Die Nichtigkeitsbeschwerde ist berechtigt.
Zutreffend bemängelt nämlich der Beschwerdeführer, daß sich der Schöffensenat zur Begründung seiner Feststellungen in der Schuldfrage auf Geständnisse der beiden Angeklagten berufen habe (S 57 d.A). Diese Wertung der Verantwortung des Angeklagten A stimmt mit der Aktenlage nicht überein. Vielmehr hat sich dieser Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich nicht schuldig bekannt und vorgebracht, daß die Stofftiere von der Mitangeklagten in das Taxi gegeben worden seien, er aber die Kunstlederjacke allein deshalb mitgenommen habe, weil die Mitangeklagte ihm gesagt habe, es handle sich um ein ihrem Sohn gehörendes Kleidungsstück, das sie im Landeskrankenhaus vergessen habe. Ebenso stellte er eine Beteiligung an dem Diebstahl der Kinderdreiräder in Abrede (S 45 ff d.A). Auch nach dem Inhalt der Polizeianzeige - eine Niederschrift wurde von den Polizeiorganen mit den Tatverdächtigen nicht aufgenommen - stellte der Beschwerdeführer nach seiner Betretung ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Abrede (S 14 d.A). Die solcherart aktenwidrige Bezugnahme auf ein Geständnis macht das Urteil nichtig nach dem § 281 Abs 1 Z 5 StPO.Zutreffend bemängelt nämlich der Beschwerdeführer, daß sich der Schöffensenat zur Begründung seiner Feststellungen in der Schuldfrage auf Geständnisse der beiden Angeklagten berufen habe (S 57 d.A). Diese Wertung der Verantwortung des Angeklagten A stimmt mit der Aktenlage nicht überein. Vielmehr hat sich dieser Angeklagte in der Hauptverhandlung ausdrücklich nicht schuldig bekannt und vorgebracht, daß die Stofftiere von der Mitangeklagten in das Taxi gegeben worden seien, er aber die Kunstlederjacke allein deshalb mitgenommen habe, weil die Mitangeklagte ihm gesagt habe, es handle sich um ein ihrem Sohn gehörendes Kleidungsstück, das sie im Landeskrankenhaus vergessen habe. Ebenso stellte er eine Beteiligung an dem Diebstahl der Kinderdreiräder in Abrede (S 45 ff d.A). Auch nach dem Inhalt der Polizeianzeige - eine Niederschrift wurde von den Polizeiorganen mit den Tatverdächtigen nicht aufgenommen - stellte der Beschwerdeführer nach seiner Betretung ein strafrechtlich relevantes Verhalten in Abrede (S 14 d.A). Die solcherart aktenwidrige Bezugnahme auf ein Geständnis macht das Urteil nichtig nach dem Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO.
Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem § 285 e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Auf das übrige Beschwerdevorbringen brauchte demnach nicht mehr eingegangen zu werden.Da sich sohin zeigt, daß die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofes in der Sache selbst noch nicht einzutreten hat, war gemäß dem Paragraph 285, e StPO bereits bei einer nichtöffentlichen Beratung wie aus dem Spruch ersichtlich zu erkennen. Auf das übrige Beschwerdevorbringen brauchte demnach nicht mehr eingegangen zu werden.
Wenngleich die Mitangeklagte Hildegard B das Urteil nicht bekämpfte, war ihr Schuldspruch gemäß den §§ 281 Abs 1 Z 5, 290 Abs 1 StPO in Beziehung auf § 127 Abs 2 Z 1 StGB aufzuheben, und zwar zur Gänze, weil wegen des engen Zusammenhanges eine Trennung nach dem § 289 StPO nicht möglich erschien.Wenngleich die Mitangeklagte Hildegard B das Urteil nicht bekämpfte, war ihr Schuldspruch gemäß den Paragraphen 281, Absatz eins, Ziffer 5, 290, Absatz eins, StPO in Beziehung auf Paragraph 127, Absatz 2, Ziffer eins, StGB aufzuheben, und zwar zur Gänze, weil wegen des engen Zusammenhanges eine Trennung nach dem Paragraph 289, StPO nicht möglich erschien.
Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht aber auch die näheren Umstände zu klären haben, unter denen die Polizeiorgane von dem unrechtmäßigen Besitz der Kinderdreiräder durch die Angeklagten in Kenntnis gesetzt und unter denen die Herausgabe dieser Gegenstände angeboten wurde, um verläßlich prüfen zu können, ob den Angeklagten allenfalls zu dieser Tat - unter der Voraussetzung des Fehlens eines einheitlichen Willensentschlusses (siehe hiezu Leukauf-Steininger 2 RN 21 zu § 167 StGB) - tätige Reue gemäß dem § 167 Abs 3 StGB zuzubilligen wäre (vgl EvBl 1977/23 = ÖJZ-LSK 1976/178, ÖJZ-LSK 1977/145).Im erneuerten Verfahren wird das Erstgericht aber auch die näheren Umstände zu klären haben, unter denen die Polizeiorgane von dem unrechtmäßigen Besitz der Kinderdreiräder durch die Angeklagten in Kenntnis gesetzt und unter denen die Herausgabe dieser Gegenstände angeboten wurde, um verläßlich prüfen zu können, ob den Angeklagten allenfalls zu dieser Tat - unter der Voraussetzung des Fehlens eines einheitlichen Willensentschlusses (siehe hiezu Leukauf-Steininger 2 RN 21 zu Paragraph 167, StGB) - tätige Reue gemäß dem Paragraph 167, Absatz 3, StGB zuzubilligen wäre vergleiche EvBl 1977/23 = ÖJZ-LSK 1976/178, ÖJZ-LSK 1977/145).
Mit seiner durch die Urteilsaufhebung gegenstandslos gewordenen Berufung war der Angeklagte A auf diese Entscheidung zu verweisen.