Soweit der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. a StPO seinen auf Verwirklichung des Tatbildes nach dem § 229 Abs. 1 StGB gerichteten Vorsatz bestreitet, weil aus der "Tatsache der Wegnahme noch nicht auf die Verhinderung des Gebrauches" im Rechtsverkehr geschlossen werden könne, woran er "gar kein Interesse" gehabt habe, verkennt er die Rechtslage. Der § 229 StGB verlangt keinen (gewissermaßen speziellen) Gebrauchsverhinderungsvorsatz, wie der Beschwerdeführer anscheinend - in Anlehnung an eine inzwischen überholte Judikatur - vermeint. Wer einem anderen anläßlich eines Diebstahls oder einer dauernden Entziehung von Sachen zugleich auch Legitimationen oder Beweisurkunden entfremdet, handelt - lebensnah betrachtet - in der Regel bereits mit dem wenigstens bedingten Vorsatz, zu verhindern, daß die Urkunden im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werden (LSK 1980/107 = SSt. 51/21; RZ 1982/29).Soweit der Beschwerdeführer aus dem Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO seinen auf Verwirklichung des Tatbildes nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB gerichteten Vorsatz bestreitet, weil aus der "Tatsache der Wegnahme noch nicht auf die Verhinderung des Gebrauches" im Rechtsverkehr geschlossen werden könne, woran er "gar kein Interesse" gehabt habe, verkennt er die Rechtslage. Der Paragraph 229, StGB verlangt keinen (gewissermaßen speziellen) Gebrauchsverhinderungsvorsatz, wie der Beschwerdeführer anscheinend - in Anlehnung an eine inzwischen überholte Judikatur - vermeint. Wer einem anderen anläßlich eines Diebstahls oder einer dauernden Entziehung von Sachen zugleich auch Legitimationen oder Beweisurkunden entfremdet, handelt - lebensnah betrachtet - in der Regel bereits mit dem wenigstens bedingten Vorsatz, zu verhindern, daß die Urkunden im Rechtsverkehr zu Beweiszwecken gebraucht werden (LSK 1980/107 = SSt. 51/21; RZ 1982/29).
Zu Feststellungen über den Strafaufhebungsgrund des § 229 Abs. 2 StGB war das Erstgericht entgegen dem weiteren, auf den Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs. 1 Z 9 lit. b StPO gestützten Beschwerdevorbringen nicht verhalten, weil nichts darauf hindeutet, daß der Angeklagte freiwillig und rechtzeitig die Unterdrückung der Urkunden rückgängig gemacht hätte. Er hielt im Gegenteil seine telefonische Zusage der sofortigen Rückstellung der Urkunden nicht ein; sie wurden - abgesehen von der beim Versuch unberechtigter Geldabhebung eingezogenen Bankomatkarte - erst später durch einen Dritten dem Berechtigten zurückgestellt (S 25, 37 ff, 47 ff, US 9 = S 263 dA). Die letztbezogene Urteilsfeststellung stellt überdies klar, daß die Rückgabe jedenfalls nicht rechtzeitig (im Sinn des § 229 Abs. 2 StGB) stattfand.Zu Feststellungen über den Strafaufhebungsgrund des Paragraph 229, Absatz 2, StGB war das Erstgericht entgegen dem weiteren, auf den Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO gestützten Beschwerdevorbringen nicht verhalten, weil nichts darauf hindeutet, daß der Angeklagte freiwillig und rechtzeitig die Unterdrückung der Urkunden rückgängig gemacht hätte. Er hielt im Gegenteil seine telefonische Zusage der sofortigen Rückstellung der Urkunden nicht ein; sie wurden - abgesehen von der beim Versuch unberechtigter Geldabhebung eingezogenen Bankomatkarte - erst später durch einen Dritten dem Berechtigten zurückgestellt (S 25, 37 ff, 47 ff, US 9 = S 263 dA). Die letztbezogene Urteilsfeststellung stellt überdies klar, daß die Rückgabe jedenfalls nicht rechtzeitig (im Sinn des Paragraph 229, Absatz 2, StGB) stattfand.
Der Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem § 229 Abs. 1 StGB ist daher auch frei von Rechtsirrtum.Der Schuldspruch wegen des Vergehens nach dem Paragraph 229, Absatz eins, StGB ist daher auch frei von Rechtsirrtum.
Zur Anstaltsunterbringung nach dem § 21 Abs. 2 StGB: Zur Anstaltsunterbringung nach dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB:
Der Beschwerdeführer hält die Voraussetzungen der Einweisung nicht für gegeben, weil weder feststehe, daß er die Anlaßtat in einem zwar zurechnungsfähigen, aber geistig abnormen Zustand begangen habe, noch die Gefährlichkeitsprognose auf Grund des Sachverständigengutachtens bejaht werden könne. Letztere, das Schwergewicht seiner Ausführungen bildende Frage kann allerdings im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes des § 281 Abs. 1 Z 11 StPO nicht gesetzmäßig erörtert werden, weil die Prognose des künftigen Verhaltens des Täters in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt und dessen Entscheidung insoweit daher nur mit Berufung bekämpfbar ist (vgl. LSK 1976/275 = EvBl. 1977/8 = RZ 1976/119). Darauf wird später noch einzugehen sein. Mit der Frage des Zusammenhanges zwischen der seelischen Abartigkeit des Beschwerdeführers und der Begehung der Anlaßtat wird indes eine dem Ermessensbereich entrückte und gesetzlich zwingend normierte Voraussetzung der Anstaltsunterbringung angesprochen; es ist daher die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (§ 281 Abs. 1 Z 4 StPO) zulässig (LSK 1979/237).Der Beschwerdeführer hält die Voraussetzungen der Einweisung nicht für gegeben, weil weder feststehe, daß er die Anlaßtat in einem zwar zurechnungsfähigen, aber geistig abnormen Zustand begangen habe, noch die Gefährlichkeitsprognose auf Grund des Sachverständigengutachtens bejaht werden könne. Letztere, das Schwergewicht seiner Ausführungen bildende Frage kann allerdings im Rahmen des Nichtigkeitsgrundes des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO nicht gesetzmäßig erörtert werden, weil die Prognose des künftigen Verhaltens des Täters in das pflichtgemäße Ermessen des Gerichtes gestellt und dessen Entscheidung insoweit daher nur mit Berufung bekämpfbar ist vergleiche LSK 1976/275 = EvBl. 1977/8 = RZ 1976/119). Darauf wird später noch einzugehen sein. Mit der Frage des Zusammenhanges zwischen der seelischen Abartigkeit des Beschwerdeführers und der Begehung der Anlaßtat wird indes eine dem Ermessensbereich entrückte und gesetzlich zwingend normierte Voraussetzung der Anstaltsunterbringung angesprochen; es ist daher die in diesem Zusammenhang erhobene Verfahrensrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) zulässig (LSK 1979/237).
Die Rüge versagt aber auch insofern. Das Erstgericht stellte fest, daß beim Angeklagten auf Grund einer tiefgreifenden Neurose eine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad vorliegt, unter deren Einfluß er auch die gegenständlichen Straftaten beging (US 11 = S 265 dA). Begründungsmängel zu dieser Feststellung (§ 281 Abs. 1 Z 5 StPO) wurden vom Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht. Sie können auch nicht in der Bezugnahme auf einen aus dem Zusammenhang gelösten Satz im Gutachten des vernommenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erblickt werden, wonach dieser Gutachter keinen "konkreten Hinweis" auf die Begehung der Anlaßtat im Zustand geistiger Abnormität habe. Diesen Zusammenhang stellte das Erstgericht nämlich in freier Beweiswürdigung im Einklang mit der Lebenserfahrung her, zumal kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß die vom Angeklagten selbst bekundete Labilität (S 239), die eine Auswirkung der vom Sachverständigen beschriebenen neurotischen Wesensänderung ist, auch mitentscheidend für die gegenständlichen, gerade gegenüber Wohltätern begangenen Verfehlungen war. Der § 21 Abs. 2 StGB verlangt nicht, daß die geistige oder seelische Abartigkeit des Rechtsbrechers einzige Ursache der Tatbegehung ist; sie muß lediglich die Begehung der Tat beeinflußt haben (LSK 1979/135). Es wurde daher auch der - sich übrigens teilweise lediglich auf die Gefährlichkeitsprognose beziehende - Beweisantrag, dem Sachverständigen Prof.Dr. P*** eine schriftliche Ergänzung seines Gutachtens aufzutragen (S 243), zu Recht abgewiesen (S 244 iVm US 15 = S 269 dA). Überdies widersprach dieser Antrag, einem in der Hauptverhandlung anwesenden und bereits vernommenen Sachverständigen die schriftliche Beantwortung weiterer Fragen aufzutragen, dem Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit.Die Rüge versagt aber auch insofern. Das Erstgericht stellte fest, daß beim Angeklagten auf Grund einer tiefgreifenden Neurose eine geistige oder seelische Abartigkeit von höherem Grad vorliegt, unter deren Einfluß er auch die gegenständlichen Straftaten beging (US 11 = S 265 dA). Begründungsmängel zu dieser Feststellung (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) wurden vom Beschwerdeführer nicht konkret geltend gemacht. Sie können auch nicht in der Bezugnahme auf einen aus dem Zusammenhang gelösten Satz im Gutachten des vernommenen Sachverständigen aus dem Fachgebiet der Psychiatrie erblickt werden, wonach dieser Gutachter keinen "konkreten Hinweis" auf die Begehung der Anlaßtat im Zustand geistiger Abnormität habe. Diesen Zusammenhang stellte das Erstgericht nämlich in freier Beweiswürdigung im Einklang mit der Lebenserfahrung her, zumal kein vernünftiger Zweifel daran besteht, daß die vom Angeklagten selbst bekundete Labilität (S 239), die eine Auswirkung der vom Sachverständigen beschriebenen neurotischen Wesensänderung ist, auch mitentscheidend für die gegenständlichen, gerade gegenüber Wohltätern begangenen Verfehlungen war. Der Paragraph 21, Absatz 2, StGB verlangt nicht, daß die geistige oder seelische Abartigkeit des Rechtsbrechers einzige Ursache der Tatbegehung ist; sie muß lediglich die Begehung der Tat beeinflußt haben (LSK 1979/135). Es wurde daher auch der - sich übrigens teilweise lediglich auf die Gefährlichkeitsprognose beziehende - Beweisantrag, dem Sachverständigen Prof.Dr. P*** eine schriftliche Ergänzung seines Gutachtens aufzutragen (S 243), zu Recht abgewiesen (S 244 in Verbindung mit US 15 = S 269 dA). Überdies widersprach dieser Antrag, einem in der Hauptverhandlung anwesenden und bereits vernommenen Sachverständigen die schriftliche Beantwortung weiterer Fragen aufzutragen, dem Verfahrensgrundsatz der Mündlichkeit.
Die zur Gänze unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher zu verwerfen.
Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß dem § 147 Abs. 1 StGB unter Bedachtnahme auf den § 28 StGB sowie gemäß den §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Juli 1986, AZ 36 Vr 2.197/86, eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Gemäß dem § 21 Abs. 2 StGB wurde überdies die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.Das Schöffengericht verhängte über den Angeklagten gemäß dem Paragraph 147, Absatz eins, StGB unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28, StGB sowie gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23. Juli 1986, AZ 36 römisch fünf r 2.197/86, eine (Zusatz-) Freiheitsstrafe in der Dauer von sieben Monaten. Gemäß dem Paragraph 21, Absatz 2, StGB wurde überdies die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher angeordnet.
Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafschärfung bei Rückfall (§ 39 StGB), das Zusammentreffen dreier Vergehen, die zweifache Qualifikation des Betruges, die Wiederholung der Betrugshandlungen, den raschen Rückfall, die Tatsache, daß zwei Personen bestohlen wurden, sowie den Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses und zog das reumütige Geständnis und das einsichtige Verhalten des Angeklagten, seine verminderte Zurechnungsfähigkeit und den Umstand, daß Führerschein und Reisepaß zurückgestellt wurden, als mildernd in Betracht.Bei der Strafbemessung wertete das Erstgericht als erschwerend die mehrfachen einschlägigen Vorstrafen, das Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen für eine Strafschärfung bei Rückfall (Paragraph 39, StGB), das Zusammentreffen dreier Vergehen, die zweifache Qualifikation des Betruges, die Wiederholung der Betrugshandlungen, den raschen Rückfall, die Tatsache, daß zwei Personen bestohlen wurden, sowie den Mißbrauch eines Vertrauensverhältnisses und zog das reumütige Geständnis und das einsichtige Verhalten des Angeklagten, seine verminderte Zurechnungsfähigkeit und den Umstand, daß Führerschein und Reisepaß zurückgestellt wurden, als mildernd in Betracht.
Die vorbeugende Maßnahme begründete das Erstgericht damit, daß der Angeklagte infolge seiner schlechten Erziehung an einer Neurose leide, die bei ihm Drogenkonsum ausgelöst sowie eine Wesensveränderung herbeigeführt habe. Es sei zweckmäßig, ihn einer psychotherapeutischen Behandlung zu unterziehen, die auf den Grund der Neurose eingeht und somit die psychische Belastbarkeit des Angeklagten steigert, sodaß er vom Drogenkonsum auch psychisch loszukommen imstande sei. Insbesondere das Schreiben des Angeklagten, in welchem er die Begehung von Gewalttaten nach seiner Haftentlassung androhte, weise auf eine so labile Verfassung hin, daß ohne geeignete Behandlung im Rahmen einer Anstaltsunterbringung zu befürchten sei, er werde neuerlich eine Straftat, und zwar mit schweren Folgen, begehen.
Mit ihren Berufungen streben die Staatsanwaltschaft eine Erhöhung der Freiheitsstrafe, der Angeklagte indes deren Herabsetzung sowie die Ausschaltung des Ausspruches über die Anstaltseinweisung an.
Beiden Berufungen - jener des Angeklagten allerdings nur teilweise - kommt Berechtigung zu.
Der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, daß das Erstgericht die Strafzumessungsgründe insbesondere im Hinblick auf die doch empfindlichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen mehrerer Delikte im vorliegenden Verfahren und die offensichtlich ausgeprägte kriminelle Tendenz, die sich im raschen Rückfall und im Bruch des entgegengebrachten Vertrauens widerspiegelt, nicht zutreffend würdigte. Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.Juli 1986, auf welches hier gemäß den §§ 31, 40 StGB Bedacht zu nehmen ist, wurde über den Angeklagten wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 und 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verhängt. Da bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten zu verhängen gewesen wäre, um den Unrechts- und Schuldgehalt aller in diesen Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Gesetzesverstöße voll zu erfassen, war der Strafausspruch des Erstgerichtes entsprechend zu korrigieren.Der Auffassung der Staatsanwaltschaft ist zuzustimmen, daß das Erstgericht die Strafzumessungsgründe insbesondere im Hinblick auf die doch empfindlichen einschlägigen Vorstrafen des Angeklagten, das Zusammentreffen mehrerer Delikte im vorliegenden Verfahren und die offensichtlich ausgeprägte kriminelle Tendenz, die sich im raschen Rückfall und im Bruch des entgegengebrachten Vertrauens widerspiegelt, nicht zutreffend würdigte. Mit dem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 23.Juli 1986, auf welches hier gemäß den Paragraphen 31, 40, StGB Bedacht zu nehmen ist, wurde über den Angeklagten wegen des Vergehens des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins und 2 StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von fünf Monaten verhängt. Da bei gemeinsamer Aburteilung eine Freiheitsstrafe im Ausmaß von fünfzehn Monaten zu verhängen gewesen wäre, um den Unrechts- und Schuldgehalt aller in diesen Strafbemessungsvorgang einzubeziehenden Gesetzesverstöße voll zu erfassen, war der Strafausspruch des Erstgerichtes entsprechend zu korrigieren.
Demzufolge war der Angeklagte mit seiner gegen das Strafausmaß gerichteten Berufung auf diese Entscheidung zu verweisen. Dagegen war diesem seinem Rechtsmittel im übrigen aus folgenden Erwägungen stattzugeben:
Die Befürchtung des Schöffengerichtes, der Angeklagte werde ohne Anstaltsunterbringung auch künftig Straftaten mit schweren Folgen begehen, konnte allein auf den Inhalt des (vom Angeklagten) am 6. August 1986 verfaßten, im Akt unter ON 18 erliegenden Schreibens gestützt werden. Darin kündigt der Angeklagte die Ermordung von fünf Personen nach seiner Freilassung an. Von dieser Drohung distanzierte er sich aber später eindeutig. Und der Sachverständige Univ.Prof.Dr. Heinz P*** erklärte auf eine diesbezügliche Frage in der Hauptverhandlung ausdrücklich, daß diese Drohungen "in der jetzigen Situation nicht mehr ernst zu nehmen sind" (S 242 dA). Fällt aber auf diese Weise eine tragfähige Grundlage für die Besorgnis weg, der Angeklagte könnte eine solche Gewalttat begehen, dann bleibt für eine relevante Wahrscheinlichkeit abermaliger Straffälligkeit unter Eintritt schwerer Folgen kein Raum mehr, zumal auch den Akten ausreichende Hinweise nicht zu entnehmen sind, daß etwa schon der bisherigen Delinquenz des Angeklagten solche Qualifikation zugekommen wäre.
Da somit nicht alle gesetzlichen Voraussetzungen für die bekämpfte Maßnahme vorliegen, waren der entsprechende Urteilsausspruch aufzuheben und der darauf gerichtete Antrag des öffentlichen Anklägers abzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.