[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, der Schuldspruchpunkt 2 inhaltlich jedoch nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (§§ 285d Abs 1, 285a Z 2 StPO). [4] Soweit der Rechtsmittelantrag auf gänzliche Urteilsaufhebung abzielt, der Schuldspruchpunkt 2 inhaltlich jedoch nicht angefochten wurde, blieb die Nichtigkeitsbeschwerde mangels deutlicher und bestimmter Bezeichnung von angeblich Nichtigkeit bewirkenden Umständen unausgeführt (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 285 a, Ziffer 2, StPO).
[5] Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte nicht verletzt. [5] Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch die Abweisung von Beweisanträgen Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[6] Der Antrag auf Vernehmung des * B*, des K* H* und der N* H* zum Nachweis, dass kein Amphetamin in der Wohnung des Angeklagten war (ON 23 S 3) und dass entsprechende Angaben der V* K* zum Betreiben einer Indoor-Anlage und dem Besitz größerer Mengen an Amphetamin durch den Angeklagten unwahr seien, ließ – abgesehen von der Sicherstellung der 3.000 Gramm Amphetamin in einem Paketverteilerzentrum in Deutschland (US 3 – vgl RIS-Justiz RS0116987) – nicht erkennen, inwiefern solcherart eine erhebliche Tatsache, mithin eine Tatsache, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet ist, den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen, angesprochen wird (RIS-Justiz RS0118319 [T3]; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340). [6] Der Antrag auf Vernehmung des * B*, des K* H* und der N* H* zum Nachweis, dass kein Amphetamin in der Wohnung des Angeklagten war (ON 23 S 3) und dass entsprechende Angaben der V* K* zum Betreiben einer Indoor-Anlage und dem Besitz größerer Mengen an Amphetamin durch den Angeklagten unwahr seien, ließ – abgesehen von der Sicherstellung der 3.000 Gramm Amphetamin in einem Paketverteilerzentrum in Deutschland (US 3 – vergleiche RIS-Justiz RS0116987) – nicht erkennen, inwiefern solcherart eine erhebliche Tatsache, mithin eine Tatsache, die nach den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung nicht gänzlich ungeeignet ist, den Ausspruch über entscheidende Tatsachen, das heißt für Schuldspruch oder Subsumtion relevante Tatsachenfeststellung zu beeinflussen, angesprochen wird (RIS-Justiz RS0118319 [T3]; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340).
[7] Soweit damit die Glaubwürdigkeit des Angeklagten unterstrichen, „insbesondere dass [sie] er keine Bestellung von 3.000 Gramm Amphetamin in Auftrag gegeben hat“ (ON 23 S 3), werden sollte, wäre darzulegen gewesen, warum die genannten Zeugen die Möglichkeit zur lückenlosen Wahrnehmung des Verhaltens des Angeklagten zur Tatzeit gehabt haben sollten.
[8] Der Antrag auf Vernehmung der * St* zum Nachweis, dass (der in der Hauptverhandlung im Übrigen nicht vernommene) N* K* ihr gegenüber angekündigt habe, dem Angeklagten zu schaden, was ein Motiv für eine Falschbeschuldigung zeige (ON 23 S 2 f iVm ON 22 S 5), zielte – noch dazu ohne Bekanntgabe der nicht ohne weiteres erkennbaren Relevanz des Beweisthemas für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321 und 327) – auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0099841, RS0099353). [8] Der Antrag auf Vernehmung der * St* zum Nachweis, dass (der in der Hauptverhandlung im Übrigen nicht vernommene) N* K* ihr gegenüber angekündigt habe, dem Angeklagten zu schaden, was ein Motiv für eine Falschbeschuldigung zeige (ON 23 S 2 f in Verbindung mit ON 22 S 5), zielte – noch dazu ohne Bekanntgabe der nicht ohne weiteres erkennbaren Relevanz des Beweisthemas für die Lösung der Schuld- oder der Subsumtionsfrage (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321 und 327) – auf eine im Hauptverfahren unzulässige Erkundungsbeweisführung (RIS-Justiz RS0099841, RS0099353).
[9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (§ 285i StPO). [9] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[10] In Bezug auf die Festellung zur subjektiven Tatseite (US 3 dritter Absatz) lässt eine Analyse unter Heranziehung des Tenors („in einer das 15-fache der Grenzmenge [§ 28b] deutlich übersteigenden Menge) und der Umstände, dass die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf das – die Bestimmung zur Aus- und Einfuhr von 3 kg Amphetamin mit einer Reinsubstanz von 224.778 Gramm umfassende – objektive Tatgeschehen gründen (US 6) und das vielfache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend werten (US 7), die (Text-)Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidende Tatsache – nämlich eines auf Überschreiten des Fünfzehnfachen der Grenzmenge gerichteten Vorsatzes – feststellen wollten (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 19). [10] In Bezug auf die Festellung zur subjektiven Tatseite (US 3 dritter Absatz) lässt eine Analyse unter Heranziehung des Tenors („in einer das 15-fache der Grenzmenge [§ 28b] deutlich übersteigenden Menge) und der Umstände, dass die Tatrichter die Feststellungen zur subjektiven Tatseite auf das – die Bestimmung zur Aus- und Einfuhr von 3 kg Amphetamin mit einer Reinsubstanz von 224.778 Gramm umfassende – objektive Tatgeschehen gründen (US 6) und das vielfache Überschreiten der Grenzmenge als erschwerend werten (US 7), die (Text-)Beurteilung zu, dass die Tatrichter die entscheidende Tatsache – nämlich eines auf Überschreiten des Fünfzehnfachen der Grenzmenge gerichteten Vorsatzes – feststellen wollten (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 19).
[11] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [11] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.