Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Z 5 und 5 a des § 281 Abs. 1 StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit seiner auf die Ziffer 5 und 5 a des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde. Gegen den Strafausspruch richten sich die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten.
Im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) bringt der Beschwerdeführer vor, das Urteil, das sich hinsichtlich des Sachverhaltes auf die in Berichtsform wiedergegebenen Angaben der Belastungszeugin, nämlich der Tochter des Angeklagten, Michaela W*****, stützt, sei unzulänglich begründet, weil die Richtigkeit mancher Feststellungen im Hinblick darauf bezweifelt werden müsse daß diese Annahmen einerseits durch das Beweisverfahren nicht gedeckt seien und andrerseits einer vernünftigen Lebenserfahrung widersprächen. Dazu führt die Beschwerde im einzelnen an, daß die Tatrichter ohne entsprechende Beweisgrundlage von einem Alkoholabusus des Angeklagten ausgegangen seien und widersprüchliche Aussagen der Schulkolleginnen der Michaela W***** nicht entsprechend berücksichtigt hätten. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß die Verlesung und Verwertung der in Berichtsform festgehaltenen Angaben der Michaela W***** vor Sicherheitsorganen auf Grund der Aussageverweigerung gemäß § 152 Abs. 1 Z 1 StPO (sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung) vorliegend unbedenklich ist (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 167 a und 167 b zu § 281 Abs. 1 Z 5). Unbedenklich deswegen, weil das erkennende Gericht gerade wegen der Aussageverweigerung der Michaela W***** alle zur Verfügung stehenden kontrollierenden Beweismittel ausgeschöpft und auch dem Angeklagten - dessen Beschwerdevorbringen, es wäre ein "dichtes Befragungsrecht für ihn und für seinen Verteidiger von besonderer Wichtigkeit gewesen", sich dementsprechend als nicht zielführend erweist - die Möglichkeit eingeräumt hat, Fragen an jene Personen zu stellen, die hilfsweise zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Angaben der Michaela W***** als Zeugen einvernommen wurden. Das Erstgericht hat weiters der schwierigen Beweislage dadurch in besonderer Weise Rechnung getragen, daß es - neben der Einvernahme der die Anzeige entgegennehmenden Bezirksinspektorin Brigitte S***** sowie des dabei anwesenden Bezirksinspektors Dieter H***** und der zeugenschaftlichen Einvernahme der Mutter der Belastungszeugin sowie der Schulkolleginnen, denen gegenüber Michaela W***** den Sachverhalt schilderte - die Entscheidungsgrundlagen durch Einholung des Gutachtens einer Psychologin über die allgemeine Glaubwürdigkeit des Mädchens sachgerecht erweitert und auf dieser Basis zu seinen Feststellungen gefunden hat.Im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) bringt der Beschwerdeführer vor, das Urteil, das sich hinsichtlich des Sachverhaltes auf die in Berichtsform wiedergegebenen Angaben der Belastungszeugin, nämlich der Tochter des Angeklagten, Michaela W*****, stützt, sei unzulänglich begründet, weil die Richtigkeit mancher Feststellungen im Hinblick darauf bezweifelt werden müsse daß diese Annahmen einerseits durch das Beweisverfahren nicht gedeckt seien und andrerseits einer vernünftigen Lebenserfahrung widersprächen. Dazu führt die Beschwerde im einzelnen an, daß die Tatrichter ohne entsprechende Beweisgrundlage von einem Alkoholabusus des Angeklagten ausgegangen seien und widersprüchliche Aussagen der Schulkolleginnen der Michaela W***** nicht entsprechend berücksichtigt hätten. Vorweg ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, daß die Verlesung und Verwertung der in Berichtsform festgehaltenen Angaben der Michaela W***** vor Sicherheitsorganen auf Grund der Aussageverweigerung gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer eins, StPO (sowohl vor dem Untersuchungsrichter als auch in der Hauptverhandlung) vorliegend unbedenklich ist (siehe dazu Mayerhofer-Rieder, StPO3, ENr. 167 a und 167 b zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5,). Unbedenklich deswegen, weil das erkennende Gericht gerade wegen der Aussageverweigerung der Michaela W***** alle zur Verfügung stehenden kontrollierenden Beweismittel ausgeschöpft und auch dem Angeklagten - dessen Beschwerdevorbringen, es wäre ein "dichtes Befragungsrecht für ihn und für seinen Verteidiger von besonderer Wichtigkeit gewesen", sich dementsprechend als nicht zielführend erweist - die Möglichkeit eingeräumt hat, Fragen an jene Personen zu stellen, die hilfsweise zur Überprüfung des Wahrheitsgehaltes der Angaben der Michaela W***** als Zeugen einvernommen wurden. Das Erstgericht hat weiters der schwierigen Beweislage dadurch in besonderer Weise Rechnung getragen, daß es - neben der Einvernahme der die Anzeige entgegennehmenden Bezirksinspektorin Brigitte S***** sowie des dabei anwesenden Bezirksinspektors Dieter H***** und der zeugenschaftlichen Einvernahme der Mutter der Belastungszeugin sowie der Schulkolleginnen, denen gegenüber Michaela W***** den Sachverhalt schilderte - die Entscheidungsgrundlagen durch Einholung des Gutachtens einer Psychologin über die allgemeine Glaubwürdigkeit des Mädchens sachgerecht erweitert und auf dieser Basis zu seinen Feststellungen gefunden hat.
Die von der Beschwerde kritisierten, den Alkoholabusus des Angeklagten betreffenden Urteilsannahmen aber, die sich nicht auf den Tatzeitraum beziehen (US 5, 6), sind durchaus aktenkonform (AS 140, 142). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das erkennende Gericht auch ausführlich genug mit den Aussagen der Schulkolleginnen der Michaela W***** auseinandergesetzt und ist damit seiner Begründungspflicht iS des § 270 Abs. 2 Z 5 StPO nachgekommen, so daß der von der Beschwerde behauptete formelle Begründungsmangel dem angefochtenen Urteil nicht anhaftet. In Wahrheit stellt sich das gesamte Vorbringen der Mängelrüge als eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.Die von der Beschwerde kritisierten, den Alkoholabusus des Angeklagten betreffenden Urteilsannahmen aber, die sich nicht auf den Tatzeitraum beziehen (US 5, 6), sind durchaus aktenkonform (AS 140, 142). Entgegen dem Beschwerdevorbringen hat sich das erkennende Gericht auch ausführlich genug mit den Aussagen der Schulkolleginnen der Michaela W***** auseinandergesetzt und ist damit seiner Begründungspflicht iS des Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO nachgekommen, so daß der von der Beschwerde behauptete formelle Begründungsmangel dem angefochtenen Urteil nicht anhaftet. In Wahrheit stellt sich das gesamte Vorbringen der Mängelrüge als eine im schöffengerichtlichen Verfahren unzulässige Bekämpfung der tatrichterlichen Beweiswürdigung dar.
Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Z 5 a) wiederholten Argumente sind aber unter diesem Gesichtspunkt auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen, weil die den Angeklagten belastenden Angaben seiner Tochter an Hand der aufgenommenen Hilfsbeweise in den entscheidungswesentlichen Fragen eine überzeugende Bestätigung erfuhren. Nur wenn es das Gericht entgegen dem Gebot eines konventionskonformen fairen (Art. 6 MRK) und dem Gebote der amtswegigen Wahrheitsforschung entsprechenden (§§ 3, 232 Abs. 2, 254 StPO) Verfahren unterlassen hätte, alle entscheidungswesentlichen Beweismittel beizuschaffen und zu verwerten, könnten solche Bedenken gegeben sein. Davon kann aber angesichts der schon erwähnten erweiterten Beweisgrundlage und Tatsachenbasis sowie angesichts der zulässigen Verwertung des rite verlesenen Berichts über die Angaben der Belastungszeugin nicht die Rede sein (siehe dazu Mayerhofer-Rieder aaO, ENr. 6 und 7 zu § 281 Abs. 1 Z 5 a).Die im Rahmen der Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) wiederholten Argumente sind aber unter diesem Gesichtspunkt auch nicht geeignet, erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu begründen, weil die den Angeklagten belastenden Angaben seiner Tochter an Hand der aufgenommenen Hilfsbeweise in den entscheidungswesentlichen Fragen eine überzeugende Bestätigung erfuhren. Nur wenn es das Gericht entgegen dem Gebot eines konventionskonformen fairen (Artikel 6, MRK) und dem Gebote der amtswegigen Wahrheitsforschung entsprechenden (Paragraphen 3, 232, Absatz 2, 254, StPO) Verfahren unterlassen hätte, alle entscheidungswesentlichen Beweismittel beizuschaffen und zu verwerten, könnten solche Bedenken gegeben sein. Davon kann aber angesichts der schon erwähnten erweiterten Beweisgrundlage und Tatsachenbasis sowie angesichts der zulässigen Verwertung des rite verlesenen Berichts über die Angaben der Belastungszeugin nicht die Rede sein (siehe dazu Mayerhofer-Rieder aaO, ENr. 6 und 7 zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, a).
Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 2 StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.Die offenbar unbegründete Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer 2, StPO sofort bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen.
Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO).Über die Berufungen der Staatsanwaltschaft und des Angeklagten wird das hiefür zuständige Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO).
Die Kostenentscheidung beruht auf der bezogenen Gesetzesstelle.