Unter formeller Bezugnahme auf die Z 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO wendet sich Stefan G*** gegen die Urteilsannahme, er habe seine Mutter zwar nicht verletzen, aber mißhandeln wollen (S 181 d.A). Er geht dabei davon aus, "daß die der Körperverletzung vorausgegangene Mißhandlung ... nicht gewollt war". Demgemäß hätte auf die Tat der § 88 StGB, insbesondere dessen Abs. 2 Z 1, angewendet werden müssen.Unter formeller Bezugnahme auf die Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO wendet sich Stefan G*** gegen die Urteilsannahme, er habe seine Mutter zwar nicht verletzen, aber mißhandeln wollen (S 181 d.A). Er geht dabei davon aus, "daß die der Körperverletzung vorausgegangene Mißhandlung ... nicht gewollt war". Demgemäß hätte auf die Tat der Paragraph 88, StGB, insbesondere dessen Absatz 2, Ziffer eins,, angewendet werden müssen.
Damit führt aber der Beschwerdeführer infolge Übergehens der ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite weder eine Rechtsrüge prozeßordnungsgemäß aus (vgl Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 30 zu § 281 StPO), noch lassen sich seine damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausführungen, die nach Art einer Schuldberufung Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffengericht gewonnenen Überzeugung über das innere Vorhaben des Angeklagten bei der Tatausführung erwecken sollen, als sachbezogenes Vorbringen eines formellen Nichtigkeitsgrundes qualifizieren.Damit führt aber der Beschwerdeführer infolge Übergehens der ausdrücklichen Feststellungen zur subjektiven Tatseite weder eine Rechtsrüge prozeßordnungsgemäß aus vergleiche Mayerhofer-Rieder 2 E Nr 30 zu Paragraph 281, StPO), noch lassen sich seine damit im Zusammenhang stehenden weiteren Ausführungen, die nach Art einer Schuldberufung Bedenken gegen die Richtigkeit der vom Schöffengericht gewonnenen Überzeugung über das innere Vorhaben des Angeklagten bei der Tatausführung erwecken sollen, als sachbezogenes Vorbringen eines formellen Nichtigkeitsgrundes qualifizieren.
Sohin zeigt sich, daß von diesem Beschwerdeführer in Wahrheit keiner der in den Z 1 bis 11 des § 281 Abs. 1 StPO angeführten Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, weswegen dieses Rechtsmittel gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.Sohin zeigt sich, daß von diesem Beschwerdeführer in Wahrheit keiner der in den Ziffer eins bis 11 des Paragraph 281, Absatz eins, StPO angeführten Gründe deutlich und bestimmt bezeichnet wurde, weswegen dieses Rechtsmittel gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen war.
Zur Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten
N***:
Die auf die Nichtigkeitsgründe der Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs. 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten N*** erweist sich hingegen als berechtigt:Die auf die Nichtigkeitsgründe der Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten N*** erweist sich hingegen als berechtigt:
Auszugehen ist davon, daß nach den sich aus dem Urteilsspruch und den Entscheidungsgründen ergebenden tatsächlichen Annahmen des Erstgerichtes die Angeklagten Manuela M*** und Simone N*** den Mitangeklagten Stefan G*** aufforderten, in die Filiale der Firma B*** in Birgitz einzubrechen und dort Gegenstände in einem 5.000 S nicht übersteigenden Gesamtwert zu stehlen, wobei sie ihm eine Schere und ein Messer als Einbruchswerkzeug übergaben und Simone N*** ihn auch darüber informierte, daß es von der Rückseite des Geschäftes aus leichter sei, in das Haus zu gelangen. G*** erklärte sich aber bloß zum Schein zur Tatausführung bereit.
Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß entgegen der Auffassung des Schöffengerichtes eine "versuchte Beteiligung" (S 183 d.A) an einer - noch nicht ins Versuchsstadium getretenen - Tat keineswegs schlechthin strafbar ist, sondern kraft der Regelung des § 15 Abs. 2 StGB nur bei Vorliegen eines (mißlungenen oder erfolglosen) Bestimmungsversuches, nicht aber bei einem versuchten sonstigen Tatbeitrag (siehe hiezu Leukauf-Steininger StGB 2 , RN 31 und 41 f zu § 12, RN 21 und 23 zu § 15 sowie Kienapfel AT E 6 RZ 36 ff). Demgemäß ist hier von entscheidender Bedeutung, ob die Angeklagten Simone N*** und Manuela M*** darnach trachteten, Stefan G*** zur Ausführung des Einbruchsdiebstahles zu veranlassen, wogegen eine zwecks Förderung eines vermeintlich von ihm in Aussicht genommenen Deliktes vorgenommene Beratung und Werkzeugübergabe für sich allein noch nicht als Versuchstat strafbar wäre.Zutreffend weist die Beschwerdeführerin darauf hin, daß entgegen der Auffassung des Schöffengerichtes eine "versuchte Beteiligung" (S 183 d.A) an einer - noch nicht ins Versuchsstadium getretenen - Tat keineswegs schlechthin strafbar ist, sondern kraft der Regelung des Paragraph 15, Absatz 2, StGB nur bei Vorliegen eines (mißlungenen oder erfolglosen) Bestimmungsversuches, nicht aber bei einem versuchten sonstigen Tatbeitrag (siehe hiezu Leukauf-Steininger StGB 2 , RN 31 und 41 f zu Paragraph 12,, RN 21 und 23 zu Paragraph 15, sowie Kienapfel AT E 6 RZ 36 ff). Demgemäß ist hier von entscheidender Bedeutung, ob die Angeklagten Simone N*** und Manuela M*** darnach trachteten, Stefan G*** zur Ausführung des Einbruchsdiebstahles zu veranlassen, wogegen eine zwecks Förderung eines vermeintlich von ihm in Aussicht genommenen Deliktes vorgenommene Beratung und Werkzeugübergabe für sich allein noch nicht als Versuchstat strafbar wäre.
Nun findet die Urteilsfeststellung einer Aufforderung des G*** zur Ausführung des Einbruchsdiebstahles in dem vom Schöffengericht als wesentliche Feststellungsgrundlage angeführten vollen Geständnis der Angeklagten N*** keine Deckung (S 167 d.A). Dazu kommt, daß auch der Zeuge Peter A*** bei seiner Vernehmung vor dem Gendarmeriepostenkommando Axams ausdrücklich erklärte, G*** sei weder von N*** noch von Manuela
M*** zur Tat angestiftet worden (S 86 in ON 16), mit welchen - seinen eigenen Annahmen entgegenstehenden - Angaben sich das Schöffengericht im Urteil nicht befaßte.
Schon diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel lassen das Urteil mit Nichtigkeit nach der Z 5 des § 281 Abs. 1 StPO behaftet erscheinen. Von dieser Nichtigkeit ist aber auch der bezügliche Schuldspruch der Angeklagten M*** erfaßt, die das Urteil im Schuldspruch nicht bekämpfte.Schon diese von der Beschwerdeführerin geltend gemachten Mängel lassen das Urteil mit Nichtigkeit nach der Ziffer 5, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO behaftet erscheinen. Von dieser Nichtigkeit ist aber auch der bezügliche Schuldspruch der Angeklagten M*** erfaßt, die das Urteil im Schuldspruch nicht bekämpfte.
Da sich sohin zeigt, daß insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - in amtswegiger Wahrnehmung der die Angeklagte M*** berührenden Nichtigkeit gemäß dem § 290 Abs. 1 StPO - über die Beschwerde gemäß dem § 285 e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.Da sich sohin zeigt, daß insoweit die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war - in amtswegiger Wahrnehmung der die Angeklagte M*** berührenden Nichtigkeit gemäß dem Paragraph 290, Absatz eins, StPO - über die Beschwerde gemäß dem Paragraph 285, e StPO in nichtöffentlicher Sitzung spruchgemäß zu erkennen.
Wegen des Zusammenrechnungsprinzipes (§ 29 StGB) war es erforderlich, das Urteil auch in der - im übrigen verfehlt gesonderten (Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , E Nr 5 und 7 zu § 29; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 3 und 6 zu § 29) - rechtlichen Beurteilung der den Gegenstand der Punkte III B und C bildenden Taten aufzuheben.Wegen des Zusammenrechnungsprinzipes (Paragraph 29, StGB) war es erforderlich, das Urteil auch in der - im übrigen verfehlt gesonderten (Mayerhofer-Rieder, StGB 2 , E Nr 5 und 7 zu Paragraph 29,; Leukauf-Steininger, StGB 2 , RN 3 und 6 zu Paragraph 29,) - rechtlichen Beurteilung der den Gegenstand der Punkte römisch drei B und C bildenden Taten aufzuheben.
Zu den Berufungen:
Infolge Aufhebung des Urteiles in dem sie betreffenden Strafausspruch waren die Angeklagten Manuela M*** und Simone N*** mit ihren dadurch gegenstandslos gewordenen Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.
Da über die Berufung des Angeklagten Stefan G*** nur in einem ausschließlich darüber anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandllung gesondert entschieden werden könnte und die für die Zuständigkeitsregelung im § 296 Abs. 1 StPO maßgebende ratio legis hier nicht wirksam wird, war insofern das weitere Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung des (durch den § 219 StPO bloß in erster Instanz in seiner Anwendbarkeit begrenzten) § 58 StPO an das, abgesehen vom Zusammentreffen, zuständige (EvBl 1981/46 uva) Oberlandesgericht Innsbruck abzugeben (vgl EvBl 1980/151, 12 Os 149/80, 11 Os 174/81, 11 Os 111/83 uam; Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 3 a zu § 296 StPO).Da über die Berufung des Angeklagten Stefan G*** nur in einem ausschließlich darüber anzuberaumenden Gerichtstag zur öffentlichen Verhandllung gesondert entschieden werden könnte und die für die Zuständigkeitsregelung im Paragraph 296, Absatz eins, StPO maßgebende ratio legis hier nicht wirksam wird, war insofern das weitere Rechtsmittelverfahren in sinngemäßer Anwendung des (durch den Paragraph 219, StPO bloß in erster Instanz in seiner Anwendbarkeit begrenzten) Paragraph 58, StPO an das, abgesehen vom Zusammentreffen, zuständige (EvBl 1981/46 uva) Oberlandesgericht Innsbruck abzugeben vergleiche EvBl 1980/151, 12 Os 149/80, 11 Os 174/81, 11 Os 111/83 uam; Mayerhofer-Rieder 2 , E Nr 3 a zu Paragraph 296, StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.