Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 22/01×

Entscheidung 11 Os 22/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os22/01 (11Os23/01)

Entscheidungsdatum

20.03.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 20. März 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Ludwig W***** wegen des Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten schweren gewerbsmäßigen Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 4, 129, Ziffer eins, 130, vierter Fall und 15 StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde, die Berufung und die Beschwerde des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 9. November 2000, GZ 8c römisch fünf r 9059/00-60, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen vom Nichtigkeitsverfahren nicht betroffenen Schuldspruch und einen Freispruch enthält, wurde Ludwig W***** (auch) des Vergehens des schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 2, StGB (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) schuldig erkannt.

Darnach hat er am 15. und 16. Juni 1999 mit dem Vorsatz, sich durch das Verhalten der Getäuschten unrechtmäßig zu bereichern, Verena S***** als Angestellte der Bank Austria durch Täuschung über seine Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit unter Verwendung eines falschen Beweismittels, nämlich einer tatsächlich nicht abgefertigten, für eine nichterbrachte Lieferung ausgestellte Rechnung an die "Leder und Schuh AG" über den Betrag von 453.600 S, zahlbar an die Bank A*****, zur Einräumung eines - bis 17. August 1999 mit 399.373 S ausgenützten - Überziehungsrahmens für das Konto Nr ***** (in der Höhe von 500.000 S) verleitet.

Rechtliche Beurteilung

Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

In seiner die Beurteilung seines Verhaltens als Vergehen des versuchten - und nicht vollendeten - Betruges anstrebenden Subsumtionsrüge reklamiert der Beschwerdeführer Feststellungsmängel zur Kausalität seiner Täuschungshandlung. Aus der Aussage des Zeugen O***** ergebe sich nämlich, dass für die Gewährung des in Rede stehenden Überziehungsrahmens das über Empfehlung seiner Steuerberatungskanzlei in Aussicht genommene Gesamtarrangement ausschlaggebend gewesen sei, der Überziehungsrahmen ihm also auch ohne Vorlage der fingierten Ausgangsrechnung eingeräumt worden wäre.

Mit diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer jedoch nicht nur die Konstatierungen zu vorgetäuschten Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, sonder auch die ausdrücklich die Verwendung der fingierten Rechnung als Täuschungsmittel hervorhebenden Urteilsannahmen und bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund solcherart nicht zur gesetzesgemäßen, dh am festgestellten Urteilssachverhalt orientierten Ausführung.

Aber auch unter dem Aspekt eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) erweist sich der Beschwerdeeinwand als verfehlt. Der Aussage des Zeugen O***** ist lediglich zu entnehmen, dass die Bank Austria den als Überbrückungshilfe beanspruchten Rahmenkredit nicht nur aufgrund der Rechnung erteilte (S 323/II, US 9 f), womit vom Zeugen deutlich genug zum Ausdruck gebracht wurde, dass Grund für die Kreditgewährung jedenfalls auch die Vorlage der fingierten Rechnung war. Ob darüberhinaus auch andere Beweggründe für die Einräumung des Kredites von Bedeutung waren, war mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu erörtern.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 3, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.

Anmerkung

E61133 11D00221

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00022.01.0320.000

Dokumentnummer

JJT_20010320_OGH0002_0110OS00022_0100000_000