[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Deren Erledigung ist voranzustellen, dass sich ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des § 281 Abs 1 Z 5 StPO geltend gemachter Begründungsmangel auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen muss; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0117499
und RS0106268; vgl auch RS0117402). Eine die Mengenqualifikation des § 28a Abs 4 Z 3 SMG nicht in Frage stellende Bekämpfung von Urteilsfeststellungen betreffend die Menge des (hier) ein- und ausgeführten sowie überlassenen Suchtgifts betrifft daher keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117499 [T8]). [4] Deren Erledigung ist voranzustellen, dass sich ein nach dem formalen Nichtigkeitsgrund des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO geltend gemachter Begründungsmangel auf Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen beziehen muss; das sind solche, die für das Erkenntnis in der Schuldfrage maßgebend sind und entweder auf die Unterstellung der Tat unter das Gesetz oder auf die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes Einfluss üben (RIS-Justiz RS0117499, und RS0106268; vergleiche auch RS0117402). Eine die Mengenqualifikation des Paragraph 28 a, Absatz 4, Ziffer 3, SMG nicht in Frage stellende Bekämpfung von Urteilsfeststellungen betreffend die Menge des (hier) ein- und ausgeführten sowie überlassenen Suchtgifts betrifft daher keine entscheidende Tatsache (RIS-Justiz RS0117499 [T8]).
[5] Schon den dargestellten Bezugspunkt verfehlt die Rüge, soweit sie jeweils in Bezug auf das Referat der entscheidenden Tatsachen (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) einen Widerspruch (Z 5 dritter Fall) [5] Schon den dargestellten Bezugspunkt verfehlt die Rüge, soweit sie jeweils in Bezug auf das Referat der entscheidenden Tatsachen (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) einen Widerspruch (Ziffer 5, dritter Fall)
-- zwischen der Formulierung zum Schuldspruch zu I 1 „insgesamt ca 52 kg“ (US 1) und zum Schuldspruch zu II „insgesamt 52 kg“ (US 2) einwendet,-- zwischen der Formulierung zum Schuldspruch zu I 1 „insgesamt ca 52 kg“ (US 1) und zum Schuldspruch zu römisch zwei „insgesamt 52 kg“ (US 2) einwendet,
-- darin sieht, dass zum Schuldspruch zu (richtig) I 1 und zu II (US 1 f) nur die Bruttomenge an Cannabiskraut, in den bezughabenden Feststellungen zudem aber auch die jeweilige Nettomenge, auf deren Basis der Reinsubstanzgehalt an THCA ermittelt wurde, genannt werde (US 3 f und 8),-- darin sieht, dass zum Schuldspruch zu (richtig) I 1 und zu römisch zwei (US 1 f) nur die Bruttomenge an Cannabiskraut, in den bezughabenden Feststellungen zudem aber auch die jeweilige Nettomenge, auf deren Basis der Reinsubstanzgehalt an THCA ermittelt wurde, genannt werde (US 3 f und 8),
-- insofern behauptet, als zum Schuldspruch zu I 1 (US 1) die Bruttomenge, zum Schuldspruch zu I 2 (US 1) jedoch die Nettomenge an Cannabiskraut angeführt würde, ohne dass diese ausdrücklich als solche bezeichnet würden.
[6] Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde mit dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Z 5 zweiter Fall) und der Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) bloß gegen die Feststellungen zur Ein- und Ausfuhr von 20 kg Cannabiskraut im August 2023 (US 3) wendet, die Urteilskonstatierungen zu den übrigen vom Schuldspruch [6] Gleiches gilt, soweit sich die Beschwerde mit dem Vorwurf der Unvollständigkeit (Ziffer 5, zweiter Fall) und der Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) bloß gegen die Feststellungen zur Ein- und Ausfuhr von 20 kg Cannabiskraut im August 2023 (US 3) wendet, die Urteilskonstatierungen zu den übrigen vom Schuldspruch
-- zu I umfassten, mit Additionsvorsatz begangenen Tathandlungen im Oktober 2023, im Jänner oder Februar 2024, Anfang bis Mitte Juni 2024, am 3. Juli 2024 sowie am 16. Juli 2024 (US 3 f), die alleine bereits die Annahme der Ein- und der Ausfuhr von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge tragen,-- zu römisch eins umfassten, mit Additionsvorsatz begangenen Tathandlungen im Oktober 2023, im Jänner oder Februar 2024, Anfang bis Mitte Juni 2024, am 3. Juli 2024 sowie am 16. Juli 2024 (US 3 f), die alleine bereits die Annahme der Ein- und der Ausfuhr von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge tragen,
-- zu II umfassten, mit Additionsvorsatz begangenen Tathandlungen der Übergabe der im Oktober 2023, im Jänner oder Februar 2024, Anfang bis Mitte Juni 2024 sowie am 3. Juli 2024 nach Vorarlberg eingeführten Suchtgiftquanten an den abgesondert verfolgten * D* (US 4 f iVm US 3 f), die alleine bereits die Annahme des Überlassens von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (§ 28b SMG) übersteigenden Menge tragen,-- zu römisch zwei umfassten, mit Additionsvorsatz begangenen Tathandlungen der Übergabe der im Oktober 2023, im Jänner oder Februar 2024, Anfang bis Mitte Juni 2024 sowie am 3. Juli 2024 nach Vorarlberg eingeführten Suchtgiftquanten an den abgesondert verfolgten * D* (US 4 f in Verbindung mit US 3 f), die alleine bereits die Annahme des Überlassens von Suchtgift in einer das Fünfundzwanzigfache der Grenzmenge (Paragraph 28 b, SMG) übersteigenden Menge tragen,
jedoch unbekämpft lässt.
[7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO). [7] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO).
[8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). [8] Die Entscheidung über die Berufung kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.