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Entscheidung 11 Os 22/07f×

Entscheidung 11 Os 22/07f

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os22/07f

Entscheidungsdatum

19.06.2007

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 19. Juni 2007 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Mag. Lendl als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Egger als Schriftführerin, in der Rechtssache des Betroffenen Bernhard S***** wegen Vollzuges einer Maßnahme (Paragraph 21, Absatz eins, StGB), AZ 20 BE 238/06f des Landesgerichtes Linz, über die Beschwerde des einstweiligen Sachwalters Mag. Ernst S***** gegen den Beschluss des Oberlandesgerichtes Linz vom 18. Jänner 2007, AZ 8 Bs 421/06b (ON 19 des Vollzugsaktes), in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

Gründe:

Rechtliche Beurteilung

Bernhard S***** wurde mit Urteil des Landesgerichtes Wels vom 17. Dezember 1997, GZ 13 römisch fünf r 739/97-48, gemäß Paragraph 21, Absatz eins, StGB in eine Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher eingewiesen, nachdem er im Zustand der Zurechnungsunfähigkeit im Juli 1997 die Vergehen der Körperverletzung, der schweren Körperverletzung sowie der Freiheitsentziehung an seinem damaligen Mitbewohner Karl B***** begangen hatte. Er befindet sich seither im Maßnahmenvollzug. Zuletzt wurde mit Beschluss des Landesgerichtes Linz vom 28. November 2006, GZ 20 BE 238/06f-15, ausgesprochen, dass die - weitere - Unterbringung des Betroffenen in einer Anstalt für geistig abnorme Rechtsbrecher notwendig ist. Dieser Beschluss wurde dem mittlerweile zum einstweiligen Sachwalter bestellten (ON 13) Mag. Ernst S***** am 6. Dezember 2006 zugestellt (RS zu ON 15).

Am 22. Dezember 2006 brachte Mag. S***** das Rechtsmittel der Beschwerde ein (ON 17), welches vom Oberlandesgericht Linz mit Beschluss vom 18. Jänner 2007, AZ 8 Bs 421/06b (ON 19 des BE-Aktes), zurückgewiesen wurde.

Die gegen diesen Beschluss von Mag. S***** erhobene Beschwerde an den Obersten Gerichtshof war als unzulässig zurückzuweisen, weil gegen solche Beschlüsse des Oberlandesgerichtes als Beschwerdegericht ein Rechtszug an den Obersten Gerichtshof nach den Verfahrensgesetzen nicht vorgesehen ist.

Anmerkung

E84629 11Os22.07f

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2007:0110OS00022.07F.0619.000

Dokumentnummer

JJT_20070619_OGH0002_0110OS00022_07F0000_000