Die in der Mängelrüge (Z 5) behaupteten Widersprüche betreffen durchwegs nicht entscheidungswesentliche, also für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsachen.Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behaupteten Widersprüche betreffen durchwegs nicht entscheidungswesentliche, also für die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder den anzuwendenden Strafsatz maßgebliche Tatsachen.
Die irrige Datierung der Tatzeit zum Schuldspruch 1 beruht eindeutig auf einem bloßen Schreibfehler (siehe US 4 und Reihenfolge der Fakten).
Die Feststellungen zur Bandenqualifikation im Sinne von § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG hat das Erstgericht denkrichtig aus dem detailliert erörterten äußeren Tatgeschehen abgeleitet (US 4 ff, 10), wonach der (gewerbsmäßig handelnde) Beschwerdeführer in vollem Bewusstsein seiner organisatiorischen Eingliederung als von den weiteren Bandenmitgliedern Peter Tamas H***** und Tamas S*****, aber auch von Brigitta K***** unterstütztes Bandenmitglied bei den arbeitsteilig durchgeführten Schmuggelfahrten tätig wurde. Die (an sich überflüssige) Anführung weiterer (teils namentlich nicht bekannter) Bandenmitglieder im Spruch ("J*****", Gabor B***** und der "Italiener"), stellt kein Begründungsgebrechen dar, weil zur Erfüllung der (hier maßgeblichen) Bandenqualifikation nach § 28 Abs 3 zweiter Fall SMG die Verbindung von drei Personen zur fortgesetzten Ausführung gleichartiger, im Einzelnen (noch) nicht näher bestimmter strafbarer Handlungen genügt (Foregger/Litzka/Matzka SMG § 28 Erl IX Pkt 1.). Die Beteiligung aller Bandenmitglieder bei jeder einzelnen Tat ist nicht erforderlich, die Mitwirkung von jeweils mehreren Bandenmitgliedern wurde ohnedies festgestellt (US 3, 4).Die Feststellungen zur Bandenqualifikation im Sinne von Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG hat das Erstgericht denkrichtig aus dem detailliert erörterten äußeren Tatgeschehen abgeleitet (US 4 ff, 10), wonach der (gewerbsmäßig handelnde) Beschwerdeführer in vollem Bewusstsein seiner organisatiorischen Eingliederung als von den weiteren Bandenmitgliedern Peter Tamas H***** und Tamas S*****, aber auch von Brigitta K***** unterstütztes Bandenmitglied bei den arbeitsteilig durchgeführten Schmuggelfahrten tätig wurde. Die (an sich überflüssige) Anführung weiterer (teils namentlich nicht bekannter) Bandenmitglieder im Spruch ("J*****", Gabor B***** und der "Italiener"), stellt kein Begründungsgebrechen dar, weil zur Erfüllung der (hier maßgeblichen) Bandenqualifikation nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Fall SMG die Verbindung von drei Personen zur fortgesetzten Ausführung gleichartiger, im Einzelnen (noch) nicht näher bestimmter strafbarer Handlungen genügt (Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 28, Erl römisch neun Pkt 1.). Die Beteiligung aller Bandenmitglieder bei jeder einzelnen Tat ist nicht erforderlich, die Mitwirkung von jeweils mehreren Bandenmitgliedern wurde ohnedies festgestellt (US 3, 4).
Auch eine unzureichende Begründung der (objektiven) Feststellungen zur Menge und zum Reinheitsgehalt des geschmuggelten Heroins (US 4 f) liegt nicht vor. Zum einen hat das Erstgericht aus mängelfrei verwerteten Beweisquellen, wie der Einlassung des Angeklagten (S 65 ff II) und die Angaben des zwischenzeitig wegen des gegenständlichen Suchtgiftschmuggels rechtskräftig verurteilten Komplizen Peter Tamas H***** vor dem LGK Burgenland (AS 83 ff, insbesondere 95 ff II) auf die Anzahl der jeweils transportierten Heroinpakete geschlossen und daraus das Gesamtgewicht der Drogen abgeleitet (US 8 ff); zum anderen zogen die Tatrichter aus dem Umstand, dass das vom Schuldspruch erfasste (nicht sichergestellte) Heroin jeweils aus derselben Quelle wie das später im Auto des Tamas S***** vorgefundene und in weiterer Folge analysierte Suchtgift stammte (US 10 iVm den ursprünglichen Angaben des Peter Tamas H***** S 83 ff II) empirisch einwandfrei Rückschlüsse auf den Reinheitsgehalt aller vom Schuldspruch umfassten Drogen.Auch eine unzureichende Begründung der (objektiven) Feststellungen zur Menge und zum Reinheitsgehalt des geschmuggelten Heroins (US 4 f) liegt nicht vor. Zum einen hat das Erstgericht aus mängelfrei verwerteten Beweisquellen, wie der Einlassung des Angeklagten (S 65 ff römisch zwei) und die Angaben des zwischenzeitig wegen des gegenständlichen Suchtgiftschmuggels rechtskräftig verurteilten Komplizen Peter Tamas H***** vor dem LGK Burgenland (AS 83 ff, insbesondere 95 ff römisch zwei) auf die Anzahl der jeweils transportierten Heroinpakete geschlossen und daraus das Gesamtgewicht der Drogen abgeleitet (US 8 ff); zum anderen zogen die Tatrichter aus dem Umstand, dass das vom Schuldspruch erfasste (nicht sichergestellte) Heroin jeweils aus derselben Quelle wie das später im Auto des Tamas S***** vorgefundene und in weiterer Folge analysierte Suchtgift stammte (US 10 in Verbindung mit den ursprünglichen Angaben des Peter Tamas H***** S 83 ff römisch zwei) empirisch einwandfrei Rückschlüsse auf den Reinheitsgehalt aller vom Schuldspruch umfassten Drogen.
Die Richtigkeit der Qualifikation des § 28 Abs 4 Z 3 SMG vermag der Nichtigkeitswerber mit dem Hinweis auf im Urteilstenor (US 2) und in den Feststellungen zum Faktum 1 (US 4) enthaltenen "Cirka"-Angaben sowie auf mögliche Gewichtsunterschiede einzelner Packungen und allfällige Schwankungsbreiten des Reinheitsgrades des Suchtgiftes bei der festgestellten Menge der Drogen (nahezu 100fache Überschreitung der "übergroßen" Menge) keinesfalls in Frage zu stellen (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 20 und 20a).Die Richtigkeit der Qualifikation des Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 3, SMG vermag der Nichtigkeitswerber mit dem Hinweis auf im Urteilstenor (US 2) und in den Feststellungen zum Faktum 1 (US 4) enthaltenen "Cirka"-Angaben sowie auf mögliche Gewichtsunterschiede einzelner Packungen und allfällige Schwankungsbreiten des Reinheitsgrades des Suchtgiftes bei der festgestellten Menge der Drogen (nahezu 100fache Überschreitung der "übergroßen" Menge) keinesfalls in Frage zu stellen vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 20 und 20a).
Soweit der Angeklagte in der Mängelrüge schließlich eine Unvollständigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite darin zu erkennen glaubt, dass eine bestimmte Passage aus seiner vor dem erkennenden Gericht gewählten Verantwortung (S 347 II) sowie die von den Zeugen Peter Tamas H***** in der Hauptverhandlung (S 435 ff II) und von Tamas S***** schon davor (S 23 ff I) vorgenommene Relativierung der den Beschwerdeführer belastenden Angaben im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden seien, ist er darauf zu verweisen, dass sich der Schöffensenat im Rahmen der Beweiswürdigung, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach § 270 Abs 2 Z 5 StPO entsprechend, ohnehin (eingehend) sowohl mit den einzelnen Facetten der jeweiligen Einlassung des Nichtigkeitswerbers als auch mit dem Beweiswert der genannten Zeugenaussagen (einschließlich der relevierten Abschwächungstendenz) auseinandergesetzt hat (US 6 ff).Soweit der Angeklagte in der Mängelrüge schließlich eine Unvollständigkeit der Feststellungen zur subjektiven Tatseite darin zu erkennen glaubt, dass eine bestimmte Passage aus seiner vor dem erkennenden Gericht gewählten Verantwortung (S 347 römisch zwei) sowie die von den Zeugen Peter Tamas H***** in der Hauptverhandlung (S 435 ff römisch zwei) und von Tamas S***** schon davor (S 23 ff römisch eins) vorgenommene Relativierung der den Beschwerdeführer belastenden Angaben im Urteil mit Stillschweigen übergangen worden seien, ist er darauf zu verweisen, dass sich der Schöffensenat im Rahmen der Beweiswürdigung, dem Gebot der gedrängten Darstellung der Entscheidungsgründe nach Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO entsprechend, ohnehin (eingehend) sowohl mit den einzelnen Facetten der jeweiligen Einlassung des Nichtigkeitswerbers als auch mit dem Beweiswert der genannten Zeugenaussagen (einschließlich der relevierten Abschwächungstendenz) auseinandergesetzt hat (US 6 ff).
Ein formeller Begründungsmangel liegt daher nicht vor. Die Nichtigkeitsbeschwerde war deswegen in diesem Umfang zu verwerfen.
Hingegen ist die (nominell nach Z 9 lit a ausgeführte, der Sache nach Z 10) Subsumtionsrüge im Recht, weil die Annahme der Qualifikation nach § 28 Abs 4 Z 2 SMG rechtsirrig erfolgt ist. Voraussetzung für diese wäre nämlich der auf eine gewisse Dauer eingerichtete, mehr oder minder organisierte Zusammenschluss einer größeren Zahl von Menschen zwecks Begehung strafbarer Handlungen nach § 28 Abs 2 SMG, wobei als Richtzahl für die Mindestanzahl zehn Personen anzunehmen sind (Foregger/Litzka/Matzka SMG § 28 Erl IX Pkt 2. mit weiteren Nennungen). Diese Anzahl wird im konkreten Fall auch bei Berücksichtigung aller im Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen angeführten (insgesamt acht) Personen nicht erreicht. Die Tatrichter haben hiezu überhaupt keine Feststellungen getroffen. Da auch sonst dem Akteninhalt Hinweise auf eine vorsätzliche Eingliederung des Beschwerdeführers in eine derartige "Großbande" nicht zu entnehmen sind, können entsprechende Feststellungen in einem erneuerten Verfahren nicht nachgetragen werden. Die zu Unrecht angenommene (im Tenor im Übrigen entgegen § 260 Abs 1 Z 1 StPO nicht näher umschriebene) Qualifikation war daher vom Obersten Gerichtshof sogleich ersatzlos aus dem Urteil zu eliminieren, was auch notwendigerweise die Aufhebung des Strafausspruches nach sich zog.Hingegen ist die (nominell nach Ziffer 9, Litera a, ausgeführte, der Sache nach Ziffer 10,) Subsumtionsrüge im Recht, weil die Annahme der Qualifikation nach Paragraph 28, Absatz 4, Ziffer 2, SMG rechtsirrig erfolgt ist. Voraussetzung für diese wäre nämlich der auf eine gewisse Dauer eingerichtete, mehr oder minder organisierte Zusammenschluss einer größeren Zahl von Menschen zwecks Begehung strafbarer Handlungen nach Paragraph 28, Absatz 2, SMG, wobei als Richtzahl für die Mindestanzahl zehn Personen anzunehmen sind (Foregger/Litzka/Matzka SMG Paragraph 28, Erl römisch neun Pkt 2. mit weiteren Nennungen). Diese Anzahl wird im konkreten Fall auch bei Berücksichtigung aller im Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen angeführten (insgesamt acht) Personen nicht erreicht. Die Tatrichter haben hiezu überhaupt keine Feststellungen getroffen. Da auch sonst dem Akteninhalt Hinweise auf eine vorsätzliche Eingliederung des Beschwerdeführers in eine derartige "Großbande" nicht zu entnehmen sind, können entsprechende Feststellungen in einem erneuerten Verfahren nicht nachgetragen werden. Die zu Unrecht angenommene (im Tenor im Übrigen entgegen Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO nicht näher umschriebene) Qualifikation war daher vom Obersten Gerichtshof sogleich ersatzlos aus dem Urteil zu eliminieren, was auch notwendigerweise die Aufhebung des Strafausspruches nach sich zog.
Bei der dadurch notwendig gewordenen Strafneubemessung wertete der Oberste Gerichtshof als erschwerend die mehrfache Begehung der strafbaren Handlung sowie die überaus hohe Menge des geschmuggelten Suchtgiftes, als mildernd den bisher ordentlichen Lebenswandel des Angeklagten.
Entgegen der Berufung war die extrem hohe Menge der geschmuggelten harten Drogen auch als besonders erschwerend zu werten (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 11 E 12a). Von einer untergeordneten Rolle des Angeklagten als "Fahrer" kann nicht gesprochen werden, da gerade er damit unmittelbarer Täter der Einfuhr der Suchtstoffe war.Entgegen der Berufung war die extrem hohe Menge der geschmuggelten harten Drogen auch als besonders erschwerend zu werten (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 11, E 12a). Von einer untergeordneten Rolle des Angeklagten als "Fahrer" kann nicht gesprochen werden, da gerade er damit unmittelbarer Täter der Einfuhr der Suchtstoffe war.
Ausgehend von der seitens der Anklagebehörde unbekämpft gebliebenen, vom Erstgericht ohnedies äußerst milde ausgemessenen Freiheitsstrafe von fünf Jahren ist die infolge Ausschaltung einer Qualifikation (geringfügig) herabgesetzte Freiheitsstrafe schuld- und unrechtsangemessen.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.