Rechtstracker.at
Entscheidung 11 Os 22/25g×

Entscheidung 11 Os 22/25g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Fachgebiet

Suchtgiftdelikte

Geschäftszahl

11Os22/25g

Entscheidungsdatum

01.04.2025

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 1. April 2025 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Brüggler LL.M., BSc als Schriftführerin in der Strafsache gegen * F* wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB sowie weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 30. Oktober 2024, GZ 26 Hv 101/24v-18, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * F* je eines Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, zweiter und dritter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG, Paragraph 15, StGB (römisch eins) und nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch zwei) sowie mehrerer Vergehen des unerlaubten Umgangs mit Suchtgiften nach Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall, Absatz 2, SMG (römisch drei) schuldig erkannt.

[2] Danach hat er – soweit für die Erledigung der Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – vorschriftswidrig Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge

(römisch eins) aus der Schweiz aus- und nach Österreich eingeführt (1) und dies versucht (2), nämlich

1) vom August 2023 bis zum 11. Juli 2024 in fünf Angriffen insgesamt rund 52 kg Cannabiskraut (davon 42 kg mit einem Reinsubstanzanteil von jedenfalls 11,25 % THCA und 10 kg mit einem Reinsubstanzanteil von ca 14,9 % THCA) und

2) am 16. Juli 2024 13,9 kg Cannabiskraut (mit einem Reinsubstanzanteil von zumindest ca 11,25 % THCA),

(römisch zwei) vom August 2023 bis zum 3. Juli 2024 in Vorarlberg an den abgesondert verfolgten * D* überlassen, nämlich das zu I 1 angeführte Suchtgift.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Deren Erledigung ist voranzustellen, dass sich ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemachter Begründungsmangel auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen muss; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0117499, und RS0106268; vergleiche auch RS0117402). Eine die Mengenqualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht in Frage stellende Bekämpfung von Urteilsfeststellungen betreffend die Menge des (hier) ein- und ausgeführten sowie überlassenen Suchtgifts betrifft daher keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117499 [T8]).

[5] Schon den dargestellten Bezugspunkt verfehlt die Rüge, soweit sie jeweils in Bezug auf das Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall)

-- zwischen der Formulierung zum Schuldspruch zu I 1 „insgesamt ca 52 kg“ (US 1) und zum Schuldspruch zu römisch zwei „insgesamt 52 kg“ (US 2) einwendet,

-- darin sieht, dass zum Schuldspruch zu (richtig) I 1 und zu römisch zwei (US 1 f) nur die Bruttomenge an Cannabiskraut, in den bezughabenden Feststellungen zudem aber auch die jeweilige Nettomenge, auf deren Basis der Reinsubstanzgehalt an THCA ermittelt wurde, genannt werde (US 3 f und 8),

-- insofern behauptet, als zum Schuldspruch zu I 1 (US 1) die Bruttomenge, zum Schuldspruch zu I 2 (US 1) jedoch die Nettomenge an Cannabiskraut angeführt würde, ohne dass diese ausdrücklich als solche bezeichnet würden.

[6] Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde mit dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) und der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) bloß gegen die Feststellungen zur Ein- und Ausfuhr von 20 kg Cannabiskraut im August 2023 (US 3) wendet, die Urteilskonstatierungen zu den übrigen vom Schuldspruch

-- zu römisch eins umfassten, mit Additionsvorsatz begangenen Tathandlungen im Oktober 2023, im Jänner oder Februar 2024, Anfang bis Mitte Juni 2024, am 3. Juli 2024 sowie am 16. Juli 2024 (US 3 f), die alleine bereits die Annahme der Ein- und der Ausfuhr von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge tragen,

-- zu römisch zwei umfassten, mit Additionsvorsatz begangenen Tathandlungen der Übergabe der im Oktober 2023, im Jänner oder Februar 2024, Anfang bis Mitte Juni 2024 sowie am 3. Juli 2024 nach Vorarlberg eingeführten Suchtgiftquanten an den abgesondert verfolgten * D* (US 4 f in Verbindung mit US 3 f), die alleine bereits die Annahme des Überlassens von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge tragen,

jedoch unbekämpft lässt.

[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).

[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E144026

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2025:0110OS00022.25G.0401.000

Im RIS seit

11.04.2025

Zuletzt aktualisiert am

11.04.2025

Dokumentnummer

JJT_20250401_OGH0002_0110OS00022_25G0000_000