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Entscheidung 11 Os 22/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os22/04

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Octavian T***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB sowie des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 14. November 2003, GZ 034 Hv 58/03a-39, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet. Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auch rechtskräftige Teilfreisprüche enthaltenden Urteil wurde Octavian T***** des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB schuldig erkannt, weil er in der Zeit vom 15. Juli 2002 bis zum 17. Juli 2002 in Wien seine Ehefrau Zorica G***** durch Faustschläge, die einen Bluterguss am rechten Oberarm sowie im linken Brustkorbbereich zur Folge hatten, vorsätzlich am Körper verletzt hatte.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen dieses Urteil aus Ziffer 10 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten geht fehl.

Die Diversionsrüge ersetzt für die Präventionsprognose entscheidende Konstatierungen durch eine urteilsfremde Hypothese, indem sie die Feststellungen, der Angeklagte habe rund eineinhalb Jahre hindurch oftmals Tätlichkeiten gegen seine Ehefrau gesetzt und schließlich zur Tatzeit mehrmals mit den Fäusten auf diese eingeschlagen, übergeht und die Tathandlungen auf eine besondere emotionale Situation zurückzuführen trachtet, und lässt solcherart die gebotene Orientierung am Gesetz vermissen.

Die unsubstantiierte Bezugnahme auf die "Gesamtwürdigung des Lebenslaufes" des Angeklagten ist aufgrund mangelnder Konkretisierung einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher mangels prozessordnungsgemäßer Ausführung (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO) - ebenso wie die angemeldete (ON 42), im kollegialgerichtlichen Verfahren unzulässige Berufung wegen Schuld - bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen.

Die Entscheidung über die gegen den Strafausspruch erhobene Berufung kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraph 285 i, StPO). Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E72916 11Os22.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00022.04.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20040330_OGH0002_0110OS00022_0400000_000