Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus § 281 Abs 1 Z 5 und 9 lit a StPO.Dagegen richtet sich die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten aus Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 Litera a, StPO.
Nach den Verfahrensergebnissen wurde der in Rede stehende Verein im Wesentlichen - statutenwidrig - vom Angeklagten allein geführt und wies über Jahre ein massiv mangelhaftes Rechnungswesen auf. Die Tatrichter gelangten für den Tatzeitraum zu einem rechnerischen Fehlbetrag von 256.034,79 Euro, einem Zufluss auf das Gehaltskonto des Angeklagten von 171.532,01 Euro und einen Entgeltsanspruch des Genannten von 108.900 Euro (US 7, 8).
Zutreffend moniert die Mängelrüge (Z 5), dass das Erstgericht dabei Verfahrensergebnisse unerörtert ließ, die zusätzliche Forderungen des Beschwerdeführers gegen den Verein begründen könnten: So behauptete der Rechtsmittelwerber in seiner Einlassung eine ihm zustehende jährliche Umsatzbeteiligung (S 109/II, auch S 385/III) sowie eine Vielzahl (zusätzlich) zu honorierender Überstunden (S 395, 401/III, 361/IV), was bei einem anderem Vorstandsmitglied immerhin zu monatlichen Zahlungen von 1.500 bis 1.700 Euro führte (Zeuge G***** S 425/III). Die Tatrichter stellten zwar einen Anspruch pro geleisteter Überstunde mit 7 Euro fest (US 7), beschränken sich aber hinsichtlich deren aktuellen Vorliegens auf eine Negativkonstatierung im Sinne eines argumentum ad absurdum bezüglich errechneter 331 monatlicher Überstunden (US 8).Zutreffend moniert die Mängelrüge (Ziffer 5,), dass das Erstgericht dabei Verfahrensergebnisse unerörtert ließ, die zusätzliche Forderungen des Beschwerdeführers gegen den Verein begründen könnten: So behauptete der Rechtsmittelwerber in seiner Einlassung eine ihm zustehende jährliche Umsatzbeteiligung (S 109/II, auch S 385/III) sowie eine Vielzahl (zusätzlich) zu honorierender Überstunden (S 395, 401/III, 361/IV), was bei einem anderem Vorstandsmitglied immerhin zu monatlichen Zahlungen von 1.500 bis 1.700 Euro führte (Zeuge G***** S 425/III). Die Tatrichter stellten zwar einen Anspruch pro geleisteter Überstunde mit 7 Euro fest (US 7), beschränken sich aber hinsichtlich deren aktuellen Vorliegens auf eine Negativkonstatierung im Sinne eines argumentum ad absurdum bezüglich errechneter 331 monatlicher Überstunden (US 8).
Es zeigt sich daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - nach Lage des Falles mit Totalaufhebung vorzugehen (§§ 285e, 289 StPO), ohne dass zu den weiteren Beschwerdeausführungen Stellung genommen werden musste. Im zweiten Rechtsgang wird zu klären sein, ob und bejahend in welchem Umfang der Angeklagte - der hohe Ausgaben für seine Spielsucht eingeräumt hatte (S 113/II) - durch wissentlichen Befugnismissbrauch den Verein vorsätzlich schädigte.Es zeigt sich daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung, dass die Anordnung einer neuen Hauptverhandlung nicht zu vermeiden ist und war daher - in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur - nach Lage des Falles mit Totalaufhebung vorzugehen (Paragraphen 285 e, 289, StPO), ohne dass zu den weiteren Beschwerdeausführungen Stellung genommen werden musste. Im zweiten Rechtsgang wird zu klären sein, ob und bejahend in welchem Umfang der Angeklagte - der hohe Ausgaben für seine Spielsucht eingeräumt hatte (S 113/II) - durch wissentlichen Befugnismissbrauch den Verein vorsätzlich schädigte.
Zufolge Kassation (auch) des Strafausspruchs erübrigte sich eine inhaltliche Behandlung der Berufungen.