Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch und den unangefochten gebliebenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde der am 16. Mai 1990 geborene, zu den Tatzeiten somit jugendliche Michael P***** der Verbrechen des Raubes nach § 142 Abs 1 StGB (I 1 des Urteilssatzes), der teilweise im Versuchsstadium (§ 15 StGB) gebliebenen Verbrechen des Raubes nach §§ 142 Abs 1 und Abs 2 StGB (I 2) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach §§ 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 StGB (II 1), weiters der Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 und Abs 2 StGB (II 2), der Sachbeschädigung nach § 125 StGB (II 3) und des Diebstahls nach § 127 StGB (II 4) schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg zusammen mit dem Mitangeklagten Daniel D***** und einem weiteren, gesondert verfolgten Mittäter (I) am 21. Juli 2004 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen unter Anwendung von Gewalt nachstehend angeführten Personen weggenommen bzw wegzunehmen versucht, nämlichMit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch und den unangefochten gebliebenen Schuldspruch eines Mitangeklagten enthält, wurde der am 16. Mai 1990 geborene, zu den Tatzeiten somit jugendliche Michael P***** der Verbrechen des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins 1 des Urteilssatzes), der teilweise im Versuchsstadium (Paragraph 15, StGB) gebliebenen Verbrechen des Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch eins 2) und des Verbrechens der schweren Nötigung nach Paragraphen 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB (römisch zwei 1), weiters der Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und Absatz 2, StGB (römisch zwei 2), der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (römisch zwei 3) und des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei 4) schuldig erkannt. Danach hat er in Salzburg zusammen mit dem Mitangeklagten Daniel D***** und einem weiteren, gesondert verfolgten Mittäter (römisch eins) am 21. Juli 2004 mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz fremde bewegliche Sachen unter Anwendung von Gewalt nachstehend angeführten Personen weggenommen bzw wegzunehmen versucht, nämlich
(I 1) dem Martin F***** eine Geldtasche samt Bargeld in der Höhe von 40 EUR sowie eine Herrenarmbanduhr im Wert von 20 EUR dadurch, dass sie ihn auf einer Sitzbank fixierten, ihm über eine längere Zeit einen Ellenbogen gegen den Hals drückten und ihn dabei aufforderten, seine Geldbörse und seine Armbanduhr herzugeben, was dieser auch tat; und(römisch eins 1) dem Martin F***** eine Geldtasche samt Bargeld in der Höhe von 40 EUR sowie eine Herrenarmbanduhr im Wert von 20 EUR dadurch, dass sie ihn auf einer Sitzbank fixierten, ihm über eine längere Zeit einen Ellenbogen gegen den Hals drückten und ihn dabei aufforderten, seine Geldbörse und seine Armbanduhr herzugeben, was dieser auch tat; und
(I 2) der Katharina M***** eine Tasche samt einem Regenmantel, „eine optische Brille und Medikamente jeweils in einem unbekannten Wert" sowie Bargeld in unbekannter Höhe dadurch, dass sie ihr gegen ihren Widerstand die an ihrem Einkaufswagen befestigte Tasche entrissen, wobei die Tat hinsichtlich des Bargeldes beim Versuch geblieben ist, ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat; (II 1) am 20. Juli 2004 den Hans L***** unter Vorhalten eines geöffneten Klappmessers durch die Aufforderung: „Lass mich in Ruhe, sonst stech ich dich ab!", sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner weiteren Verfolgung, genötigt;(römisch eins 2) der Katharina M***** eine Tasche samt einem Regenmantel, „eine optische Brille und Medikamente jeweils in einem unbekannten Wert" sowie Bargeld in unbekannter Höhe dadurch, dass sie ihr gegen ihren Widerstand die an ihrem Einkaufswagen befestigte Tasche entrissen, wobei die Tat hinsichtlich des Bargeldes beim Versuch geblieben ist, ohne Anwendung erheblicher Gewalt an einer Sache geringen Wertes begangen wurde und nur unbedeutende Folgen nach sich gezogen hat; (römisch zwei 1) am 20. Juli 2004 den Hans L***** unter Vorhalten eines geöffneten Klappmessers durch die Aufforderung: „Lass mich in Ruhe, sonst stech ich dich ab!", sohin durch gefährliche Drohung mit dem Tod, zu einer Unterlassung, nämlich zur Abstandnahme von seiner weiteren Verfolgung, genötigt;
(II 2) am 21. Juli 2004 Gertraud K***** durch Vorhalten eines aufgeklappten Messers verbunden mit den Worten: „Ich bring dich um, ich stech dich ab!", gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;(römisch zwei 2) am 21. Juli 2004 Gertraud K***** durch Vorhalten eines aufgeklappten Messers verbunden mit den Worten: „Ich bring dich um, ich stech dich ab!", gefährlich mit dem Tod bedroht, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen;
(II 3) am 21. Juli 2004 durch Einschlagen von 4 Doppelglasscheiben im ersten Stock und im Erdgeschoss fremde, nämlich im Eigentum von Verfügungsberechtigten der Caritas Salzburg stehende, Sachen in einem unbekannten Wert beschädigt; sowie(römisch zwei 3) am 21. Juli 2004 durch Einschlagen von 4 Doppelglasscheiben im ersten Stock und im Erdgeschoss fremde, nämlich im Eigentum von Verfügungsberechtigten der Caritas Salzburg stehende, Sachen in einem unbekannten Wert beschädigt; sowie
(II 4) fremde bewegliche Sachen nachangeführten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar(römisch zwei 4) fremde bewegliche Sachen nachangeführten Personen mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und zwar
(II 4 a) kurz vor dem 21. Juli 2004 Verfügungsberechtigten der Salzburger Verkehrsbetriebe 4 Nothämmer und(römisch zwei 4 a) kurz vor dem 21. Juli 2004 Verfügungsberechtigten der Salzburger Verkehrsbetriebe 4 Nothämmer und
(II 4 b) am 21. Juli 2004 dem Helmut L***** ein Handy der Marke Nokia und Verfügungsberechtigten der Landeskliniken Salzburg, Chirurgie-West, ein Handy der Marke Siemens, jeweils in unbekanntem Wert.(römisch zwei 4 b) am 21. Juli 2004 dem Helmut L***** ein Handy der Marke Nokia und Verfügungsberechtigten der Landeskliniken Salzburg, Chirurgie-West, ein Handy der Marke Siemens, jeweils in unbekanntem Wert.
Michael P***** wurde hiefür zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß § 21 Abs 2 StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.Michael P***** wurde hiefür zu einer zwölfmonatigen Freiheitsstrafe verurteilt und gemäß Paragraph 21, Absatz 2, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen.