Der Nichtigkeitsbeschwerde kommt keine Berechtigung zu. Die Verfahrensrüge bezieht sich auf die Abweisung des vom Verteidiger in der Hauptverhandlung gestellten Antrages auf 'Einholung eines Befundes und Gutachtens eines psychiatrischen Sachverständigen zur Frage darüber, ob der Beschuldigte sich zum Tatzeitpunkt zufolge des Alkoholgenusses und zufolge seiner aus seinem Vorleben ersichtlichen Veranlagung in einem solchen Ausnahmezustand befunden hat, der einer vollen Berauschung gleichkommt' (S 64 d.A).
Durch das abweisende Zwischenerkenntnis wurden aber Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Zunächst ist zu bedenken, daß nach dem Gesetz nur ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rausch die Unterstellung einer Tat unter die Bestimmung des § 287 StGB ermöglicht. Die Anwendung dieser Norm auf einen 'Ausnahmezustand, der einer vollen Berauschung gleichkommt' verstieße gegen das Analogieverbot (§ 1 StGB). Derartige Zustände, die jedenfalls die Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit ausschließen müßten (vgl die Wortgruppe: '... in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden ...' im § 287 StGB), könnten nur nach dem § 11 StGB für die Schuldfrage von Relevanz sein.Durch das abweisende Zwischenerkenntnis wurden aber Verteidigungsrechte des Angeklagten nicht verletzt. Zunächst ist zu bedenken, daß nach dem Gesetz nur ein die Zurechnungsfähigkeit ausschließender Rausch die Unterstellung einer Tat unter die Bestimmung des Paragraph 287, StGB ermöglicht. Die Anwendung dieser Norm auf einen 'Ausnahmezustand, der einer vollen Berauschung gleichkommt' verstieße gegen das Analogieverbot (Paragraph eins, StGB). Derartige Zustände, die jedenfalls die Dispositions- oder Diskretionsfähigkeit ausschließen müßten vergleiche die Wortgruppe: '... in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden ...' im Paragraph 287, StGB), könnten nur nach dem Paragraph 11, StGB für die Schuldfrage von Relevanz sein.
Nun ist aber im vorliegenden Fall der Auffassung des Erstgerichtes, wie sinngemäß in der im Urteil nachgetragenen Begründung für das bekämpfte Zwischenerkenntnis zum Ausdruck gebracht wurde, beizupflichten, daß das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt für die Annahme erbrachte, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit in einer geistigen oder seelischen Verfassung befunden, die ihn aus einem der in der vorzitierten Gesetzesstelle angeführten Gründe der Fähigkeit beraubt hätte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Selbst die Formulierung des Beweisantrages spricht gegen eine solche Indikation, weil sie - wenn auch unter Berücksichtigung der enthemmenden Wirkung des Alkoholkonsums - auf die aus dem 'Vorleben des Angeklagten ersichtliche Veranlagung' und damit auf Charaktermängel Bezug nimmt, die grundsätzlich nicht geeignet sind, Zurechnungsunfähigkeit zu begründen (vgl Foregger-Serini, Anm III zu § 11 StGB und die dort zitierte Judikatur). Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Nun ist aber im vorliegenden Fall der Auffassung des Erstgerichtes, wie sinngemäß in der im Urteil nachgetragenen Begründung für das bekämpfte Zwischenerkenntnis zum Ausdruck gebracht wurde, beizupflichten, daß das Beweisverfahren keinen Anhaltspunkt für die Annahme erbrachte, der Angeklagte habe sich zur Tatzeit in einer geistigen oder seelischen Verfassung befunden, die ihn aus einem der in der vorzitierten Gesetzesstelle angeführten Gründe der Fähigkeit beraubt hätte, das Unrecht seiner Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln. Selbst die Formulierung des Beweisantrages spricht gegen eine solche Indikation, weil sie - wenn auch unter Berücksichtigung der enthemmenden Wirkung des Alkoholkonsums - auf die aus dem 'Vorleben des Angeklagten ersichtliche Veranlagung' und damit auf Charaktermängel Bezug nimmt, die grundsätzlich nicht geeignet sind, Zurechnungsunfähigkeit zu begründen vergleiche Foregger-Serini, Anmerkung römisch drei zu Paragraph 11, StGB und die dort zitierte Judikatur). Der behauptete Verfahrensmangel liegt somit nicht vor. Mithin war die Nichtigkeitsbeschwerde gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
über die Berufung wird bei einem Gerichtstag zur öffentlichen
Verhandlung entschieden werden (§ 296 Abs. 3 StPO).Verhandlung entschieden werden (Paragraph 296, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.