Gründe:
Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde Xhavid G***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1, Abs 2 erster Fall StGB (I) und des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach § 205 Abs 1 StGB (II) sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach § 107b Abs 1 StGB (IV) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen unbekämpft gebliebenen Freispruch des Angeklagten enthält, wurde Xhavid G***** der Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB (römisch eins) und des sexuellen Missbrauchs einer wehrlosen oder psychisch beeinträchtigten Person nach Paragraph 205, Absatz eins, StGB (römisch zwei) sowie des Vergehens der fortgesetzten Gewaltausübung nach Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB (römisch vier) schuldig erkannt.
Danach hat er in K*****
I) Anfang Oktober 2015 M***** L***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich von Analverkehr bis zur Ejakulation genötigt, indem er sie trotz geleisteten Widerstands niederdrückte und ungeachtet ihrer Schmerzensschreie und Aufforderungen aufzuhören, mit seinem Penis in ihren Anus eindrang, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (§ 84 Abs 1 StGB), und zwar Einrisse der analen Schleimhaut und des Schließmuskels, der dabei auch überdehnt wurde, zur Folge hatte;römisch eins) Anfang Oktober 2015 M***** L***** mit Gewalt zur Duldung einer dem Beischlaf gleichzusetzenden geschlechtlichen Handlung, nämlich von Analverkehr bis zur Ejakulation genötigt, indem er sie trotz geleisteten Widerstands niederdrückte und ungeachtet ihrer Schmerzensschreie und Aufforderungen aufzuhören, mit seinem Penis in ihren Anus eindrang, wobei die Tat eine schwere Körperverletzung (Paragraph 84, Absatz eins, StGB), und zwar Einrisse der analen Schleimhaut und des Schließmuskels, der dabei auch überdehnt wurde, zur Folge hatte;
II) Mitte Oktober 2015 eine wehrlose Person, nämlich die schlafende und somit willenlose M***** L*****, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornahm, indem er mit seinem Penis in ihren Anus eindrang;römisch zwei) Mitte Oktober 2015 eine wehrlose Person, nämlich die schlafende und somit willenlose M***** L*****, unter Ausnützung dieses Zustands dadurch missbraucht, dass er an ihr eine dem Beischlaf gleichzusetzende geschlechtliche Handlung vornahm, indem er mit seinem Penis in ihren Anus eindrang;
IV) gegen M***** L***** dadurch eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, dass er sie vorsätzlich am Körper verletzte und zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwarrömisch vier) gegen M***** L***** dadurch eine längere Zeit hindurch fortgesetzte Gewalt ausgeübt, dass er sie vorsätzlich am Körper verletzte und zumindest mit einer Verletzung am Körper gefährlich bedrohte, um sie in Furcht und Unruhe zu versetzen und zwar
1) von September 2015 bis zum 16. Jänner 2016 im Zuge von Streitigkeiten in zumindest drei Angriffen, indem er sie an den Armen packte und gegen Mobiliar drückte, wodurch die Genannte Hämatome erlitt;
2) am 16. Jänner 2016, indem er sie am Arm packte, schrie, „Du Hure! Sicher, ich bring dich um!,“ und ihr im Zuge eines Gerangels die Fahrzeugtüre gegen den Kopf stieß, wodurch die Genannte Abschürfungen und eine Beule erlitt;
3) von September 2015 bis zum 16. Jänner 2016 durch regelmäßige (sinngemäße) Äußerungen, wonach er sie umbringen werde, wenn sie einen anderen Mann hätte.