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Entscheidung 11 Os 22/26h×

Entscheidung 11 Os 22/26h

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os22/26h

Entscheidungsdatum

21.04.2026

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 21. April 2026 durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek als Vorsitzende sowie die Hofrätinnen und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Fürnkranz, Dr. Oberressl, Dr. Brenner und Mag. Riffel in Gegenwart der Rechtspraktikantin Mag. Sprajc, BA als Schriftführerin in der Strafsache gegen * M* wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 22. Dezember 2025, GZ 84 Hv 53/25s-27.2, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld werden zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1]         Mit dem angefochtenen Urteil wurde * M* des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, zweiter Fall StGB (I/), der Vergehen nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer 2 und 3 WaffG (II/) sowie jeweils eines Vergehens der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins und 2 vierter Fall StGB (III/) und der Sachbeschädigung nach Paragraph 125, StGB (IV/) schuldig erkannt.

[2]                 Danach hat er – soweit für das Verfahren über die Nichtigkeitsbeschwerde von Bedeutung – in W*

I/ am 15. November 2025 im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit unbekannten Mittätern (Paragraph 12, erster Fall StGB) mit Gewalt gegen eine Person und durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (Paragraph 89, StGB) unter Verwendung einer Waffe * B* fremde bewegliche Sachen, nämlich 350 Euro Bargeld sowie dessen Mobiltelefon, mit dem Vorsatz weggenommen, sich oder einen Dritten durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, indem er ein Messer gegen ihn richtete und forderte: „Gib alles, sonst bring ich dich um!“ sowie indem er gemeinsam mit den unbekannten Tätern auf den Genannten einschlug, wodurch dieser Hämatome, eine blutende Nase und Schwellungen an beiden Augen erlitt;

III/ am 17. August 2025 * A* mit zumindest einer Verletzung am Körper und einer Brandstiftung gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzen, indem er gegenüber dem Genannten sinngemäß ausführte, er werde ihn erwürgen, sein Geschäft niederbrennen und alles zerstören.

Rechtliche Beurteilung

[3]         Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4]                 Nach den auf die Aussage des B* gestützten Feststellungen hatte dieser dem Beschwerdeführer Tage zuvor 200 Euro geliehen. Danach gab Letzterer Ersterem am 15. November 2025 das Geld zurück, fasste anlässlich dessen spontan den Entschluss, B* dieses Bargeld (wieder) und allfällige weitere Wertgegenstände gewaltsam wegzunehmen oder durch imminente Androhung von Messerstichen abzunötigen sowie sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und setzte diesen Entschluss auf die im Urteil beschriebene Weise um (US 7 f, 10 ff).

[5]                 Der Nichtigkeitswerber verantwortete sich hingegen damit, dass er sich von B* gar kein Geld ausgeliehen hätte. Vielmehr habe er dem Genannten 700 Euro als vereinbartes Entgelt für einen geplanten Kauf von Suchtgift gezeigt. 500 Euro habe er wieder eingesteckt; 200 Euro habe ihm B* aus der Hand genommen und sei damit weggelaufen (ON 27.1, 4).

[6]         Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des * B* als Zeugen „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nie 200 Euro in der Wohnung vom Opfer bekommen hat, weil“ dieser (gemeint der beantragte Zeuge) „auch zu dem Zeitpunkt anwesend war“.

[7]                 Damit sollte unter Beweis gestellt werden, dass B* dem Nichtigkeitswerber (entsprechend seiner Verantwortung) gar nicht 200 Euro geliehen und er deshalb auch keinen Grund gehabt habe, diese zurückzuzahlen. Diese 200 Euro hätten ihm gehört, weshalb er sie (mangels Fremdheit) nicht hätte rauben können.

[8]         Nach den Feststellungen nahm der Beschwerdeführer B* nicht nur die im Antrag angesprochenen 200 Euro, sondern – insoweit unangefochten – weitere 150 Euro und ein Mobiltelefon auf die bezeichnete Weise weg. Da bereits die konstatierte Wegnahme dieser fremden beweglichen Sachen die vorgenommene Subsumtion trägt, bezog sich der Beweisantrag auf keinen Umstand, der für eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache erheblich gewesen wäre (zur Irrelevanz der Anzahl der geraubten Gegenstände vergleiche RIS-Justiz RS0117261 [insb T2, T9]). Er konnte daher sanktionslos abgewiesen werden vergleiche RIS-Justiz RS0116503; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321).

[9]                 Ferner kritisiert die Rüge die Abweisung des Antrags, * Mu* als Zeugen zu vernehmen, und zwar „zum Beweis dafür, dass dieser“ dem Angeklagten „knapp vor den inkriminierten Taten den Betrag von 1.200 Euro … übergeben hat“, was auch der Grund sei, „warum der Angeklagte dieses Geld bei sich hatte“.

[10]       Auch durch die Abweisung dieses Beweisantrags wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn anlässlich der (allein maßgeblichen: vergleiche RIS-Justiz RS0099618, RS0099117) Antragstellung in der Hauptverhandlung wurde nicht dargelegt, warum der Nachweis einer solchen früheren Geldleihe geeignet hätte sein können vergleiche RIS-Justiz RS0107040 [T7]), die Beweiswürdigung in Bezug auf eine Feststellung zu einer für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsache maßgeblich zu beeinflussen vergleiche RIS-Justiz RS0116987, RS0107445), zumal die Tatrichter ihre Konstatierungen gar nicht auf beim Beschwerdeführer sichergestelltes Bargeld stützten vergleiche RIS-Justiz RS0118319; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341).

[11]       Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).

[12]       Mit der eigenen Analyse der Aussagen der Zeugen B* (zu I/) und A* (zu III/) und der jeweiligen Deponate des Angeklagten sowie der daran anschließenden, von der Würdigung des Schöffengerichts abweichenden Bewertung deren Überzeugungskraft gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche weiters RIS-Justiz RS0119583).

[13]       Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert, „wenn die inkriminierten Worte tatsächlich gefallen sein sollen, was jedoch ausdrücklich bestritten“ werde, handle es sich um eine „milieubedingte Unmutsäußerung“.

[14]       Indem die Rüge nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen bestreitet (mit der Behauptung einer „milieubedingten Unmutsäußerung“ in Ansehung der auf der Tatsachenebene angesiedelten Ernstlichkeit der Drohung – vergleiche RIS-Justiz RS0092448 [T5], RS0093096 [T6]), ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810).

[15]       Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), ebenso die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 27, 33).

[16]       Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).

[17]       Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E147330

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2026:0110OS00022.26H.0421.000

Im RIS seit

05.05.2026

Zuletzt aktualisiert am

05.05.2026

Dokumentnummer

JJT_20260421_OGH0002_0110OS00022_26H0000_000