Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. die am 31.August 1966 geborene, sohin jugendliche Angeklagte Eva Maria A der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem § 136 Abs. 1 StGB, der Unterschlagung nach dem § 134 Abs. 2 StGB und des Diebstahls nach dem § 127 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt, hingegen von dem (in der Richtung des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB erhobenen) weiteren Anklagevorwurf, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der strafunmündigen Sonja B am 19.März 1983 in Braunau mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Friedrich C durch die Vorspiegelung eines verfügungsberechtigten Eigentümers des Motorfahrrades (des Othmar D) mit dem pol. Kennzeichen O 120.148, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zum Ankauf dieses Motorfahrrades um einen Betrag vonMit dem angefochtenen Urteil wurde u.a. die am 31.August 1966 geborene, sohin jugendliche Angeklagte Eva Maria A der Vergehen des unbefugten Gebrauches von Fahrzeugen nach dem Paragraph 136, Absatz eins, StGB, der Unterschlagung nach dem Paragraph 134, Absatz 2, StGB und des Diebstahls nach dem Paragraph 127, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, StGB schuldig erkannt und hiefür zu einer (bedingt nachgesehenen) Freiheitsstrafe verurteilt, hingegen von dem (in der Richtung des Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB erhobenen) weiteren Anklagevorwurf, im bewußten und gewollten Zusammenwirken mit der strafunmündigen Sonja B am 19.März 1983 in Braunau mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten des Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, den Friedrich C durch die Vorspiegelung eines verfügungsberechtigten Eigentümers des Motorfahrrades (des Othmar D) mit dem pol. Kennzeichen O 120.148, sohin durch Täuschung über Tatsachen, zum Ankauf dieses Motorfahrrades um einen Betrag von
2.800 S, demnach zu einer Handlung verleitet zu haben, die ihn an seinem Vermögen schädigte, wobei ein Schaden in der Höhe von 2.800 S eingetreten sei, gemäß dem § 259 Z 3 StPO freigesprochen. Nach den diesem Freispruch zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte Eva Maria A am 19.März 1983 in Braunau gemeinsam mit der strafunmündigen Sonja B das auf der Straße unversperrt abgestellte Motorfahrrad des Othmar D mit dem pol. Kennzeichen O 120.148 unbefugt in Gebrauch genommen. Bei einer Tankstelle erkundigte sich der an einem Kauf dieses Motorfahrrades interessierte Friedrich C, wer Eigentümer dieses Fahrzeuges sei, worauf Sonja B behauptete, es gehöre ihr. Die Angeklagten A und Sonja B kamen sodann überein, das Motorfahrrad dem Friedrich C zu verkaufen. Im Zuge der Verkaufsverhandlungen, an denen sich auch die Angeklagte A beteiligte, wurde schließlich ein Kaufpreis von 2.800 S ausgehandelt, den Friedrich C sogleich erlegte. Diesen Betrag teilten die Angeklagten A und Sonja B unter sich auf. Auf die Aufforderung des bei diesem Kauf gutgläubigen Friedrich C, ihm am nächsten Tag die Fahrzeugpapiere zu dieser Tankstelle zu bringen, war B zum Schein eingegangen. Das von Friedrich C gekaufte Motorfahrrad wurde von ihm vorläufig bei dieser Tankstelle zurückgelassen, weil er dort die für den nächsten Tag vereinbarte übergabe der dazugehörigen Fahrzeugpapiere erwartete. Das Fahrzeug wurde in der Folge von der Gendarmerie sichergestellt und dem Fahrzeugeigentümer Othmar D wieder ausgefolgt (vgl. S 23 und 35 d. A).2.800 S, demnach zu einer Handlung verleitet zu haben, die ihn an seinem Vermögen schädigte, wobei ein Schaden in der Höhe von 2.800 S eingetreten sei, gemäß dem Paragraph 259, Ziffer 3, StPO freigesprochen. Nach den diesem Freispruch zugrundeliegenden Urteilsfeststellungen hatte die Angeklagte Eva Maria A am 19.März 1983 in Braunau gemeinsam mit der strafunmündigen Sonja B das auf der Straße unversperrt abgestellte Motorfahrrad des Othmar D mit dem pol. Kennzeichen O 120.148 unbefugt in Gebrauch genommen. Bei einer Tankstelle erkundigte sich der an einem Kauf dieses Motorfahrrades interessierte Friedrich C, wer Eigentümer dieses Fahrzeuges sei, worauf Sonja B behauptete, es gehöre ihr. Die Angeklagten A und Sonja B kamen sodann überein, das Motorfahrrad dem Friedrich C zu verkaufen. Im Zuge der Verkaufsverhandlungen, an denen sich auch die Angeklagte A beteiligte, wurde schließlich ein Kaufpreis von 2.800 S ausgehandelt, den Friedrich C sogleich erlegte. Diesen Betrag teilten die Angeklagten A und Sonja B unter sich auf. Auf die Aufforderung des bei diesem Kauf gutgläubigen Friedrich C, ihm am nächsten Tag die Fahrzeugpapiere zu dieser Tankstelle zu bringen, war B zum Schein eingegangen. Das von Friedrich C gekaufte Motorfahrrad wurde von ihm vorläufig bei dieser Tankstelle zurückgelassen, weil er dort die für den nächsten Tag vereinbarte übergabe der dazugehörigen Fahrzeugpapiere erwartete. Das Fahrzeug wurde in der Folge von der Gendarmerie sichergestellt und dem Fahrzeugeigentümer Othmar D wieder ausgefolgt vergleiche S 23 und 35 d. A).
Friedich C erlitt sohin durch die Bezahlung von 2.800 S für das vorerwähnte Motorfahrrad einen Schaden in dieser Höhe. Zur subjektiven Tatseite stellte das Erstgericht fest, daß sich beide Mädchen, sohin auch die Angeklagte A, bewußt waren, daß sie - entgegen dem von ihnen erweckten Anschein - die für die Anmeldung des Fahrzeuges bei der Bezirkshauptmannschaft erforderlichen Fahrzeugpapiere (die sie nicht besaßen) dem Friedrich C nicht aushändigen konnten (S 130 d.A).
Obgleich zufolge dieser Urteilsfeststellungen auch die Angeklagte A, insbesondere durch ihre Mitwirkung an den Verkaufsverhandlungen, bei denen der Anschein erweckt wurde, Sonja B sei über dieses Motorfahrrad (das in Wahrheit vorher von ihr gemeinsam mit der Angeklagten A unbefugt in Gebrauch genommen worden war; vgl. den bezüglichen Schuldspruch der Angeklagten A wegen Vergehens nach dem § 136 Abs. 1 StGB, Punkt A 2 lit. b des Urteilssatzes) verfügungsberechtigt, Friedrich C täuschte und das Erstgericht zudem der Sache nach von einem damals auch bei der Angeklagten A insoweit vorgelegenen Schädigungsvorsatz ausging, als sie sich beim Verkauf des Motorfahrrades bewußt war, daß Friedrich C (mangels Verfügbarkeit der Kraftfahrzeugpapiere) das Fahrzeug bei der Behörde nicht anmelden konnte und demnach für eine vom Erwerber vorgesehene Verwendung im öffentlichen Verkehr nicht in Betracht kam, verneinte es ein strafbares Verhalten der Angeklagten A in Richtung des Vergehens des Betruges nach dem § 146 StGB. Dies mit der Begründung, daß Friedrich C für den von ihm als Kaufpreis hingegebenen Betrag von 2.800 S ein entsprechendes Äquivalent, nämlich das Motorfahrrad (mit einem dem vorerwähnten Geldbetrag jedenfalls entsprechenden Wert) erhalten habe, sodaß bei ihm kein Vermögensschaden im Sinn eines effektiven Verlustes an Vermögenssubstanz eingetreten, seine Vermögenslage vielmehr gleichgeblieben sei (S 137 d.A).Obgleich zufolge dieser Urteilsfeststellungen auch die Angeklagte A, insbesondere durch ihre Mitwirkung an den Verkaufsverhandlungen, bei denen der Anschein erweckt wurde, Sonja B sei über dieses Motorfahrrad (das in Wahrheit vorher von ihr gemeinsam mit der Angeklagten A unbefugt in Gebrauch genommen worden war; vergleiche den bezüglichen Schuldspruch der Angeklagten A wegen Vergehens nach dem Paragraph 136, Absatz eins, StGB, Punkt A 2 Litera b, des Urteilssatzes) verfügungsberechtigt, Friedrich C täuschte und das Erstgericht zudem der Sache nach von einem damals auch bei der Angeklagten A insoweit vorgelegenen Schädigungsvorsatz ausging, als sie sich beim Verkauf des Motorfahrrades bewußt war, daß Friedrich C (mangels Verfügbarkeit der Kraftfahrzeugpapiere) das Fahrzeug bei der Behörde nicht anmelden konnte und demnach für eine vom Erwerber vorgesehene Verwendung im öffentlichen Verkehr nicht in Betracht kam, verneinte es ein strafbares Verhalten der Angeklagten A in Richtung des Vergehens des Betruges nach dem Paragraph 146, StGB. Dies mit der Begründung, daß Friedrich C für den von ihm als Kaufpreis hingegebenen Betrag von 2.800 S ein entsprechendes Äquivalent, nämlich das Motorfahrrad (mit einem dem vorerwähnten Geldbetrag jedenfalls entsprechenden Wert) erhalten habe, sodaß bei ihm kein Vermögensschaden im Sinn eines effektiven Verlustes an Vermögenssubstanz eingetreten, seine Vermögenslage vielmehr gleichgeblieben sei (S 137 d.A).