Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a, 9 (lit a) und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a, 9, (Litera a,) und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
Inwiefern es unter Beachtung des Gebots zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO – vgl RIS-Justiz RS0098377) bei der für die Feststellung des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten zu den Schuldspruchpunkten A/III/4 und 5 (US 18) angestellten Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 24 f) zur Vermeidung von Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall – vgl RIS-Justiz RS0118316 [T1]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 421) einer Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen bedurft hätte, wonach es in ***** „mehrere Autobushaltestellen“ gibt, vermag die Mängelrüge auf Basis der (von den Tatrichtern allerdings als Schutzbehauptung verworfenen – US 24; vgl RIS-Justiz RS0106588) diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht nachvollziehbar darzulegen.Inwiefern es unter Beachtung des Gebots zu bestimmter, aber gedrängter Darstellung der Entscheidungsgründe (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO – vergleiche RIS-Justiz RS0098377) bei der für die Feststellung des auf unrechtmäßige Bereicherung gerichteten Vorsatzes des Angeklagten zu den Schuldspruchpunkten A/III/4 und 5 (US 18) angestellten Beweiswürdigung des Erstgerichts (US 24 f) zur Vermeidung von Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall – vergleiche RIS-Justiz RS0118316 [T1]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 421) einer Auseinandersetzung mit Verfahrensergebnissen bedurft hätte, wonach es in ***** „mehrere Autobushaltestellen“ gibt, vermag die Mängelrüge auf Basis der (von den Tatrichtern allerdings als Schutzbehauptung verworfenen – US 24; vergleiche RIS-Justiz RS0106588) diesbezüglich leugnenden Verantwortung des Angeklagten nicht nachvollziehbar darzulegen.
In gleicher Weise bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bringt die Rüge (Z 5 vierter Fall) gegen den Schuldspruchpunkt A/III/5 vor, zufolge fehlender Feststellungen zu Ort und genauer Zeit der Geldübergabe lasse sich „weder die Vermögensverfügung, noch [...] ein Bereicherungsvorsatz […] tatsächlich plausibel begründen“. Einen Widerspruch der (den vom Angeklagten vorgegebenen, auf einen bestimmten Geldbetrag gerichteten Wortlaut der übermittelten Nachrichten, die Fixierung des Angeklagten auf Geld und seine Gewinnzusage an den unmittelbaren Täter sowie den Umstand, dass er diesen zum Übergabeort „schickte“, mit einbeziehenden – US 24 f) Erwägungen der Tatrichter gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317; vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 444 ff) bringt sie solcherart nicht zur Darstellung, wobei das Lösegeld im Übrigen nach den Feststellungen am 1. Oktober 2016 von Jozo St***** an Mersudin S***** an einem zuvor ausgekundschafteten Versteck nahe der Fernbushaltestelle (US 25: Busbahnhof in *****) übergeben werden sollte (US 17).In gleicher Weise bloß nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässigen Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld bringt die Rüge (Ziffer 5, vierter Fall) gegen den Schuldspruchpunkt A/III/5 vor, zufolge fehlender Feststellungen zu Ort und genauer Zeit der Geldübergabe lasse sich „weder die Vermögensverfügung, noch [...] ein Bereicherungsvorsatz […] tatsächlich plausibel begründen“. Einen Widerspruch der (den vom Angeklagten vorgegebenen, auf einen bestimmten Geldbetrag gerichteten Wortlaut der übermittelten Nachrichten, die Fixierung des Angeklagten auf Geld und seine Gewinnzusage an den unmittelbaren Täter sowie den Umstand, dass er diesen zum Übergabeort „schickte“, mit einbeziehenden – US 24 f) Erwägungen der Tatrichter gegen Gesetze folgerichtigen Denkens oder grundlegende Erfahrungssätze (RIS-Justiz RS0116732, RS0118317; vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 444 ff) bringt sie solcherart nicht zur Darstellung, wobei das Lösegeld im Übrigen nach den Feststellungen am 1. Oktober 2016 von Jozo St***** an Mersudin S***** an einem zuvor ausgekundschafteten Versteck nahe der Fernbushaltestelle (US 25: Busbahnhof in *****) übergeben werden sollte (US 17).
Die zu A/I/2 behauptete Aktenwidrigkeit zur Herkunft der in Aussicht gestellten „Leute“ betrifft jedenfalls keine entscheidende Tatsache.
Z 5a des § 281 Abs 1 StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO will als Tatsachenrüge nur unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen (das sind schuld- oder subsumtionserhebliche Tatumstände, nicht aber im Urteil geschilderte Begleitumstände oder im Rahmen der Beweiswürdigung angestellte Erwägungen) und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Tatsachenrügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
Indem die Tatsachenrüge zu den Schuldsprüchen A/III/4 und 5 erneut bloß die tatrichterlichen Konstatierungen zum objektiven Tathergang teils missinterpretiert, teils ignoriert und unter anderem auf Basis der „Einlassung des Angeklagten“ die Möglichkeit releviert, es sei ihm keineswegs um eine Bereicherung gegangen, sondern habe er lediglich beabsichtigt, Jozo St***** in Furcht und Unruhe zu versetzen, erweckt sie keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen.
Die Rechtsrüge (Z 9 [lit a]) bestreitet die Eignung der Drohungen laut Schuldspruchpunkte A/I/1 und 2, begründete Besorgnisse einzuflößen, indem sie den vom Schöffensenat (als Tatfrage – RIS-Justiz RS0092588 [T26]) konstatierten Bedeutungsinhalt der Äußerungen (nämlich jeweils eine Androhung mit einer Verletzung am Körper [„zumindest verprügeln“] – US 11 f) eigenständig gegenteilig interpretiert, und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, [lit a]) bestreitet die Eignung der Drohungen laut Schuldspruchpunkte A/I/1 und 2, begründete Besorgnisse einzuflößen, indem sie den vom Schöffensenat (als Tatfrage – RIS-Justiz RS0092588 [T26]) konstatierten Bedeutungsinhalt der Äußerungen (nämlich jeweils eine Androhung mit einer Verletzung am Körper [„zumindest verprügeln“] – US 11 f) eigenständig gegenteilig interpretiert, und verfehlt solcherart die gesetzmäßige Ausführung des herangezogenen materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes (RIS-Justiz RS0099810).
Während die Frage der Eignung einer Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist, betrifft die – vom Erstgericht festgestellte (US 11 f) – Ernstlichkeit einer sich nach dem Wortlaut als Drohung manifestierenden Äußerung wie auch deren Sinn den Tatsachenbereich (Jerabek/Reindl-Krauskopf/Ropper/Schroll in WK2 StGB § 74 Rz 34; RIS-Justiz RS0092448 [T5]), womit auch das die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 11 f) in Frage stellende Vorbringen eine Ausrichtung an der Verfahrensordnung verfehlt.Während die Frage der Eignung einer Drohung, begründete Besorgnisse einzuflößen, Gegenstand der rechtlichen Beurteilung ist, betrifft die – vom Erstgericht festgestellte (US 11 f) – Ernstlichkeit einer sich nach dem Wortlaut als Drohung manifestierenden Äußerung wie auch deren Sinn den Tatsachenbereich (Jerabek/Reindl-Krauskopf/Ropper/Schroll in WK2 StGB Paragraph 74, Rz 34; RIS-Justiz RS0092448 [T5]), womit auch das die diesbezüglichen Urteilsfeststellungen (US 11 f) in Frage stellende Vorbringen eine Ausrichtung an der Verfahrensordnung verfehlt.
Die Subsumtionsrüge (Z 10) spricht mit dem Einwand, aus den Feststellungen zum Schuldspruchpunkt III/3 ergebe sich nicht die Forderung nach einem „bestimmten“ Betrag, schon mangels Wertqualifikation keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117264; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 399) und legt darüber hinaus nicht dar (vgl RIS-Justiz RS0116565, RS0116569), inwieweit es von Bedeutung sein sollte, dass der Angeklagte durch die vom Schuldspruchpunkt III/3 umfasste Tat einer früheren rechtsgrundlosen Forderung nach 9.000 Euro (nun) mittels gefährlicher Drohung Nachdruck verleihen wollte (US 13).Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) spricht mit dem Einwand, aus den Feststellungen zum Schuldspruchpunkt III/3 ergebe sich nicht die Forderung nach einem „bestimmten“ Betrag, schon mangels Wertqualifikation keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117264; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 399) und legt darüber hinaus nicht dar vergleiche RIS-Justiz RS0116565, RS0116569), inwieweit es von Bedeutung sein sollte, dass der Angeklagte durch die vom Schuldspruchpunkt III/3 umfasste Tat einer früheren rechtsgrundlosen Forderung nach 9.000 Euro (nun) mittels gefährlicher Drohung Nachdruck verleihen wollte (US 13).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.