Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang As*****.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 und 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten Wolfgang As*****.
Die Kritik (Z 4) an der Abweisung mehrerer in der Hauptverhandlung gestellter Anträge scheitert an nicht prozessförmiger Ausführung, weil trotz umfangreichen Aktenmaterials (70 Aktenbände, das Protokoll der Hauptverhandlung dokumentiert 14 Verhandlungstage) die (jeweiligen) Fundstellen der – als argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde dienenden – Antragstellung nicht konkret bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0124172; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 302).Die Kritik (Ziffer 4,) an der Abweisung mehrerer in der Hauptverhandlung gestellter Anträge scheitert an nicht prozessförmiger Ausführung, weil trotz umfangreichen Aktenmaterials (70 Aktenbände, das Protokoll der Hauptverhandlung dokumentiert 14 Verhandlungstage) die (jeweiligen) Fundstellen der – als argumentative Basis der Nichtigkeitsbeschwerde dienenden – Antragstellung nicht konkret bezeichnet werden (RIS-Justiz RS0124172; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 302).
Im Übrigen waren die Tatrichter ohnedies von der durch die Antragstellung auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie sowie der „Einvernahme der drei Zeugen vom Finanzamt“ unter Beweis zu stellenden (eingeschränkten) Dispositionsfähigkeit des Mag. Hubert I***** (vgl US 53) und davon überzeugt (§ 55 Abs 2 Z 3 StPO), dass der Beschwerdeführer in die interne E-Mail-Kommunikation im „behaupteten Umfang nicht eingebunden war“ (US 119, vgl auch US 113 und US 117). Zudem lief der Antrag auf „Verlesung des E-Mail-Komplexes von etwa 30.000 Aktenseiten“, zum Nachweis, dass der Angeklagte „in die Geschäftsführeragenden […] im Ausmaß des E-Mail-Umfanges, das heißt der Kommunikation intern, nicht einbezogen“ war, auf Erkundungsbeweisführung hinaus (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330 f).Im Übrigen waren die Tatrichter ohnedies von der durch die Antragstellung auf Einholung eines Gutachtens aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie sowie der „Einvernahme der drei Zeugen vom Finanzamt“ unter Beweis zu stellenden (eingeschränkten) Dispositionsfähigkeit des Mag. Hubert I***** vergleiche US 53) und davon überzeugt (Paragraph 55, Absatz 2, Ziffer 3, StPO), dass der Beschwerdeführer in die interne E-Mail-Kommunikation im „behaupteten Umfang nicht eingebunden war“ (US 119, vergleiche auch US 113 und US 117). Zudem lief der Antrag auf „Verlesung des E-Mail-Komplexes von etwa 30.000 Aktenseiten“, zum Nachweis, dass der Angeklagte „in die Geschäftsführeragenden […] im Ausmaß des E-Mail-Umfanges, das heißt der Kommunikation intern, nicht einbezogen“ war, auf Erkundungsbeweisführung hinaus vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330 f).
Ergänzendes Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt dem sich aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Z 4 des § 281 Abs 1 StPO ergebenden Neuerungsverbot und ist schon deshalb unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).Ergänzendes Vorbringen der Nichtigkeitsbeschwerde unterliegt dem sich aus dem Wesen des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 4, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergebenden Neuerungsverbot und ist schon deshalb unbeachtlich (RIS-Justiz RS0099618, RS0099117).
Soweit die Rüge (nominell Z 5, der Sache nach Z 9 lit a) zum Schuldspruch I/3 unter Hinweis auf Urteilsannahmen zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der E***** im Herbst 2012 (US 54 – vgl US 12: Ende Juli 2012) und darauf, dass „der offizielle Herbstbeginn mit 22. September 2012 datiert gewesen ist“ das Fehlen von Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von der Zahlungsunfähigkeit „zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“ und „dementsprechend“ von „ausreichenden Feststellungen in Bezug auf die subjektive Tatseite“ reklamiert, macht sie nicht juristisch nachvollziehbar klar, inwieweit eine solche Kenntnis angesichts der (unbekämpft) konstatierten, für die Erbringung von Leistungen und Lieferungen durch das Installationsunternehmen K***** (mit-)kausalen Täuschung des Wolfgang K***** (auch) über die Zahlungswilligkeit der E***** (US 19, 47, 55 f, 58) eine – für die Schuld- oder Subsumtionsfrage – entscheidende Tatsache betreffen und somit einer Feststellung bedürfen sollte (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 33, 49, 52, 55; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 § 146 Rz 10, 28; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 391 f, 398 f).Soweit die Rüge (nominell Ziffer 5,, der Sache nach Ziffer 9, Litera a,) zum Schuldspruch I/3 unter Hinweis auf Urteilsannahmen zum Eintritt der Zahlungsunfähigkeit der E***** im Herbst 2012 (US 54 – vergleiche US 12: Ende Juli 2012) und darauf, dass „der offizielle Herbstbeginn mit 22. September 2012 datiert gewesen ist“ das Fehlen von Feststellungen zur Kenntnis des Angeklagten von der Zahlungsunfähigkeit „zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses“ und „dementsprechend“ von „ausreichenden Feststellungen in Bezug auf die subjektive Tatseite“ reklamiert, macht sie nicht juristisch nachvollziehbar klar, inwieweit eine solche Kenntnis angesichts der (unbekämpft) konstatierten, für die Erbringung von Leistungen und Lieferungen durch das Installationsunternehmen K***** (mit-)kausalen Täuschung des Wolfgang K***** (auch) über die Zahlungswilligkeit der E***** (US 19, 47, 55 f, 58) eine – für die Schuld- oder Subsumtionsfrage – entscheidende Tatsache betreffen und somit einer Feststellung bedürfen sollte vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 33, 49, 52, 55; Flora in Leukauf/Steininger/Tipold, StGB4 Paragraph 146, Rz 10, 28; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 391 f, 398 f).
Die thematisierte Aussage des Wolfgang K*****, wonach der Angeklagte mit Geld von Neukunden „quasi in der Folge Löcher stopfte“, haben die Tatrichter berücksichtigt (US 19). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch mit formell korrekter Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400 [T8] – vgl im Übrigen Flora in Leukauf/Steiniger/Tipold, StGB4 § 146 Rz 26).Die thematisierte Aussage des Wolfgang K*****, wonach der Angeklagte mit Geld von Neukunden „quasi in der Folge Löcher stopfte“, haben die Tatrichter berücksichtigt (US 19). Dass aus den formell einwandfreien Prämissen für den Angeklagten günstigere Schlussfolgerungen möglich wären, die Erkenntnisrichter sich aber dennoch mit formell korrekter Begründung für eine für den Angeklagten ungünstigere Variante entschieden haben, ist als Akt freier Beweiswürdigung mit Mängelrüge nicht bekämpfbar (RIS-Justiz RS0098400 [T8] – vergleiche im Übrigen Flora in Leukauf/Steiniger/Tipold, StGB4 Paragraph 146, Rz 26).
Soweit die Rüge zu den beanstandeten Schuldspruchpunkten I/3, I/7 und I/11 jeweils nachträgliche teilweise Schadensgutmachung behauptet, spricht sie keine entscheidende Tatsache (vgl RIS-Justiz RS0117499) an (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 84; zum Charakter nachträglicher Schadensgutmachung vgl RIS-Justiz RS0094277, RS0094617, RS0094217, RS0094131).Soweit die Rüge zu den beanstandeten Schuldspruchpunkten I/3, I/7 und I/11 jeweils nachträgliche teilweise Schadensgutmachung behauptet, spricht sie keine entscheidende Tatsache vergleiche RIS-Justiz RS0117499) an vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 84; zum Charakter nachträglicher Schadensgutmachung vergleiche RIS-Justiz RS0094277, RS0094617, RS0094217, RS0094131).
Der Rüge (Z 5 zweiter Fall) zum Schuldspruch I/11 zuwider haben die Tatrichter Angaben des Zeugen S***** zu Zahlungsversprechen des Mag. Hubert I***** nach Mitteilung seitens der C***** GmbH im Februar 2014 zu künftig unterbleibender Leistungserbringung ohne entsprechende Besicherung nicht „völlig außer Acht gelassen“. Sie haben diese vielmehr – als nach der jeweiligen Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer Ende 2013/Anfang 2014 (vgl US 39) erfolgt – in ihre Erwägungen (im Übrigen anders als der Rechtsmittelwerber unter konkreter Anführung der diesbezüglichen Fundstelle in den Akten – US 85) – einbezogen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die am 2. Juni 2015 eingebrachte Sachverhaltsdarstellung der C***** GmbH ausschließlich gegen Mag. Hubert I***** richtete (US 84).Der Rüge (Ziffer 5, zweiter Fall) zum Schuldspruch I/11 zuwider haben die Tatrichter Angaben des Zeugen S***** zu Zahlungsversprechen des Mag. Hubert I***** nach Mitteilung seitens der C***** GmbH im Februar 2014 zu künftig unterbleibender Leistungserbringung ohne entsprechende Besicherung nicht „völlig außer Acht gelassen“. Sie haben diese vielmehr – als nach der jeweiligen Auftragserteilung durch den Beschwerdeführer Ende 2013/Anfang 2014 vergleiche US 39) erfolgt – in ihre Erwägungen (im Übrigen anders als der Rechtsmittelwerber unter konkreter Anführung der diesbezüglichen Fundstelle in den Akten – US 85) – einbezogen. Gleiches gilt für den Umstand, dass sich die am 2. Juni 2015 eingebrachte Sachverhaltsdarstellung der C***** GmbH ausschließlich gegen Mag. Hubert I***** richtete (US 84).
Zu einer expliziten Erörterung des aus dem Zusammenhang gerissenen Details der Aussage des Zeugen S*****, wonach er und „Herr As*****“ „mit offenen Karten gespielt“ hätten, waren die Tatrichter dem Gebot zu voller Bestimmtheit, aber gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642, RS0098377) nicht gehalten, wobei die Rüge zudem die konkrete Fundstelle wiederum nicht nennt (RIS-Justiz RS0124172).Zu einer expliziten Erörterung des aus dem Zusammenhang gerissenen Details der Aussage des Zeugen S*****, wonach er und „Herr As*****“ „mit offenen Karten gespielt“ hätten, waren die Tatrichter dem Gebot zu voller Bestimmtheit, aber gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend (RIS-Justiz RS0106642, RS0098377) nicht gehalten, wobei die Rüge zudem die konkrete Fundstelle wiederum nicht nennt (RIS-Justiz RS0124172).
Zum Schuldspruch I/7/b reklamiert die Rüge (nominell Z 10) unter Hinweis auf Konstatierungen zu Abtretungserklärungen zugunsten der Ö***** GmbH über 39.692,21 Euro vom Juni 2014 (aufgrund derer im Übrigen lediglich 12.000 Euro bezahlt wurden – US 30 ff) und Überlegungen zum Wesen derartiger Vereinbarungen, es sei „maximal von einem Betrugsversuch auszugehen“. Solcherart spricht sie eine Strafzumessungstatsache (Z 11 zweiter Fall – vgl RIS-Justiz RS0122137; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 645, 712) an, ohne jedoch methodengerecht darzulegen, weshalb Abtretungserklärungen nach täuschungsbedingter Leistungserbringung – hier vor Mitte Mai 2014 (US 2, 30 f) – für die Abgrenzung von versuchter und vollendeter Betrugsstrafbarkeit entscheidend (vgl RIS-Justiz RS0117499) sein sollten (vgl Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB § 146 Rz 66, 74, 89, 92, 130).Zum Schuldspruch I/7/b reklamiert die Rüge (nominell Ziffer 10,) unter Hinweis auf Konstatierungen zu Abtretungserklärungen zugunsten der Ö***** GmbH über 39.692,21 Euro vom Juni 2014 (aufgrund derer im Übrigen lediglich 12.000 Euro bezahlt wurden – US 30 ff) und Überlegungen zum Wesen derartiger Vereinbarungen, es sei „maximal von einem Betrugsversuch auszugehen“. Solcherart spricht sie eine Strafzumessungstatsache (Ziffer 11, zweiter Fall – vergleiche RIS-Justiz RS0122137; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 645, 712) an, ohne jedoch methodengerecht darzulegen, weshalb Abtretungserklärungen nach täuschungsbedingter Leistungserbringung – hier vor Mitte Mai 2014 (US 2, 30 f) – für die Abgrenzung von versuchter und vollendeter Betrugsstrafbarkeit entscheidend vergleiche RIS-Justiz RS0117499) sein sollten vergleiche Kirchbacher/Sadoghi in WK2 StGB Paragraph 146, Rz 66, 74, 89, 92, 130).
Die bloße Behauptung, der zum Schuldspruch I/7/b verbleibenden Betrag von 18.201,29 Euro ließe sich auf Lieferungen im Zeitraum „vom 10. Juni 2014 bis 07. August 2014“ zurückführen, orientiert sich erneut ohne Aktenbezug nicht am (im Übrigen mängelfrei unter anderem auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen gegründeten – US 71 ff) Urteilssachverhalt (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).Die bloße Behauptung, der zum Schuldspruch I/7/b verbleibenden Betrag von 18.201,29 Euro ließe sich auf Lieferungen im Zeitraum „vom 10. Juni 2014 bis 07. August 2014“ zurückführen, orientiert sich erneut ohne Aktenbezug nicht am (im Übrigen mängelfrei unter anderem auf das Gutachten des beigezogenen Sachverständigen gegründeten – US 71 ff) Urteilssachverhalt vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 581; RIS-Justiz RS0099810).
Inwiefern mangelnde Feststellungen zu Täuschungshandlungen im „Rechnungszeitraum 4. Juni 2014 bis 31. Juli 2014“ „allenfalls unter dem Nichtigkeitsgrund gem. § 281 Abs. 1 Z 5 zu beachten wären“, bleibt unklar. Der unzutreffende (US 72) Einwand (Z 5 vierter Fall), es werde „lediglich auf die OP-Liste“ von Ö***** GmbH Bezug genommen, bekämpft bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (Ratz, WK-StPO Vor §§ 280–296a Rz 11, 13). Inwiefern mangelnde Feststellungen zu Täuschungshandlungen im „Rechnungszeitraum 4. Juni 2014 bis 31. Juli 2014“ „allenfalls unter dem Nichtigkeitsgrund gem. Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, zu beachten wären“, bleibt unklar. Der unzutreffende (US 72) Einwand (Ziffer 5, vierter Fall), es werde „lediglich auf die OP-Liste“ von Ö***** GmbH Bezug genommen, bekämpft bloß die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht zulässigen Berufung wegen Schuld (Ratz, WK-StPO Vor Paragraphen 280 –, 296 a, Rz 11, 13).
Entgegen der Kritik von Begründungsmängeln (Z 5 vierter Fall) zu den Schuldspruchpunkten II und III in Bezug auf die „subjektive Tatzeit“ (ersichtlich gemeint: Tatseite) ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wissen oder Wollen (US 126) nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).Entgegen der Kritik von Begründungsmängeln (Ziffer 5, vierter Fall) zu den Schuldspruchpunkten römisch zwei und römisch drei in Bezug auf die „subjektive Tatzeit“ (ersichtlich gemeint: Tatseite) ist der Schluss von einem gezeigten Verhalten auf ein zugrundeliegendes Wissen oder Wollen (US 126) nicht zu beanstanden und bei leugnenden Angeklagten in der Regel methodisch gar nicht zu ersetzen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452; RIS-Justiz RS0116882, RS0098671).
Die Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen haben die Tatrichter in Übereinstimmung mit den Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen jeweils im Wesentlichen auf das nachvollziehbare Gutachten des beigezogenen Sachverständigen gegründet (US 120 ff) und den zum Schuldspruch III reklamierten (im Übrigen nicht erheblichen) Umstand, dass der Zeuge S***** Rechnungen nicht vorlegen konnte, berücksichtigt (US 125 – vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409, 421).Die Konstatierungen zum objektiven Tatgeschehen haben die Tatrichter in Übereinstimmung mit den Kriterien folgerichtigen Denkens und grundlegenden Erfahrungssätzen jeweils im Wesentlichen auf das nachvollziehbare Gutachten des beigezogenen Sachverständigen gegründet (US 120 ff) und den zum Schuldspruch römisch drei reklamierten (im Übrigen nicht erheblichen) Umstand, dass der Zeuge S***** Rechnungen nicht vorlegen konnte, berücksichtigt (US 125 – vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409, 421).
Soweit die Rüge schließlich Widersprüche (vgl zum Wesen Ratz, WK-StPO § 281 Rz 436 ff) behauptet, weil der „Erstangeklagte hier zum Faktum I.7.) allein tätig gewesen sein soll“ (betreffend Schuldspruch II) und „lediglich der Erstangeklagte zu Faktum I.11.) verurteilt“ wurde (betreffend Schuldspruch III), sowie angesichts „der Funktionsverteilung im gegenständlichen Unternehmen“ und zum Schuldspruch II als übergangen (Z 5 zweiter Fall) kritisierte Beweisergebnisse zur mangelnden Kenntnis des Beschwerdeführers von der Finanzgebarung nicht nennt (vgl demgegenüber die eingehenden Erwägungen des Erstgerichts zu Aussagen von Zeugen zum maßgeblichen Einfluss des Beschwerdeführers in den Unternehmen – US 97 f, US 100 f, US 102 ff, US 109, US 110, US 113 f), bekämpft sie bloß erneut unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.Soweit die Rüge schließlich Widersprüche vergleiche zum Wesen Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 436 ff) behauptet, weil der „Erstangeklagte hier zum Faktum römisch eins.7.) allein tätig gewesen sein soll“ (betreffend Schuldspruch römisch zwei) und „lediglich der Erstangeklagte zu Faktum römisch eins.11.) verurteilt“ wurde (betreffend Schuldspruch römisch drei), sowie angesichts „der Funktionsverteilung im gegenständlichen Unternehmen“ und zum Schuldspruch römisch zwei als übergangen (Ziffer 5, zweiter Fall) kritisierte Beweisergebnisse zur mangelnden Kenntnis des Beschwerdeführers von der Finanzgebarung nicht nennt vergleiche demgegenüber die eingehenden Erwägungen des Erstgerichts zu Aussagen von Zeugen zum maßgeblichen Einfluss des Beschwerdeführers in den Unternehmen – US 97 f, US 100 f, US 102 ff, US 109, US 110, US 113 f), bekämpft sie bloß erneut unzulässig die tatrichterliche Beweiswürdigung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.