Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Februar 1940 geborene Maler und Anstreicher Ernst A des Vergehens der Unterschlagung nach dem § 134 Abs. 1 und Abs. 3 StGB. schuldig erkannt, weil er sich im Dezember 1978 in Wien ein fremdes Gut, nämlich einen dem John Thomas B gehörigen Brillantring im Wert von mindestens 13.000 S, den er gefunden hatte, mit dem Vorsatz zueignete, sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen Ring von einem Juwelier verbessern ließ und ihn danach verpfändete.Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 22.Februar 1940 geborene Maler und Anstreicher Ernst A des Vergehens der Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz eins und Absatz 3, StGB. schuldig erkannt, weil er sich im Dezember 1978 in Wien ein fremdes Gut, nämlich einen dem John Thomas B gehörigen Brillantring im Wert von mindestens 13.000 S, den er gefunden hatte, mit dem Vorsatz zueignete, sich unrechtmäßig zu bereichern, indem er diesen Ring von einem Juwelier verbessern ließ und ihn danach verpfändete.
Das Erstgericht erachtete den Anklagevorwurf, der Angeklagte habe diesen Ring und weitere Sachen bei Arbeiten im Haus des Eigentümers gestohlen, für nicht erwiesen, sondern folgte der Verantwortung des Angeklagten, den Brillantring auf der Straße gefunden und für sich behalten zu haben; demgemäß wurde er in Ansehung des Diebstahls der übrigen Sachen gemäß dem § 259 Z. 3 StPO. (rechtskräftig) freigesprochen.Das Erstgericht erachtete den Anklagevorwurf, der Angeklagte habe diesen Ring und weitere Sachen bei Arbeiten im Haus des Eigentümers gestohlen, für nicht erwiesen, sondern folgte der Verantwortung des Angeklagten, den Brillantring auf der Straße gefunden und für sich behalten zu haben; demgemäß wurde er in Ansehung des Diebstahls der übrigen Sachen gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO. (rechtskräftig) freigesprochen.
Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Z. 5, 8, 9 lit. a und lit. b des § 281 Abs. 1 StPO.Den Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Ziffer 5, 8, 9, Litera a und Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO.
gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
Durch die Verurteilung wegen Vergehens der Unterschlagung anstatt wegen Diebstahls wurde die Anklage nicht überschritten: Auch wenn der Anklagevorwurf auf Wegnahme der zugeeigneten Sache aus fremdem Gewahrsam gelautet hatte, blieb die Identität der unter Anklage gestellten mit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat gewahrt (vgl. SSt. 6/52 u.a.). Das Gericht ist zwar gemäß den §§ 262, 267 StPO. an die Anträge des Anklägers insoweit gebunden, als es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären darf, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war, noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, daß es auch an die Auffassung des Anklägers vom konkreten Ablauf jeder einzelnen Phase eines von ihm verfolgten Vorganges gebunden wäre. Vielmehr ist es Pflicht des Gerichtes, den Sachverhalt klarzustellen und alle für den Deliktserfolg wesentlichen Tatsachen zu erheben. Eine von der Anklage abweichende beweismäßige oder rechtliche Beurteilung kann demnach - wie hier - auch dazu führen, daß im Urteil Umstände berücksichtigt werden, die in den Anklagegründen nicht enthalten sind, weil sie dem Ankläger - aus seiner Sicht - unerheblich schienen oder erst nachträglich hervorkamen. Wenn das Schöffengericht daher zur überzeugung gelangte, daß der Angeklagte den in Rede stehenden Ring zwar nicht zum Nachteil des John Thomas B stahl, wohl aber fand und ihn sich in der Folge rechtswidrig zueignete, war es nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, einen Schuldspruch wegen Unterschlagung zu fällen.Durch die Verurteilung wegen Vergehens der Unterschlagung anstatt wegen Diebstahls wurde die Anklage nicht überschritten: Auch wenn der Anklagevorwurf auf Wegnahme der zugeeigneten Sache aus fremdem Gewahrsam gelautet hatte, blieb die Identität der unter Anklage gestellten mit der dem Schuldspruch zugrundeliegenden Tat gewahrt vergleiche SSt. 6/52 u.a.). Das Gericht ist zwar gemäß den Paragraphen 262, 267, StPO. an die Anträge des Anklägers insoweit gebunden, als es den Angeklagten nicht einer Tat schuldig erklären darf, auf welche die Anklage weder ursprünglich gerichtet war, noch während der Hauptverhandlung ausgedehnt wurde. Dies bedeutet jedoch nicht, daß es auch an die Auffassung des Anklägers vom konkreten Ablauf jeder einzelnen Phase eines von ihm verfolgten Vorganges gebunden wäre. Vielmehr ist es Pflicht des Gerichtes, den Sachverhalt klarzustellen und alle für den Deliktserfolg wesentlichen Tatsachen zu erheben. Eine von der Anklage abweichende beweismäßige oder rechtliche Beurteilung kann demnach - wie hier - auch dazu führen, daß im Urteil Umstände berücksichtigt werden, die in den Anklagegründen nicht enthalten sind, weil sie dem Ankläger - aus seiner Sicht - unerheblich schienen oder erst nachträglich hervorkamen. Wenn das Schöffengericht daher zur überzeugung gelangte, daß der Angeklagte den in Rede stehenden Ring zwar nicht zum Nachteil des John Thomas B stahl, wohl aber fand und ihn sich in der Folge rechtswidrig zueignete, war es nicht nur berechtigt, sondern sogar verpflichtet, einen Schuldspruch wegen Unterschlagung zu fällen.
Auf das Vorbringen der Verteidigung im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung, es sei in der Hauptverhandlung vor dem Erstgericht die im § 262 StPO. vorgesehene Anhörung über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt unterblieben, hatte der Oberste Gerichtshof nicht einzugehen, weil dieser Umstand in der Beschwerde nicht als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden war.Auf das Vorbringen der Verteidigung im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung, es sei in der Hauptverhandlung vor dem Erstgericht die im Paragraph 262, StPO. vorgesehene Anhörung über den geänderten rechtlichen Gesichtspunkt unterblieben, hatte der Oberste Gerichtshof nicht einzugehen, weil dieser Umstand in der Beschwerde nicht als Nichtigkeitsgrund geltend gemacht worden war.
Zu Unrecht reklamiert der Beschwerdeführer aber auch Straflosigkeit wegen tätiger Reue mit der Begründung, den gesamten Schaden gutgemacht zu haben, bevor die Behörde von seinem Verschulden Kenntnis erlangt habe, weil er den gefundenen und im Dorotheum verpfändeten Brillantring am 19.März 1979 wieder ausgelöst und dem Fundamt zur Verfügung gestellt habe. Rechtzeitig ist eine Schadensgutmachung nämlich nur, wenn sie der Täter leistet, bevor die Behörde (§ 151 Abs. 3 StGB.) von seinem Verschulden erfahren hatte, d.h. bevor sie in den Besitz von Informationen gelangt war, die gegen ihn den dringenden Verdacht der Begehung einer hinreichend konkretisierten Straftat begründen, auf die sich die Wiedererstattung bezieht (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/91).Zu Unrecht reklamiert der Beschwerdeführer aber auch Straflosigkeit wegen tätiger Reue mit der Begründung, den gesamten Schaden gutgemacht zu haben, bevor die Behörde von seinem Verschulden Kenntnis erlangt habe, weil er den gefundenen und im Dorotheum verpfändeten Brillantring am 19.März 1979 wieder ausgelöst und dem Fundamt zur Verfügung gestellt habe. Rechtzeitig ist eine Schadensgutmachung nämlich nur, wenn sie der Täter leistet, bevor die Behörde (Paragraph 151, Absatz 3, StGB.) von seinem Verschulden erfahren hatte, d.h. bevor sie in den Besitz von Informationen gelangt war, die gegen ihn den dringenden Verdacht der Begehung einer hinreichend konkretisierten Straftat begründen, auf die sich die Wiedererstattung bezieht vergleiche ÖJZ-LSK. 1978/91).
Es genügt, wenn die Behörde von Tatsachen erfährt, die den Verdacht begründen, der Täter sei an einem bestimmten Vermögensdelikt in strafbarer Weise beteiligt; Kenntnis aller für die rechtliche Beurteilung der Tat in der einen oder anderen Richtung maßgebenden - im vorliegenden Fall also speziell auf eine Unterschlagung hindeutenden - Umstände ist nicht erforderlich. Für die Rechtzeitigkeit einer Schadensgutmachung unwesentlich ist auch, ob die Behörde bereits in dieser oder jener Richtung ermittelte; eines vorherigen Tätigwerdens der Behörde in Form von Erhebungen bedarf es den Beschwerdeausführungen zuwider nicht (vgl. ÖJZ-LSK. 1978/92).Es genügt, wenn die Behörde von Tatsachen erfährt, die den Verdacht begründen, der Täter sei an einem bestimmten Vermögensdelikt in strafbarer Weise beteiligt; Kenntnis aller für die rechtliche Beurteilung der Tat in der einen oder anderen Richtung maßgebenden - im vorliegenden Fall also speziell auf eine Unterschlagung hindeutenden - Umstände ist nicht erforderlich. Für die Rechtzeitigkeit einer Schadensgutmachung unwesentlich ist auch, ob die Behörde bereits in dieser oder jener Richtung ermittelte; eines vorherigen Tätigwerdens der Behörde in Form von Erhebungen bedarf es den Beschwerdeausführungen zuwider nicht vergleiche ÖJZ-LSK. 1978/92).
Geht man davon aus, ist nach den Urteilsfeststellungen (vgl. S. 444 f. d.A.) tätige Reue mangels Rechtzeitigkeit der Rückerstattung des gefundenen Diebsgutes auszuschließen. Zwar verlief die erste Befragung des zum mutmaßlichen Täterkreis des Diebstahls gehörigen Ernst A am 27.Jänner 1979 zunächst ergebnislos (vgl. S. 77 d.A.). Nachdem er jedoch am 9. und 12.März 1979 von zwei Arbeitskollegen in polizeilichen Vernehmungen der Tat verdächtigt worden war, denen er erzählt hatte, einen Brillantring gefunden und einem Juwelier zur Ausbesserung oder Umarbeitung gegeben zu haben, der ihn mit 13.000 S eingeschätzt habe (vgl. S. 85, 93 d.A.), - also sogar dem Inhalt nach (wenngleich mit der Vermutung verknüpft, er wäre der Dieb) einer Unterschlagung bezichtigt worden war - wurde der Angeklagte am 12. März 1979 von der Sicherheitsbehörde neuerlich zum Sachverhalt vernommen. Bei dieser Vernehmung gestand er sodann - im Gegensatz zu seiner späteren, nur bezüglich einer Unterschlagung geständigen Verantwortung -, den Diebstahl zum Nachteil des John Thomas B begangen zu haben (vgl. S. 97 d.A.). Erst daraufhin löste er über Anraten (seines Bewährungshelfers) den inzwischen im Dorotheum verpfändeten Ring aus und stellte ihn am 19.März 1979 dem Fundamt zur Verfügung. Eine (mittelbare) Schadensgutmachung (durch Erlag beim Fundamt) wurde somit erst vorgenommen, nachdem die Behörde vom Verschulden des Angeklagten erfahren hatte. Der Strafaufhebungsgrund des § 167Geht man davon aus, ist nach den Urteilsfeststellungen vergleiche S. 444 f. d.A.) tätige Reue mangels Rechtzeitigkeit der Rückerstattung des gefundenen Diebsgutes auszuschließen. Zwar verlief die erste Befragung des zum mutmaßlichen Täterkreis des Diebstahls gehörigen Ernst A am 27.Jänner 1979 zunächst ergebnislos vergleiche S. 77 d.A.). Nachdem er jedoch am 9. und 12.März 1979 von zwei Arbeitskollegen in polizeilichen Vernehmungen der Tat verdächtigt worden war, denen er erzählt hatte, einen Brillantring gefunden und einem Juwelier zur Ausbesserung oder Umarbeitung gegeben zu haben, der ihn mit 13.000 S eingeschätzt habe vergleiche S. 85, 93 d.A.), - also sogar dem Inhalt nach (wenngleich mit der Vermutung verknüpft, er wäre der Dieb) einer Unterschlagung bezichtigt worden war - wurde der Angeklagte am 12. März 1979 von der Sicherheitsbehörde neuerlich zum Sachverhalt vernommen. Bei dieser Vernehmung gestand er sodann - im Gegensatz zu seiner späteren, nur bezüglich einer Unterschlagung geständigen Verantwortung -, den Diebstahl zum Nachteil des John Thomas B begangen zu haben vergleiche S. 97 d.A.). Erst daraufhin löste er über Anraten (seines Bewährungshelfers) den inzwischen im Dorotheum verpfändeten Ring aus und stellte ihn am 19.März 1979 dem Fundamt zur Verfügung. Eine (mittelbare) Schadensgutmachung (durch Erlag beim Fundamt) wurde somit erst vorgenommen, nachdem die Behörde vom Verschulden des Angeklagten erfahren hatte. Der Strafaufhebungsgrund des Paragraph 167
StGB. kommt ihm daher nicht zustatten.
Soweit sich der Beschwerdeführer jedoch unter dem Gesichtspunkt
eines Begründungsmangels im Sinn der Z. 5eines Begründungsmangels im Sinn der Ziffer 5
des § 281 Abs. 1 StPO. gegen die Urteilsannahme wendet, er habe den Brillantring des John Thomas B am 14.Dezember 1978 gefunden, übersieht er, daß die Feststellung des genauen Tatzeitpunktes nicht entscheidungswesentlich und zudem in seinen eigenen Angaben gedeckt ist (vgl. S. 167 d.A.). Ebensowenig ist es rechtlich von Bedeutung, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt wußte, wem der Ring gehört, weil § 134 StGB. in seinem (hier allein in Betracht kommenden) ersten Deliktsfall nur voraussetzt, daß der Täter - wie hier der Angeklagte - eine verlorene (nicht derelinquierte) fremde, d.h. nicht in seinem Vermögen stehende Sache, die er gefunden hat, mit Zueignungsvorsatz und Bereicherungstendenz in sein Vermögen oder das eines Dritten überführt (vgl. S. 448 d.A.). Auch insoweit haftet dem Urteil weder ein Rechtsirrtum noch ein auf unrichtiger Gesetzesauslegung beruhender Feststellungsmangel an.des Paragraph 281, Absatz eins, StPO. gegen die Urteilsannahme wendet, er habe den Brillantring des John Thomas B am 14.Dezember 1978 gefunden, übersieht er, daß die Feststellung des genauen Tatzeitpunktes nicht entscheidungswesentlich und zudem in seinen eigenen Angaben gedeckt ist vergleiche S. 167 d.A.). Ebensowenig ist es rechtlich von Bedeutung, ob der Angeklagte zu diesem Zeitpunkt wußte, wem der Ring gehört, weil Paragraph 134, StGB. in seinem (hier allein in Betracht kommenden) ersten Deliktsfall nur voraussetzt, daß der Täter - wie hier der Angeklagte - eine verlorene (nicht derelinquierte) fremde, d.h. nicht in seinem Vermögen stehende Sache, die er gefunden hat, mit Zueignungsvorsatz und Bereicherungstendenz in sein Vermögen oder das eines Dritten überführt vergleiche S. 448 d.A.). Auch insoweit haftet dem Urteil weder ein Rechtsirrtum noch ein auf unrichtiger Gesetzesauslegung beruhender Feststellungsmangel an.