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Entscheidung 11 Os 21/20b×

Entscheidung 11 Os 21/20b

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os21/20b

Entscheidungsdatum

07.05.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 7. Mai 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Wolfgang As***** und Mag. Hubert I***** wegen des Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 15, StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Wolfgang As***** sowie die Berufung der Staatsanwaltschaft betreffend beide Angeklagte gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 28. März 2019, GZ 12 Hv 14/18z-223, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Wolfgang As***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil (das einen unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldspruch des Mag. Hubert I***** und rechtskräftige Freisprüche beider Angeklagten enthält) wurde – soweit im Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde relevant – Wolfgang As***** je eines Vergehens des schweren Betrugs nach Paragraphen 146, 147, Absatz 2, 15, StGB (römisch eins) und der [grob] fahrlässigen Beeinträchtigung von Gläubigerinteressen nach Paragraph 159, Absatz eins,, Absatz 5, Ziffer 3 und 5 in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie des Verbrechens der betrügerischen Krida nach Paragraph 156, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 161, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er

(römisch eins) als faktischer Geschäftsführer der E***** GmbH (kurz E*****) und der A***** GmbH (kurz A*****) mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich oder einen Dritten unrechtmäßig zu bereichern, durch Täuschung über Tatsachen Personen zu Handlungen zu verleiten versucht (Punkt 15) und verleitet, die diese – weil Zahlungen nicht oder nicht vollständig erfolgten (Punkte 3, 7, 11 und 13) oder Teilleistungen nicht erbracht wurden (Punkte 8 und 9) – am Vermögen schädigten, und zwar

3) zeitnah vor dem 15. November 2012, teilweise vor dem 5. September 2012 in K***** Wolfgang K***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die E***** sei zahlungsfähig und -willig, zur Lieferung und Montage von Einrichtungsgegenständen, Badezimmerteilen und Ölheizkesselanlagen (Schaden 52.139,72 Euro);

7) in V***** Verantwortliche der Ö***** GmbH (nunmehr H*****) zeitnah

a) bis zum 12. Dezember 2013 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die E***** sei zahlungsfähig und -willig, zur Lieferung von Waren (Schaden 10.548,13 Euro),

b) vor Mitte Mai 2014 durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die E***** und die A***** seien zahlungsfähig und -willig, zur Lieferung von Waren (Schaden 57.893,50 Euro);

8) im Oktober 2013 in V***** Hubert L***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die E***** sei willig und fähig, die mit Vertrag vom 7. Oktober 2013 geschuldeten Leistungen zu erbringen, zur Bezahlung des vertraglich vereinbarten Preises (Schaden 10.516,10 Euro);

9) zeitnah bis zum 13. Jänner 2014 in F***** Herbert B***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die E***** sei willig und fähig, die mit Vertrag vom 13. Jänner 2014 geschuldeten Leistungen zu erbringen, zur Bezahlung des vereinbarten Preises (Schaden 9.667 Euro);

11) zu nicht exakt bestimmbaren Zeitpunkten bis April 2014 in K***** Verfügungsberechtigte der C***** GmbH (Joachim S*****) durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die E***** und A***** seien trotz kurzfristiger Liquiditätsprobleme zahlungsfähig und -willig, zur Lieferung und Montage von Fenstern und Türen (Schaden 74.525,52 Euro);

13) am 26. Mai 2014 in M***** Heinz Kr***** durch die wahrheitswidrige Vorgabe, die E***** sei zahlungsfähig und -willig, zur Erbringung von Verputzarbeiten (Schaden 2.570 Euro);

15) zeitnah bis zum 7. Juli 2014 in V***** Karin und Leonhard N***** durch die wahrheitswidrige, im Ersturteil näher beschriebene Vorgabe, die A***** sei willig und fähig, die mit Vertrag vom 7. Juli 2014 geschuldeten Leistungen zu erbringen, zur Bezahlung von 30.750 Euro (Versuch hinsichtlich 11.950 Euro);

(römisch zwei) von 3. April 2013 bis Ende Mai 2014 in V***** und an anderen Orten als faktischer Geschäftsführer der E***** gemeinsam mit Mag. Hubert I***** als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer grob fahrlässig (Paragraph 6, Absatz 3, StGB) durch kridaträchtiges Handeln deren spätestens Ende Mai 2014 eingetretene Zahlungsunfähigkeit dadurch herbeigeführt, dass sie entgegen den Grundsätzen ordentlichen Wirtschaftens übermäßigen, mit der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Unternehmens (seinen Vermögensverhältnissen) in auffallendem Widerspruch stehenden Aufwand trieben, indem sie sich übermäßige Gehalts- und Provisionszahlungen genehmigten sowie den Jahresabschluss für das Jahr 2013, zu dessen Erstellung sie verpflichtet waren, zu erstellen unterlassen haben, sodass ein zeitnaher Überblick über die wahre Vermögens-, Finanz- und Ertragslage erheblich erschwert wurde;

(römisch drei) von 4. Juni bis 31. Oktober 2014 in V***** als faktischer Geschäftsführer der A***** gemeinsam mit Mag. Hubert I***** als deren handelsrechtlicher Geschäftsführer das Vermögen der A***** verringert und dadurch die Befriedigung deren Gläubigern vereitelt oder geschmälert, indem sie im Wissen um die Uneinbringlichkeit der dadurch gegenüber der E***** aufgebauten Forderungen Zahlungen und Leistungen über 76.248 Euro im Zusammenhang mit der Fertigstellung von Bauvorhaben der E***** veranlassten und damit deren Verbindlichkeiten erfüllten.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang As*****.

Die Kritik (Ziffer 4,) an der Abweisung mehrerer in der Hauptverhandlung gestellter Anträge scheitert an nicht prozessförmiger Ausführung, weil trotz umfangreichen Aktenmaterials (70 Aktenbände, das Protokoll der Hauptverhandlung dokumentiert 14 Verhandlungstage) die (jeweiligen) Fundstellen der – als argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde dienenden – Antragstellung nicht konkret bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0124172; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302).

Im Übrigen waren die Tatrichter ohnedies von der durch die Antragstellung auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie sowie der „Einvernahme der drei Zeugen vom Finanzamt“ unter Beweis zu stellenden (eingeschränkten) Dispositionsfähigkeit des Mag. Hubert I***** vergleiche US 53) und davon überzeugt (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), dass der Beschwerdeführer in die interne E-Mail-Kommunikation im „behaupteten Umfang nicht eingebunden war“ (US 119, vergleiche auch US 113 und US 117). Zudem lief der Antrag auf „Verlesung des E-Mail-Komplexes von etwa 30.000 Aktenseiten“, zum Nachweis, dass der Angeklagte „in die Geschäftsführeragenden […] im Ausmaß des E-Mail-Umfanges, das heißt der Kommunikation intern, nicht einbezogen“ war, auf Erkundungsbeweisführung hinaus vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).

Ergänzendes Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt dem sich aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergebenden Neuerungsverbot und ist schon deshalb unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).

Soweit die Rüge (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch I/3 unter Hinweis auf Urteilsannahmen zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der E***** im Herbst 2012 (US 54 – vergleiche US 12: Ende Juli 2012) und darauf, dass „der offizielle Herbstbeginn mit 22. September 2012 datiert gewesen ist“ das Fehlen von Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von der Zahlungsunfähigkeit „zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“ und „dementsprechend“ von „ausreichenden Feststellungen in Bezug auf die subjektive Tatseite“ reklamiert, macht sie nicht juristisch nachvollziehbar klar, inwieweit eine solche Kenntnis angesichts der (unbekämpft) konstatierten, für die Erbringung von Leistungen und Lieferungen durch das Installationsunternehmen K***** (mit-)kausalen Täuschung des Wolfgang K***** (auch) über die Zahlungswilligkeit der E***** (US 19, 47, 55 f, 58) eine – für die Schuld- oder Subsumtionsfrage – entscheidende Tatsache betreffen und somit einer Feststellung bedürfen sollte vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 33, 49, 52, 55; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 146, Rz 10, 28; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 f, 398 f).

Die thematisierte Aussage des Wolfgang K*****, wonach der Angeklagte mit Geld von Neukunden „quasi in der Folge Löcher stopfte“, haben die Tatrichter berücksichtigt (US 19). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch mit formell korrekter Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400 [T8] – vergleiche im Übrigen Flora in Leukauf/Steiniger/Tipold, StGB4 Paragraph 146, Rz 26).

Soweit die Rüge zu den beanstandeten Schuldspruchpunkten I/3, I/7 und I/11 jeweils nachträgliche teilweise Schadensgutmachung behauptet, spricht sie keine entscheidende Tatsache vergleiche RIS-Justiz RS0117499) an vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 84; zum Charakter nachträglicher Schadensgutmachung vergleiche RIS-Justiz RS0094277, RS0094617, RS0094217, RS0094131).

Der Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zum Schuldspruch I/11 zuwider haben die Tatrichter Angaben des Zeugen S***** zu Zahlungsversprechen des Mag. Hubert I***** nach Mitteilung seitens der C***** GmbH im Februar 2014 zu künftig unterbleibender Leistungserbringung ohne entsprechende Besicherung nicht „völlig außer Acht gelassen“. Sie haben diese vielmehr – als nach der jeweiligen Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer Ende 2013/Anfang 2014 vergleiche US 39) erfolgt – in ihre Erwägungen (im Übrigen anders als der Rechtsmittelwerber unter konkreter Anführung der diesbezüglichen Fundstelle in den Akten – US 85) – einbezogen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die am 2. Juni 2015 eingebrachte Sachverhaltsdarstellung der C***** GmbH ausschließlich gegen Mag. Hubert I***** richtete (US 84).

Zu einer expliziten Erörterung des aus dem Zusammenhang gerissenen Details der Aussage des Zeugen S*****, wonach er und „Herr As*****“ „mit offenen Karten gespielt“ hätten, waren die Tatrichter dem Gebot zu voller Bestimmtheit, aber gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642, RS0098377) nicht gehalten, wobei die Rüge zudem die konkrete Fundstelle wiederum nicht nennt (RIS-Justiz RS0124172).

Zum Schuldspruch I/7/b reklamiert die Rüge (nominell Ziffer 10,) unter Hinweis auf Konstatierungen zu Abtretungserklärungen zugunsten der Ö***** GmbH über 39.692,21 Euro vom Juni 2014 (aufgrund derer im Übrigen lediglich 12.000 Euro bezahlt wurden – US 30 ff) und Überlegungen zum Wesen derartiger Vereinbarungen, es sei „maximal von einem Betrugsversuch auszugehen“. Solcherart spricht sie eine Strafzumessungstatsache (Ziffer 11, zweiter Fall – vergleiche RIS-Justiz RS0122137; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 645, 712) an, ohne jedoch methodengerecht darzulegen, weshalb Abtretungserklärungen nach täuschungsbedingter Leistungserbringung – hier vor Mitte Mai 2014 (US 2, 30 f) – für die Abgrenzung von versuchter und vollendeter Betrugsstrafbarkeit entscheidend vergleiche RIS-Justiz RS0117499) sein sollten vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 66, 74, 89, 92, 130).

Die bloße Behauptung, der zum Schuldspruch I/7/b verbleibenden Betrag von 18.201,29 Euro ließe sich auf Lieferungen im Zeitraum „vom 10. Juni 2014 bis 07. August 2014“ zurückführen, orientiert sich erneut ohne Aktenbezug nicht am (im Übrigen mängelfrei unter anderem auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen gegründeten – US 71 ff) Urteilssachverhalt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).

Inwiefern mangelnde Feststellungen zu Täuschungshandlungen im „Rechnungszeitraum 4. Juni 2014 bis 31. Juli 2014“ „allenfalls unter dem Nichtigkeitsgrund gem. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zu beachten wären“, bleibt unklar. Der unzutreffende (US 72) Einwand (Ziffer 5, vierter Fall), es werde „lediglich auf die OP-Liste“ von Ö***** GmbH Bezug genommen, bekämpft bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).

Entgegen der Kritik von Begründungsmängeln (Ziffer 5, vierter Fall) zu den Schuldspruchpunkten römisch zwei und römisch drei in Bezug auf die „subjektive Tatzeit“ (ersichtlich gemeint: Tatseite) ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wissen oder Wollen (US 126) nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).

Die Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen haben die Tatrichter in Übereinstimmung mit den Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen jeweils im Wesentlichen auf das nachvollziehbare Gutachten des beigezogenen Sachverständigen gegründet (US 120 ff) und den zum Schuldspruch römisch drei reklamierten (im Übrigen nicht erheblichen) Umstand, dass der Zeuge S***** Rechnungen nicht vorlegen konnte, berücksichtigt (US 125 – vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409, 421).

Soweit die Rüge schließlich Widersprüche vergleiche zum Wesen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 436 ff) behauptet, weil der „Erstangeklagte hier zum Faktum römisch eins.7.) allein tätig gewesen sein soll“ (betreffend Schuldspruch römisch zwei) und „lediglich der Erstangeklagte zu Faktum römisch eins.11.) verurteilt“ wurde (betreffend Schuldspruch römisch drei), sowie angesichts „der Funktionsverteilung im gegenständlichen Unternehmen“ und zum Schuldspruch römisch zwei als übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisierte Beweisergebnisse zur mangelnden Kenntnis des Beschwerdeführers von der Finanzgebarung nicht nennt vergleiche demgegenüber die eingehenden Erwägungen des Erstgerichts zu Aussagen von Zeugen zum maßgeblichen Einfluss des Beschwerdeführers in den Unternehmen – US 97 f, US 100 f, US 102 ff, US 109, US 110, US 113 f), bekämpft sie bloß erneut unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E128310

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00021.20B.0507.000

Im RIS seit

22.06.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2020

Dokumentnummer

JJT_20200507_OGH0002_0110OS00021_20B0000_000