Die - inhaltlich auch unter verfehlter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Z 9 lit a ausgeführte - Mängelrüge (Z 5) behauptet der Sache nach eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Soweit sie - im Sinn einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - unzulässigerweise die Beweiskraft einzelner, zugestandenerweise vom Erstgericht ohnedies berücksichtigter (US 14, 33) Beweismittel erörtert, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 1). Im übrigen leitete das Erstgericht seine Feststellungen zum dolus in Richtung Täuschung, Bereicherung, Schädigung sowie zur gewerbsmäßigen Begehung mängelfrei aus den objektiven Prämissen, insbesondere den konkret beschriebenen Täuschungshandlungen beider Angeklagter in Zusammenhang mit den dargestellten Verstößen gegen die Spielbedingungen, vor allem den zahlreichen Spieleinstiegen ohne Einzahlungen ab, ohne - dem Gebot gedrängter Darstellung (§ 270 Abs 2 Z 5 StPO) folgend - darüber hinaus verpflichtet zu sein, weitergehende Erörterungen zur Begründung des Vorsatzes bei jeder einzelnen Tathandlung anzustellen. Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht die konkreten Verstöße der Angeklagten gegen die Spielrichtlinien unmißverständlich insbesondere mit ihrer Akzeptanz von Spieleinstiegen ohne Einzahlungen (siehe US 9 ff iVm US 20, 25 und 27), der Vorreihung von Spielern (US 31) und der Verwendung der einbezahlten Beträge für spielfremde Zwecke (US 26) festgestellt. Ohne Denkfehler ist auch die Annahme des - geradezu als notorisch anzusehenden - Wissensstandes der Angeklagten, daß es bei nach dem "Pyramidensystem" konzipierten Spielen zu Verlusten später einsteigender Spieler kommen werde; das Vorliegen eines Gewinns der Angeklagten im ersten Bilanzjahr dieser Spieltätigkeiten steht hiezu nicht in Widerspruch.Die - inhaltlich auch unter verfehlter Geltendmachung des Nichtigkeitsgrundes nach Ziffer 9, Litera a, ausgeführte - Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet der Sache nach eine unzureichende Begründung der Feststellungen zur subjektiven Tatseite. Soweit sie - im Sinn einer im schöffengerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung - unzulässigerweise die Beweiskraft einzelner, zugestandenerweise vom Erstgericht ohnedies berücksichtigter (US 14, 33) Beweismittel erörtert, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 1). Im übrigen leitete das Erstgericht seine Feststellungen zum dolus in Richtung Täuschung, Bereicherung, Schädigung sowie zur gewerbsmäßigen Begehung mängelfrei aus den objektiven Prämissen, insbesondere den konkret beschriebenen Täuschungshandlungen beider Angeklagter in Zusammenhang mit den dargestellten Verstößen gegen die Spielbedingungen, vor allem den zahlreichen Spieleinstiegen ohne Einzahlungen ab, ohne - dem Gebot gedrängter Darstellung (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 5, StPO) folgend - darüber hinaus verpflichtet zu sein, weitergehende Erörterungen zur Begründung des Vorsatzes bei jeder einzelnen Tathandlung anzustellen. Dem weiteren Beschwerdevorbringen zuwider hat das Erstgericht die konkreten Verstöße der Angeklagten gegen die Spielrichtlinien unmißverständlich insbesondere mit ihrer Akzeptanz von Spieleinstiegen ohne Einzahlungen (siehe US 9 ff in Verbindung mit US 20, 25 und 27), der Vorreihung von Spielern (US 31) und der Verwendung der einbezahlten Beträge für spielfremde Zwecke (US 26) festgestellt. Ohne Denkfehler ist auch die Annahme des - geradezu als notorisch anzusehenden - Wissensstandes der Angeklagten, daß es bei nach dem "Pyramidensystem" konzipierten Spielen zu Verlusten später einsteigender Spieler kommen werde; das Vorliegen eines Gewinns der Angeklagten im ersten Bilanzjahr dieser Spieltätigkeiten steht hiezu nicht in Widerspruch.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit ihrer isolierten Darstellung den Ausführungen des Sachverständigen Mag. W*****, er könne Manipulationen der Angeklagten zum Nachteil von Spielteilnehmern nicht nachweisen (S 68 f/IX), keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen, zumal sie sämtliche weiteren Verfahrensergebnisse und die diese eingehend, logisch und nachvollziehbar erörternde erstgerichtliche Beweiswürdigung außer Acht läßt.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit ihrer isolierten Darstellung den Ausführungen des Sachverständigen Mag. W*****, er könne Manipulationen der Angeklagten zum Nachteil von Spielteilnehmern nicht nachweisen (S 68 f/IX), keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen zu erzeugen, zumal sie sämtliche weiteren Verfahrensergebnisse und die diese eingehend, logisch und nachvollziehbar erörternde erstgerichtliche Beweiswürdigung außer Acht läßt.
Die Rechtsrüge (Z 9a) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die vom Schöffengericht festgestellte subjektive Tatseite (siehe US 17, 25 f, 33 ff) bestreitend vermeint, daß mangels Vorsatzes eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung nicht vorliege. Die prozeßordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei (vgl Mayerhofer StPO4 § 281 E 26, 30).Die Rechtsrüge (Ziffer 9 a,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie die vom Schöffengericht festgestellte subjektive Tatseite (siehe US 17, 25 f, 33 ff) bestreitend vermeint, daß mangels Vorsatzes eine zur Zuständigkeit der Gerichte gehörige strafbare Handlung nicht vorliege. Die prozeßordnungsgemäße Ausführung eines materiellrechtlichen Nichtigkeitsgrundes erfordert jedoch das Festhalten am gesamten im Urteil festgestellten Sachverhalt, dessen Vergleich mit dem darauf anzuwendenden Gesetz und den Nachweis, daß das Erstgericht bei Beurteilung dieses Sachverhalts einem Rechtsirrtum unterlegen sei vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, E 26, 30).
Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß der - verfehlt nach dem zweiten Strafsatz des § 148 StGB ergangene - Strafausspruch des Urteils nicht mit dem amtswegig zu beachtenden Nichtigkeitsgrund nach § 281 Abs 1 Z 11 StPO (siehe dazu Mayerhofer StPO4 E 14a) behaftet ist. Diese Gesetzesverletzung gereicht den Angeklagten nämlich nicht zum Nachteil, weil die Strafe richtiger Weise nach dem - identen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) - Rahmen des § 147 Abs 3 StGB zu bemessen gewesen wäre.Der Vollständigkeit halber wird bemerkt, daß der - verfehlt nach dem zweiten Strafsatz des Paragraph 148, StGB ergangene - Strafausspruch des Urteils nicht mit dem amtswegig zu beachtenden Nichtigkeitsgrund nach Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 11, StPO (siehe dazu Mayerhofer StPO4 E 14a) behaftet ist. Diese Gesetzesverletzung gereicht den Angeklagten nämlich nicht zum Nachteil, weil die Strafe richtiger Weise nach dem - identen (Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren) - Rahmen des Paragraph 147, Absatz 3, StGB zu bemessen gewesen wäre.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt schon bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Linz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.