Der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider wurden durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis (S 333 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Dem Antrag auf Anfrage beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern sowie auf Beischaffung des Finanzstrafaktes gegen die Angeklagte zum Nachweis dafür, "daß sie ursprünglich den Vorsatz hatte, die Erbschafts- oder Schenkungssteuer, die im gegenständlichen Fall mangels Verwandtschaft eine höhere Summe ausgemacht hätte, zu umgehen" (S 293), fehlt es schon an einer plausiblen Erklärung, aus welchen Gründen die (verspätet) beim Finanzamt angezeigte Schenkung den Bereicherungsvorsatz zum Tatzeitpunkt tangieren soll. Eine solche Klarstellung wäre umso mehr geboten, als sich aus Anfragen an Ämter oder aus Aktenbeischaffungen üblicherweise keine zwingenden Rückschlüsse auf innere Vorgänge, wie einen allenfalls vorhandenen Tätervorsatz, ableiten lassen.Der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider wurden durch das Beweisanträge abweisende Zwischenerkenntnis (S 333 f) Verteidigungsrechte nicht verletzt. Dem Antrag auf Anfrage beim Finanzamt für Gebühren und Verkehrssteuern sowie auf Beischaffung des Finanzstrafaktes gegen die Angeklagte zum Nachweis dafür, "daß sie ursprünglich den Vorsatz hatte, die Erbschafts- oder Schenkungssteuer, die im gegenständlichen Fall mangels Verwandtschaft eine höhere Summe ausgemacht hätte, zu umgehen" (S 293), fehlt es schon an einer plausiblen Erklärung, aus welchen Gründen die (verspätet) beim Finanzamt angezeigte Schenkung den Bereicherungsvorsatz zum Tatzeitpunkt tangieren soll. Eine solche Klarstellung wäre umso mehr geboten, als sich aus Anfragen an Ämter oder aus Aktenbeischaffungen üblicherweise keine zwingenden Rückschlüsse auf innere Vorgänge, wie einen allenfalls vorhandenen Tätervorsatz, ableiten lassen.
Die beantragten (aber nicht näher spezifizierten) "Nachforschungen durch die Bundespolizeibehörden" (S 293,332) nach einem weiteren Testament des Karl Z***** (ungeachtet der bereits im Verlassenschaftsverfahren durchgeführten Anfrage an das zentrale Testamentsregister, vgl verlesener Akt 9 A 9/96 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) stellen einerseits bloß einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar und beziehen sich andererseits auf keinen entscheidungsrelevanten Umstand; läßt doch die Beschwerdeführerin außer acht, daß ihr die Schädigung der Verlassenschaft (US 3, 9 und 17) und nicht eines (oder mehrerer) Testamentserben angelastet wird und sie selbst - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - niemals behauptet hat, Testamentserbin zu sein.Die beantragten (aber nicht näher spezifizierten) "Nachforschungen durch die Bundespolizeibehörden" (S 293,332) nach einem weiteren Testament des Karl Z***** (ungeachtet der bereits im Verlassenschaftsverfahren durchgeführten Anfrage an das zentrale Testamentsregister, vergleiche verlesener Akt 9 A 9/96 des Bezirksgerichtes Innere Stadt Wien) stellen einerseits bloß einen unzulässigen Erkundungsbeweis dar und beziehen sich andererseits auf keinen entscheidungsrelevanten Umstand; läßt doch die Beschwerdeführerin außer acht, daß ihr die Schädigung der Verlassenschaft (US 3, 9 und 17) und nicht eines (oder mehrerer) Testamentserben angelastet wird und sie selbst - worauf das Erstgericht zutreffend hinweist - niemals behauptet hat, Testamentserbin zu sein.
Schließlich ist eine Beweisaufnahme darüber, ob ein Kredit der Angeklagten durch Auflösung ihres Wertpapierdepots zurückgezahlt wurde (S 293), gleichfalls entbehrlich, weil dies für die Lösung der Schuldfrage nicht bedeutend ist und außerdem vom Erstgericht die begehrte Feststellung ohnedies getroffen wurde (US 8), sodaß der Antrag zu Recht der Abweisung verfiel.
Unter dem Aspekt unvollständiger, "unrichtiger", aktenwidriger und widersprüchlicher Begründung releviert die Beschwerdeführerin in der Mängelrüge (Z 5) einzelne Passagen des angefochtenen Urteils, die das Kenntnisverschaffen von Losungsworten, die Behebungsart der Sparbücher, die Verwendung der Realisate und die Verschleierung des Bargeldlaufes sowie die Bestellung von Möbeln betreffen. Dabei übersieht die Nichtigkeitswerberin, daß die erfolgreiche Geltendmachung formeller Begründungs- mängel unabdingbar voraussetzt, daß sich die Beschwer- deausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 26 ua). Die Urteilsfeststellungen müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vorneherein kein Erfolg beschieden sein kann.Unter dem Aspekt unvollständiger, "unrichtiger", aktenwidriger und widersprüchlicher Begründung releviert die Beschwerdeführerin in der Mängelrüge (Ziffer 5,) einzelne Passagen des angefochtenen Urteils, die das Kenntnisverschaffen von Losungsworten, die Behebungsart der Sparbücher, die Verwendung der Realisate und die Verschleierung des Bargeldlaufes sowie die Bestellung von Möbeln betreffen. Dabei übersieht die Nichtigkeitswerberin, daß die erfolgreiche Geltendmachung formeller Begründungs- mängel unabdingbar voraussetzt, daß sich die Beschwer- deausführungen auf entscheidende - also entweder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes maßgebende - Umstände beziehen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 26 ua). Die Urteilsfeststellungen müssen zudem in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden, weshalb Einwendungen, die nur auf einzelne, isoliert betrachtete Gesichtspunkte abstellen, von vorneherein kein Erfolg beschieden sein kann.
Im konkreten Fall betreffen die genannten, von der Angeklagten in Beschwerde gezogenen Punkte allesamt keine entscheidungsrelevanten Tatsachen. Das Vorbringen stellt vielmehr eine Kritik an der vom Schöffensenat vorgenommenen Beweiswürdigung dar, die jedoch im Urteil ausführlich erörtert und durchaus denkmöglich gelöst worden ist (US 9 bis 17). Die Beweiskraft, welche die Tatrichter den einzelnen Beweisergebnissen, insbesondere auch der Verantwortung der Beschwerdeführerin zuerkannt haben, ist aber jeder Anfechtung entzogen (Mayerhofer StPO4 § 270 E 135).Im konkreten Fall betreffen die genannten, von der Angeklagten in Beschwerde gezogenen Punkte allesamt keine entscheidungsrelevanten Tatsachen. Das Vorbringen stellt vielmehr eine Kritik an der vom Schöffensenat vorgenommenen Beweiswürdigung dar, die jedoch im Urteil ausführlich erörtert und durchaus denkmöglich gelöst worden ist (US 9 bis 17). Die Beweiskraft, welche die Tatrichter den einzelnen Beweisergebnissen, insbesondere auch der Verantwortung der Beschwerdeführerin zuerkannt haben, ist aber jeder Anfechtung entzogen (Mayerhofer StPO4 Paragraph 270, E 135).
Soweit die Nichtigkeitswerberin die im Rahmen der Begründung zur Strafbemessung erfolgte Einschätzung des Erstgerichtes, die Angeklagte habe aus reiner Habgier gehandelt (US 18), moniert, bringt sie keinen Nichtigkeitsgrund, sondern lediglich ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 24).Soweit die Nichtigkeitswerberin die im Rahmen der Begründung zur Strafbemessung erfolgte Einschätzung des Erstgerichtes, die Angeklagte habe aus reiner Habgier gehandelt (US 18), moniert, bringt sie keinen Nichtigkeitsgrund, sondern lediglich ein Berufungsvorbringen zur Darstellung (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 24).
Unter dem angeführten Gesichtspunkt der Entscheidungsrelevanz versagt auch die Tatsachenrüge (Z 5 a), die ebenfalls nur in einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung mündet, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erwecken oder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzeigen zu können.Unter dem angeführten Gesichtspunkt der Entscheidungsrelevanz versagt auch die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a), die ebenfalls nur in einer unzulässigen Bekämpfung der erstgerichtlichen Beweiswürdigung nach Art einer Schuldberufung mündet, ohne erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen erwecken oder schwerwiegende, unter Außerachtlassung der Pflicht zur amtswegigen Wahrheitsforschung zustandegekommene Mängel in der Sachverhaltsermittlung aufzeigen zu können.
Die Behauptung in der Rechtsrüge (Z 9 lit a), "das Erstgericht hätte bei richtigen Feststellungen und richtiger Beweiswürdigung zur Rechtsansicht gelangen müssen, daß die Beschwerdeführerin keinen Vorsatz hatte, sich durch Täuschung unrechtmäßig zu bereichern, sowie eine Schenkung keinen Betrug darstellen kann", negiert (entgegen den Verfahrensvorschriften) die getroffenen Feststellungen und versucht in Wahrheit erneut, auf Grund einer geänderten Beweiswürdigung zu neuen Konstatierungen und auf dieser Basis zu für sie günstigeren rechtlichen Schlußfolgerungen zu gelangen. Dieses Begehren läßt somit die prozeßordnungsgemäße Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil es nicht den gesamten objektiven und subjektiven Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht und nachweist, daß das Schöffengericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei (Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30, 44; § 281 Z 9 lit a E 5).Die Behauptung in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,), "das Erstgericht hätte bei richtigen Feststellungen und richtiger Beweiswürdigung zur Rechtsansicht gelangen müssen, daß die Beschwerdeführerin keinen Vorsatz hatte, sich durch Täuschung unrechtmäßig zu bereichern, sowie eine Schenkung keinen Betrug darstellen kann", negiert (entgegen den Verfahrensvorschriften) die getroffenen Feststellungen und versucht in Wahrheit erneut, auf Grund einer geänderten Beweiswürdigung zu neuen Konstatierungen und auf dieser Basis zu für sie günstigeren rechtlichen Schlußfolgerungen zu gelangen. Dieses Begehren läßt somit die prozeßordnungsgemäße Ausführung des materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes vermissen, weil es nicht den gesamten objektiven und subjektiven Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Gesetz vergleicht und nachweist, daß das Schöffengericht bei Beurteilung dieses Tatsachensubstrates einem Rechtsirrtum unterlegen sei (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30, 44; Paragraph 281, Ziffer 9, Litera a, E 5).
Letztlich übergeht der Beschwerdeeinwand mit seiner Forderung (inhaltlich Z 10) nach Prüfung des Sachverhaltes in Richtung des Tatbestandes nach § 153 Abs 2 StGB die hinlänglichen Urteilsannahmen des Erstgerichtes zum Schädigungsvorsatz (US 8 bis 9, 17) und bleibt mit seinem Vorwurf, die diesbezüglichen Feststellungen seien unzureichend, völlig unsubstantiiert, weshalb auch damit eine Ausrichtung an den Verfahrensvorschriften verfehlt wird.Letztlich übergeht der Beschwerdeeinwand mit seiner Forderung (inhaltlich Ziffer 10,) nach Prüfung des Sachverhaltes in Richtung des Tatbestandes nach Paragraph 153, Absatz 2, StGB die hinlänglichen Urteilsannahmen des Erstgerichtes zum Schädigungsvorsatz (US 8 bis 9, 17) und bleibt mit seinem Vorwurf, die diesbezüglichen Feststellungen seien unzureichend, völlig unsubstantiiert, weshalb auch damit eine Ausrichtung an den Verfahrensvorschriften verfehlt wird.
Zusammenfassend war die Nichtigkeitsbeschwerde als teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (§ 285 d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285 i StPO).Zusammenfassend war die Nichtigkeitsbeschwerde als teils unbegründet, teils nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt bereits bei der nichtöffentlichen Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285, d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285, i StPO).
Der Kostenausspruch beruht auf § 390 a Abs 1 StPO.Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390, a Absatz eins, StPO.