeklagten nach Besichtigung der Beute zur Ansicht gelangten, die (auf den Namen einer Chorgemeinschaft lautenden) Sparbücher hätten für sie (als nicht Berechtigte) keinen Wert, in Verbindung mit jenen Ausführungen der Urteilsbegründung zeigt, denen zufolge die Angeklagten durch Wegwerfen der Sparbücher auch nicht die Forderung des Männerchores an die Bankinstitute zu reduzieren "beabsichtigten" (worunter nach dem Sinnzusammenhang eine Negation jeglichen - nicht etwa bloß des im Sinn des Paragraph 5, Absatz 2, StGB qualifizierten - Vorsatzes zu verstehen ist), ging das Erstgericht davon aus, daß die Angeklagten den selbständigen Verkehrswert der Sparbücher überhaupt nicht erkannt und aus diesem Grund auch nicht in ihren Vorsatz aufgenommen hatten.
Da die Anklagebehörde diese die Verwirklichung der inneren Tatseite des § 135 StGB verneinende Urteilsannahme in ihrem Beschwerdevorbringen unberücksichtigt läßt, bringt sie die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Da die Anklagebehörde diese die Verwirklichung der inneren Tatseite des Paragraph 135, StGB verneinende Urteilsannahme in ihrem Beschwerdevorbringen unberücksichtigt läßt, bringt sie die Rechtsrüge nicht zu prozeßordnungsgemäßer Darstellung. Demnach war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Nur der Vollständigkeit halber sei noch bemerkt:
Die vom Erstgericht angeführten rechtlichen Erwägungen, denen zufolge ein Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 229 Abs. 1 StGB mangels eines entsprechenden "Strafantrages" der Anklagebehörde den Anklagegrundsatz verletzt hätte, sind keineswegs stichhaltig, weil der Gerichtshof erster Instanz gemäß dem § 262 StPO an die rechtliche Beurteilung des Anklagesachverhaltes durch den Ankläger nicht gebunden ist (Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 1 ff zur letzteren Gesetzesstelle). Die Staatsanwaltschaft unterließ es jedoch, diesbezüglich Feststellungsmängel geltend zu machen. Zufolge der im ersten Satz des § 290 Abs. 1 StPO normierten Beschränkung auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, eine in der Beschwerde nicht durch sachbezogene Argumentation relevierte Nichtigkeit als gerügtDie vom Erstgericht angeführten rechtlichen Erwägungen, denen zufolge ein Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB mangels eines entsprechenden "Strafantrages" der Anklagebehörde den Anklagegrundsatz verletzt hätte, sind keineswegs stichhaltig, weil der Gerichtshof erster Instanz gemäß dem Paragraph 262, StPO an die rechtliche Beurteilung des Anklagesachverhaltes durch den Ankläger nicht gebunden ist (Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 1 ff zur letzteren Gesetzesstelle). Die Staatsanwaltschaft unterließ es jedoch, diesbezüglich Feststellungsmängel geltend zu machen. Zufolge der im ersten Satz des Paragraph 290, Absatz eins, StPO normierten Beschränkung auf die vom Beschwerdeführer ausdrücklich oder doch durch deutliche Hinweise geltend gemachten Nichtigkeitsgründe ist es dem Obersten Gerichtshof verwehrt, eine in der Beschwerde nicht durch sachbezogene Argumentation relevierte Nichtigkeit als gerügt
zu behandeln (siehe insbesondere SSt 51/35 = EvBl 1981/88
= RiZtg 1980/54 und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur; die in mehreren - gleichfalls zitierten - älteren Entscheidungen, zuletzt in JBl 1977, 327, sowie von Liebscher unter anderem in JBl 1977, 328 und in ZVR 1981, 180, ferner von Bertel in Grundriß des Österreichischen Strafprozeßrechts 2 , Rz 861 vertretene gegenteilige Ansicht kann zwar auf die §§ 262, 267 StPO gestützt werden, erscheint jedoch mit der speziell auf das Nichtigkeitsverfahren abstellenden Vorschrift des ersten Satzes des § 290 Abs. 1 StPO nicht vereinbar): Einer Nichtigkeitsbeschwerde des Anklägers kann nämlich nur aus einem darin konkret geltend gemachten Nichtigkeitsgrund Folge gegeben werden, zumal auch die amtswegige Wahrnehmung einer ungerügt gebliebenen materiellen Nichtigkeit zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht kommt (argumentum e contrario aus dem § 290 Abs. 1 zweiter Satz StPO).= RiZtg 1980/54 und die dort angeführte Rechtsprechung und Literatur; die in mehreren - gleichfalls zitierten - älteren Entscheidungen, zuletzt in JBl 1977, 327, sowie von Liebscher unter anderem in JBl 1977, 328 und in ZVR 1981, 180, ferner von Bertel in Grundriß des Österreichischen Strafprozeßrechts 2 , Rz 861 vertretene gegenteilige Ansicht kann zwar auf die Paragraphen 262, 267, StPO gestützt werden, erscheint jedoch mit der speziell auf das Nichtigkeitsverfahren abstellenden Vorschrift des ersten Satzes des Paragraph 290, Absatz eins, StPO nicht vereinbar): Einer Nichtigkeitsbeschwerde des Anklägers kann nämlich nur aus einem darin konkret geltend gemachten Nichtigkeitsgrund Folge gegeben werden, zumal auch die amtswegige Wahrnehmung einer ungerügt gebliebenen materiellen Nichtigkeit zum Nachteil des Angeklagten nicht in Betracht kommt (argumentum e contrario aus dem Paragraph 290, Absatz eins, zweiter Satz StPO).
Mangels Sachentscheidung über die Nichtigkeitsbeschwerde fehlt es aber an der Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofes zur Erledigung der Berufung (EvBl 1981/46 uva).
Über diese wird das Oberlandesgericht Innsbruck zu erkennen haben.