Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf § 281 Abs 1 Z 10 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.Nur gegen diesen Schuldspruch richtet sich die allein auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 10, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, der jedoch keine Berechtigung zukommt.
In seiner die Beurteilung seines Verhaltens als Vergehen des versuchten - und nicht vollendeten - Betruges anstrebenden Subsumtionsrüge reklamiert der Beschwerdeführer Feststellungsmängel zur Kausalität seiner Täuschungshandlung. Aus der Aussage des Zeugen O***** ergebe sich nämlich, dass für die Gewährung des in Rede stehenden Überziehungsrahmens das über Empfehlung seiner Steuerberatungskanzlei in Aussicht genommene Gesamtarrangement ausschlaggebend gewesen sei, der Überziehungsrahmen ihm also auch ohne Vorlage der fingierten Ausgangsrechnung eingeräumt worden wäre.
Mit diesem Vorbringen übergeht der Beschwerdeführer jedoch nicht nur die Konstatierungen zu vorgetäuschten Rückzahlungsfähigkeit und -willigkeit, sonder auch die ausdrücklich die Verwendung der fingierten Rechnung als Täuschungsmittel hervorhebenden Urteilsannahmen und bringt den geltend gemachten Nichtigkeitsgrund solcherart nicht zur gesetzesgemäßen, dh am festgestellten Urteilssachverhalt orientierten Ausführung.
Aber auch unter dem Aspekt eines Begründungsmangels (Z 5) erweist sich der Beschwerdeeinwand als verfehlt. Der Aussage des Zeugen O***** ist lediglich zu entnehmen, dass die Bank Austria den als Überbrückungshilfe beanspruchten Rahmenkredit nicht nur aufgrund der Rechnung erteilte (S 323/II, US 9 f), womit vom Zeugen deutlich genug zum Ausdruck gebracht wurde, dass Grund für die Kreditgewährung jedenfalls auch die Vorlage der fingierten Rechnung war. Ob darüberhinaus auch andere Beweggründe für die Einräumung des Kredites von Bedeutung waren, war mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu erörtern.Aber auch unter dem Aspekt eines Begründungsmangels (Ziffer 5,) erweist sich der Beschwerdeeinwand als verfehlt. Der Aussage des Zeugen O***** ist lediglich zu entnehmen, dass die Bank Austria den als Überbrückungshilfe beanspruchten Rahmenkredit nicht nur aufgrund der Rechnung erteilte (S 323/II, US 9 f), womit vom Zeugen deutlich genug zum Ausdruck gebracht wurde, dass Grund für die Kreditgewährung jedenfalls auch die Vorlage der fingierten Rechnung war. Ob darüberhinaus auch andere Beweggründe für die Einräumung des Kredites von Bedeutung waren, war mangels Entscheidungsrelevanz nicht zu erörtern.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 Z 1 iVm § 285a Z 2 StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (§§ 285i iVm § 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher schon in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO), woraus sich die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde ergibt (Paragraphen 285 i, in Verbindung mit Paragraph 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a Abs 1 StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO begründet.