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Entscheidung 11 Os 21/92×

Entscheidung 11 Os 21/92

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os21/92-7

Entscheidungsdatum

24.03.1992

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24.März 1992 durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Piska als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Walenta, Dr. Friedrich, Dr. Rzeszut und Dr. Hager als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kohout als Schriftführer, in der Strafsache gegen Josef W***** wegen des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem Paragraph 206, Absatz eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Kreisgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 10. Dezember 1991, GZ 11 e römisch fünf r 647/91-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugemittelt.

Gemäß dem Paragraph 390, a StPO fallen dem Angeklagten auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde der am 17.August 1953 geborene Josef W***** des Verbrechens des Beischlafs mit Unmündigen nach dem Paragraph 206, Absatz eins, StGB (römisch eins), des Verbrechens der Unzucht mit Unmündigen nach dem Paragraph 207, Absatz eins, StGB (römisch zwei), des Vergehens des Mißbrauches eines Autoritätsverhältnisses nach dem Paragraph 212, Absatz eins, StGB (römisch drei) und des Vergehens der teils vollendeten, teils versuchten Blutschande nach den Paragraphen 211, Absatz eins und 15 StGB (römisch vier) schuldig erkannt.

Darnach hat er in Wolkersdorf

römisch eins./ vom Sommer 1990 bis Ende August 1991 mit der am 3. November 1977 geborenen, sohin unmündigen Michaela W***** den außerehelichen Beischlaf unternommen, und zwar

1. in etwa fünf Angriffen dadurch, daß er sein Glied bis zu 6 cm in ihre Scheide einführte, wobei es in einem Fall zum Samenerguß kam;

2. in etwa fünf weiteren Fällen dadurch, daß er versuchte, sein Glied in ihre Scheide einzuführen, sohin zum Geschlechtsverkehr ansetzte;

römisch zwei./ außer zu den zu römisch eins./ genannten Tatzeitpunkten von spätestens Februar 1990 bis August 1991 in mehreren Angriffen die am 3. November 1977 geborene, sohin unmündige Michaela W***** auf andere Weise als durch Beischlaf zur Unzucht mißbraucht, indem er ihren Geschlechtsteil betastete, gelegentlich mit einem Finger in ihre Scheide eindrang und sie veranlaßte, seinen Geschlechtsteil in die Hand zu nehmen und zu reiben;

römisch drei./ spätestens ab Februar 1990 bis Ende August 1991 durch die zu römisch eins./ und römisch zwei./ angeführten Taten sein minderjähriges Kind Michaela W***** zur Unzucht mißbraucht;

römisch vier./ vom Sommer 1990 bis Ende August 1991 mit seiner Tochter Michaela W*****, sohin mit einer Person, die mit ihm in gerader Linie verwandt ist,

1. durch die zu römisch eins./1 angeführten Taten den Beischlaf vollzogen und

2. durch die zu römisch eins./2 angeführten Taten den Beischlaf zu vollziehen versucht, wobei die Vollendung der Tat nur deshalb unterblieb, weil es ihm nicht gelang, sein Glied in die Scheide einzuführen.

Rechtliche Beurteilung

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.

Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt der Beschwerdeführer vor, das Urteil, das sich hinsichtlich des Sachverhaltes auf die in Berichtsform wiedergegebenen Angaben der Belastungszeugin, nämlich der Tochter des Angeklagten, Michaela W*****, stützt, sei unzulänglich begründet, weil die Richtigkeit mancher Feststellungen im Hinblick darauf bezweifelt werden müsse daß diese Annahmen einerseits durch das Beweisverfahren nicht gedeckt seien und andrerseits einer vernünftigen Lebenserfahrung widersprächen. Dazu führt die Beschwerde im einzelnen an, daß die Tatrichter ohne entsprechende Beweisgrundlage von einem Alkoholabusus des Angeklagten ausgegangen seien und widersprüchliche Aussagen der Schulkolleginnen der Michaela W***** nicht entsprechend berücksichtigt hätten. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß die Verlesung und Verwertung der in Berichtsform festgehaltenen Angaben der Michaela W***** vor Sicherheitsorganen auf Grund der Aussageverweigerung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung) vorliegend unbedenklich ist (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 167 a und 167 b zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,). Unbedenklich deswegen, weil das erkennende Gericht gerade wegen der Aussageverweigerung der Michaela W***** alle zur Verfügung stehenden kontrollierenden Beweismittel ausgeschöpft und auch dem Angeklagten - dessen Beschwerdevorbringen, es wäre ein "dichtes Befragungsrecht für ihn und für seinen Verteidiger von besonderer Wichtigkeit gewesen", sich dementsprechend als nicht zielführend erweist - die Möglichkeit eingeräumt hat, Fragen an jene Personen zu stellen, die hilfsweise zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Angaben der Michaela W***** als Zeugen einvernommen wurden. Das Erstgericht hat weiters der schwierigen Beweislage dadurch in besonderer Weise Rechnung getragen, daß es - neben der Einvernahme der die Anzeige entgegennehmenden Bezirksinspektorin Brigitte S***** sowie des dabei anwesenden Bezirksinspektors Dieter H***** und der zeugenschaftlichen Einvernahme der Mutter der Belastungszeugin sowie der Schulkolleginnen, denen gegenüber Michaela W***** den Sachverhalt schilderte - die Entscheidungsgrundlagen durch Einholung des Gutachtens einer Psychologin über die allgemeine Glaubwürdigkeit des Mädchens sachgerecht erweitert und auf dieser Basis zu seinen Feststellungen gefunden hat.

Die von der Beschwerde kritisierten, den Alkoholabusus des Angeklagten betreffenden Urteilsannahmen aber, die sich nicht auf den Tatzeitraum beziehen (US 5, 6), sind durchaus aktenkonform (AS 140, 142). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das erkennende Gericht auch ausführlich genug mit den Aussagen der Schulkolleginnen der Michaela W***** auseinandergesetzt und ist damit seiner Begründungspflicht iS des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nachgekommen, so daß der von der Beschwerde behauptete formelle Begründungsmangel dem angefochtenen Urteil nicht anhaftet. In Wahrheit stellt sich das gesamte Vorbringen der Mängelrüge als eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.

Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholten Argumente sind aber unter diesem Gesichtspunkt auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen, weil die den Angeklagten belastenden Angaben seiner Tochter an Hand der aufgenommenen Hilfsbeweise in den entscheidungswesentlichen Fragen eine überzeugende Bestätigung erfuhren. Nur wenn es das Gericht entgegen dem Gebot eines konventionskonformen fairen (Artikel 6, MRK) und dem Gebote der amtswegigen Wahrheitsforschung entsprechenden (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO) Verfahren unterlassen hätte, alle entscheidungswesentlichen Beweismittel beizuschaffen und zu verwerten, könnten solche Bedenken gegeben sein. Davon kann aber angesichts der schon erwähnten erweiterten Beweisgrundlage und Tatsachenbasis sowie angesichts der zulässigen Verwertung des rite verlesenen Berichts über die Angaben der Belastungszeugin nicht die Rede sein (siehe dazu Mayerhofer-Rieder aaO, ENr. 6 und 7 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a).

Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.

Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.

Anmerkung

E28462

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1992:0110OS00021.9207.0324.0

Dokumentnummer

JJT_19920324_OGH0002_0110OS00021_9200007_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung