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Entscheidung 11 Os 21/17y×

Entscheidung 11 Os 21/17y

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os21/17y

Entscheidungsdatum

21.03.2017

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. März 2017 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger, Mag. Michel und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Melounek als Schriftführerin in der Vollzugssache des Gerald L***** wegen Vollstreckung ausländischer strafgerichtlicher Entscheidungen über die Beschwerde des Genannten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Wien vom 22. November 2016, AZ 22 Bs 289/16k (GZ 187 Ns 2/16f-19 des Landesgerichts für Strafsachen Wien), nach Einsichtnahme durch die Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Mit dem angefochtenen Beschluss gab das Oberlandesgericht Wien einer Beschwerde des L***** gegen den Beschluss des Landesgerichts für Strafsachen Wien vom 16. August 2016, GZ 187 Ns 2/16f-15, Folge, hob diesen auf und trug diesem Gericht die Verfahrensergänzung und neuerliche Entscheidung über die Übernahme der Vollstreckung eines Urteils des Bezirksgerichts Zürich sowie eines Strafbefehls des Stadtrichteramts Zürich auf.

Die dagegen erhobene Beschwerde war zurückzuweisen, weil gegen derartige Entscheidungen eines Beschwerdegerichts kein weiterer Rechtszug vorgesehen ist.

Textnummer

E117859

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2017:0110OS00021.17Y.0321.000

Im RIS seit

04.05.2017

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2017

Dokumentnummer

JJT_20170321_OGH0002_0110OS00021_17Y0000_000