Entscheidung 11 Os 21/17y
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Dokumenttyp
Entscheidungstext
Entscheidungsdatum
21.03.2017
Kopf
Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Vollzugssache des Gerald L***** wegen Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. November 2016, AZ 22 Bs 289/16k (GZ 187 Ns 2/16f-19 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den
Beschluss
gefasst:
Spruch
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Gründe:
Rechtliche Beurteilung
Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. August 2016, GZ 187 Ns 2/16f-15, Folge, hob diesen auf und trug diesem Gericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung über die Übernahme der Vollstreckung eines Urteils des Bezirksgerichts Zürich sowie eines Strafbefehls des Stadtrichteramts Zürich auf.
Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00021.17Y.0321.000
Zuletzt aktualisiert am
04.05.2017
Dokumentnummer
JJT_20170321_OGH0002_0110OS00021_17Y0000_000