I./ Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred T*** kommt Berechtigung zu:römisch eins./ Der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Manfred T*** kommt Berechtigung zu:
Der Beschwerdeführer reklamiert zutreffend den Schuldausschließungsgrund des § 42 Abs. 1 StGB infolge mangelnder Strafwürdigkeit des ihm angelasteten Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB:Der Beschwerdeführer reklamiert zutreffend den Schuldausschließungsgrund des Paragraph 42, Absatz eins, StGB infolge mangelnder Strafwürdigkeit des ihm angelasteten Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB:
Nach den für den Schuldspruch (Punkt a des Urteilssatzes) maßgeblichen Urteilsfeststellungen war Manfred T*** von Herbert S*** zu Unrecht verdächtigt worden, einem Zeitungsständer Zeitungen entnommen und auf die Straße geworfen zu haben (in Wahrheit hatte dies sein Bruder Roland T*** getan; vgl. das angefochtene Urteil, S 255 d.A.). Anschließend wurde Manfred T*** von Herbert S*** beschimpft und offensichtlich provoziert. Im angefochtenen Urteil wird ihm als Tatmotiv zugute gehalten, daß er sich die unbegründeten Beschimpfungen nicht gefallen lassen wollte (S 257 d.A.). Unter diesem Aspekt kann aber der im tätlichen Vorgehen gegen Herbert S*** gelegene Schuldvorwurf noch als gering eingestuft werden (§ 42 Abs. 1 Z 1 StGB). Da der Beschwerdeführer dem Angegriffenen keine Verletzung zufügte und die Tat demnach beim Versuch blieb, trifft auch das weitere, im § 42 Abs. 1 Z 2 StGB als Voraussetzung mangelnder Strafwürdigkeit angeführte Erfordernis zu, daß die Tat keine (oder nur unbedeutende) Folgen nach sich zog. Manfred T*** weist laut Strafregisterauskunft, ON 44 d.A., keine gerichtliche Vorstrafe auf, weshalb unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, die ihn zu dem (folgenlos gebliebenen) tätlichen Vorgehen gegen Herbert S*** veranlaßten, auch nicht gesagt werden kann, daß eine Bestrafung aus general- oder spezialpräventiven Gründen geboten wäre. Da somit beim Angeklagten Manfred T*** sämtliche (kumulativ) geforderten Voraussetzungen des § 42 Abs. 1 Z 1 bis 3 StGB vorliegen, ist der angefochtene Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1 StGB infolge mangelnder Strafwürdigkeit der Tat mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit. b des § 281 Abs. 1 StPO behaftet. Schon aus diesem Grund war in Stattgebung dieser Nichtigkeitsbeschwerde mit einem Freispruch des Angeklagten Manfred T*** gemäß dem § 259 Z 4 StPO vorzugehen.Nach den für den Schuldspruch (Punkt a des Urteilssatzes) maßgeblichen Urteilsfeststellungen war Manfred T*** von Herbert S*** zu Unrecht verdächtigt worden, einem Zeitungsständer Zeitungen entnommen und auf die Straße geworfen zu haben (in Wahrheit hatte dies sein Bruder Roland T*** getan; vergleiche das angefochtene Urteil, S 255 d.A.). Anschließend wurde Manfred T*** von Herbert S*** beschimpft und offensichtlich provoziert. Im angefochtenen Urteil wird ihm als Tatmotiv zugute gehalten, daß er sich die unbegründeten Beschimpfungen nicht gefallen lassen wollte (S 257 d.A.). Unter diesem Aspekt kann aber der im tätlichen Vorgehen gegen Herbert S*** gelegene Schuldvorwurf noch als gering eingestuft werden (Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins, StGB). Da der Beschwerdeführer dem Angegriffenen keine Verletzung zufügte und die Tat demnach beim Versuch blieb, trifft auch das weitere, im Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer 2, StGB als Voraussetzung mangelnder Strafwürdigkeit angeführte Erfordernis zu, daß die Tat keine (oder nur unbedeutende) Folgen nach sich zog. Manfred T*** weist laut Strafregisterauskunft, ON 44 d.A., keine gerichtliche Vorstrafe auf, weshalb unter Berücksichtigung der besonderen Umstände des Falles, die ihn zu dem (folgenlos gebliebenen) tätlichen Vorgehen gegen Herbert S*** veranlaßten, auch nicht gesagt werden kann, daß eine Bestrafung aus general- oder spezialpräventiven Gründen geboten wäre. Da somit beim Angeklagten Manfred T*** sämtliche (kumulativ) geforderten Voraussetzungen des Paragraph 42, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 StGB vorliegen, ist der angefochtene Schuldspruch wegen des Vergehens der versuchten Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 83, Absatz eins, StGB infolge mangelnder Strafwürdigkeit der Tat mit dem geltend gemachten Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera b, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet. Schon aus diesem Grund war in Stattgebung dieser Nichtigkeitsbeschwerde mit einem Freispruch des Angeklagten Manfred T*** gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 4, StPO vorzugehen.
II./ Hingegen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ewald T*** als nicht berechtigt:römisch zwei./ Hingegen erweist sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Ewald T*** als nicht berechtigt:
Soweit dieser Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge eine nähere Begründung der Urteilsannahme vermißt, daß ihn (und den Mitangeklagten Hans Peter P***) die Rauflust erfaßt habe (vgl. S 256 d.A.), greift er keine für den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 91 Abs. 1 StGB entscheidende Tatsache auf; er bezweifelt damit nur das vom Gericht angenommene, für den Schuldspruch aber unerhebliche Motiv, das ihn und den Mitangeklagten Hans Peter P*** zum tätlichen Vorgehen gegen Herbert S*** veranlaßt hatte.Soweit dieser Beschwerdeführer in seiner Mängelrüge eine nähere Begründung der Urteilsannahme vermißt, daß ihn (und den Mitangeklagten Hans Peter P***) die Rauflust erfaßt habe vergleiche S 256 d.A.), greift er keine für den Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 91, Absatz eins, StGB entscheidende Tatsache auf; er bezweifelt damit nur das vom Gericht angenommene, für den Schuldspruch aber unerhebliche Motiv, das ihn und den Mitangeklagten Hans Peter P*** zum tätlichen Vorgehen gegen Herbert S*** veranlaßt hatte.
Der Angeklagte Ewald T*** zeigt aber auch keinen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel im Sinn der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO auf, wenn er sich ganz allgemein auf eine angeblich "völlig andere Sachverhaltsschilderung" des Zeugen Klaus B*** beruft, die im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben sei. Dieses Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert und schon deshalb einer argumentationsbezogenen Erörterung unzugänglich. Im übrigen läßt sich der Darstellung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung (vgl. S 194 bis 196 d.A. sowie S 247 und 248 d.A.) ein den Beschwerdeführer entlastendes Substrat nicht entnehmen. Der Zeuge bestätigte vielmehr, daß der Beschwerdeführer und Hans Peter P*** kurz nach dem Vorfall mit dem Angeklagten Manfred T*** (ebenfalls) auf Herbert S*** losgingen und ihn zu Fall brachten.Der Angeklagte Ewald T*** zeigt aber auch keinen dem Ersturteil anhaftenden Begründungsmangel im Sinn der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO auf, wenn er sich ganz allgemein auf eine angeblich "völlig andere Sachverhaltsschilderung" des Zeugen Klaus B*** beruft, die im angefochtenen Urteil unberücksichtigt geblieben sei. Dieses Vorbringen ist nicht hinreichend substantiiert und schon deshalb einer argumentationsbezogenen Erörterung unzugänglich. Im übrigen läßt sich der Darstellung dieses Zeugen in der Hauptverhandlung vergleiche S 194 bis 196 d.A. sowie S 247 und 248 d.A.) ein den Beschwerdeführer entlastendes Substrat nicht entnehmen. Der Zeuge bestätigte vielmehr, daß der Beschwerdeführer und Hans Peter P*** kurz nach dem Vorfall mit dem Angeklagten Manfred T*** (ebenfalls) auf Herbert S*** losgingen und ihn zu Fall brachten.
Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider wird im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt (vgl. S 258 d.A.), daß Straflosigkeit des Angeklagten Ewald T*** und des Mitangeklagten Hans Peter P*** gemäß dem § 91 Abs. 2 StGB schon im Hinblick auf ihre aggressive Vorgangsweise gegen Herbert S***, den sie noch mit Füßen traten, als er bereits auf dem Boden lag, nicht in Betracht kommt, weil unter diesen Umständen keineswegs gesagt werden kann, daß ihnen aus der Teilnahme am tätlichen Angriff kein Vorwurf zu machen sei.Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider wird im angefochtenen Urteil zutreffend ausgeführt vergleiche S 258 d.A.), daß Straflosigkeit des Angeklagten Ewald T*** und des Mitangeklagten Hans Peter P*** gemäß dem Paragraph 91, Absatz 2, StGB schon im Hinblick auf ihre aggressive Vorgangsweise gegen Herbert S***, den sie noch mit Füßen traten, als er bereits auf dem Boden lag, nicht in Betracht kommt, weil unter diesen Umständen keineswegs gesagt werden kann, daß ihnen aus der Teilnahme am tätlichen Angriff kein Vorwurf zu machen sei.
Da somit auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Z 9 (lit. b) des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Rechtsrüge des Angeklagten Ewald T*** versagt, war seine Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Schöffengericht verwies (neben einem anderen) den Privatbeteiligten Herbert S*** mit seinen Ansprüchen gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO auf den Zivilrechtsweg.Da somit auch die auf den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, (Litera b,) des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Rechtsrüge des Angeklagten Ewald T*** versagt, war seine Nichtigkeitsbeschwerde zu verwerfen. Das Schöffengericht verwies (neben einem anderen) den Privatbeteiligten Herbert S*** mit seinen Ansprüchen gemäß dem Paragraph 366, Absatz 2, StPO auf den Zivilrechtsweg.
Gegen dieses Adhäsionserkenntnis erhob der Privatbeteiligte Berufung mit dem Antrag, ihm gegenüber den Angeklagten Ewald T*** und Hans Peter P*** einen Teilschmerzengeldbetrag von je 5.000 S (demnach insgesamt 10.000 S) zuzuerkennen.
Die Berufung ist teilweise berechtigt.
Entgegen der Behauptung im Rechtsmittel des Privatbeteiligten ist zunächst auf Grund des Inhaltes des Protokolles über die Hauptverhandlung vom 4.September 1985 davon auszugehen, daß in erster Instanz der Zuspruch eines Schmerzengeldes von (insgesamt) bloß 5.000 S verlangt wurde (S 248 d.A.). Nur in diesem Umfang ist daher das Begehren des Privatbeteiligten im Rechtsmittelverfahren auf seine Berechtigung überprüfbar.
Die Verweisung des Privatbeteiligten auf den Zivilrechtsweg wurde vom erkennenden Gericht im wesentlichen damit begründet, daß die privatrechtlichen Ersatzansprüche bereits Gegenstand eines vor dem Landesgericht Linz unter dem AZ 4 Cg 85/84 anhängigen Zivilrechtsstreites seien und daß "das Adhäsionsverfahren nicht den Zweck verfolge, bereits behängende Zivilprozesse zu erledigen" (S 260 d.A.).
Dieser Auffassung kann nicht gefolgt werden.
Zutreffend weist der Berufungswerber darauf hin, daß im Strafverfahren über die privatrechtlichen Ansprüche des durch die Tat Geschädigten gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO unter den dort angeführten Voraussetzungen abzusprechen ist, sofern hierüber noch nicht ein Exekutionstitel vorliegt. Der Umstand, daß auch ein - hier im übrigen (gemäß dem § 191 ZPO) unterbrochener - Rechtsstreit aus demselben Rechtsgrund geführt wird, hindert daher einen Zuspruch gemäß dem § 366 Abs. 2 StPO nicht.Zutreffend weist der Berufungswerber darauf hin, daß im Strafverfahren über die privatrechtlichen Ansprüche des durch die Tat Geschädigten gemäß dem Paragraph 366, Absatz 2, StPO unter den dort angeführten Voraussetzungen abzusprechen ist, sofern hierüber noch nicht ein Exekutionstitel vorliegt. Der Umstand, daß auch ein - hier im übrigen (gemäß dem Paragraph 191, ZPO) unterbrochener - Rechtsstreit aus demselben Rechtsgrund geführt wird, hindert daher einen Zuspruch gemäß dem Paragraph 366, Absatz 2, StPO nicht.
Es liegen aber auch die sonstigen Voraussetzungen für ein stattgebendes Erkenntnis vor. Denn schon nach der Schwere der Verletzung, für die die Angeklagten Ewald T*** und Hans Peter P*** gemäß dem Schuldspruch haften, erscheint - selbst bei Annahme eines Mitverschuldens des Verletzten (wie im Zivilrechtsstreit behauptet) - der Zuspruch eines (Teil-)Schmerzengeldbetrages in der Höhe von 5.000 S jedenfalls gerechtfertigt.
Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.