[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Nach den auf die Aussage des B* gestützten Feststellungen hatte dieser dem Beschwerdeführer Tage zuvor 200 Euro geliehen. Danach gab Letzterer Ersterem am 15. November 2025 das Geld zurück, fasste anlässlich dessen spontan den Entschluss, B* dieses Bargeld (wieder) und allfällige weitere Wertgegenstände gewaltsam wegzunehmen oder durch imminente Androhung von Messerstichen abzunötigen sowie sich oder Dritte durch deren Zueignung unrechtmäßig zu bereichern, und setzte diesen Entschluss auf die im Urteil beschriebene Weise um (US 7 f, 10 ff).
[5] Der Nichtigkeitswerber verantwortete sich hingegen damit, dass er sich von B* gar kein Geld ausgeliehen hätte. Vielmehr habe er dem Genannten 700 Euro als vereinbartes Entgelt für einen geplanten Kauf von Suchtgift gezeigt. 500 Euro habe er wieder eingesteckt; 200 Euro habe ihm B* aus der Hand genommen und sei damit weggelaufen (ON 27.1, 4).
[6] Die Verfahrensrüge (Z 4) wendet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des * B* als Zeugen „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nie 200 Euro in der Wohnung vom Opfer bekommen hat, weil“ dieser (gemeint der beantragte Zeuge) „auch zu dem Zeitpunkt anwesend war“. Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) wendet sich gegen die Abweisung des Antrags auf Vernehmung des * B* als Zeugen „zum Beweis dafür, dass der Angeklagte nie 200 Euro in der Wohnung vom Opfer bekommen hat, weil“ dieser (gemeint der beantragte Zeuge) „auch zu dem Zeitpunkt anwesend war“.
[7] Damit sollte unter Beweis gestellt werden, dass B* dem Nichtigkeitswerber (entsprechend seiner Verantwortung) gar nicht 200 Euro geliehen und er deshalb auch keinen Grund gehabt habe, diese zurückzuzahlen. Diese 200 Euro hätten ihm gehört, weshalb er sie (mangels Fremdheit) nicht hätte rauben können.
[8] Nach den Feststellungen nahm der Beschwerdeführer B* nicht nur die im Antrag angesprochenen 200 Euro, sondern – insoweit unangefochten – weitere 150 Euro und ein Mobiltelefon auf die bezeichnete Weise weg. Da bereits die konstatierte Wegnahme dieser fremden beweglichen Sachen die vorgenommene Subsumtion trägt, bezog sich der Beweisantrag auf keinen Umstand, der für eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache erheblich gewesen wäre (zur Irrelevanz der Anzahl der geraubten Gegenstände vgl RIS-Justiz RS0117261 [insb T2, T9]). Er konnte daher sanktionslos abgewiesen werden (vgl RIS-Justiz RS0116503; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 321). Nach den Feststellungen nahm der Beschwerdeführer B* nicht nur die im Antrag angesprochenen 200 Euro, sondern – insoweit unangefochten – weitere 150 Euro und ein Mobiltelefon auf die bezeichnete Weise weg. Da bereits die konstatierte Wegnahme dieser fremden beweglichen Sachen die vorgenommene Subsumtion trägt, bezog sich der Beweisantrag auf keinen Umstand, der für eine Feststellung zu einer entscheidenden Tatsache erheblich gewesen wäre (zur Irrelevanz der Anzahl der geraubten Gegenstände vergleiche RIS-Justiz RS0117261 [insb T2, T9]). Er konnte daher sanktionslos abgewiesen werden vergleiche RIS-Justiz RS0116503; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 321).
[9] Ferner kritisiert die Rüge die Abweisung des Antrags, * Mu* als Zeugen zu vernehmen, und zwar „zum Beweis dafür, dass dieser“ dem Angeklagten „knapp vor den inkriminierten Taten den Betrag von 1.200 Euro … übergeben hat“, was auch der Grund sei, „warum der Angeklagte dieses Geld bei sich hatte“.
[10] Auch durch die Abweisung dieses Beweisantrags wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn anlässlich der (allein maßgeblichen: vgl RIS-Justiz RS0099618, RS0099117) Antragstellung in der Hauptverhandlung wurde nicht dargelegt, warum der Nachweis einer solchen früheren Geldleihe geeignet hätte sein können (vgl RIS-Justiz RS0107040 [T7]), die Beweiswürdigung in Bezug auf eine Feststellung zu einer für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsache maßgeblich zu beeinflussen (vgl RIS-Justiz RS0116987, RS0107445), zumal die Tatrichter ihre Konstatierungen gar nicht auf beim Beschwerdeführer sichergestelltes Bargeld stützten (vgl RIS-Justiz RS0118319; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 341). Auch durch die Abweisung dieses Beweisantrags wurden Verteidigungsrechte nicht verletzt. Denn anlässlich der (allein maßgeblichen: vergleiche RIS-Justiz RS0099618, RS0099117) Antragstellung in der Hauptverhandlung wurde nicht dargelegt, warum der Nachweis einer solchen früheren Geldleihe geeignet hätte sein können vergleiche RIS-Justiz RS0107040 [T7]), die Beweiswürdigung in Bezug auf eine Feststellung zu einer für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage entscheidenden Tatsache maßgeblich zu beeinflussen vergleiche RIS-Justiz RS0116987, RS0107445), zumal die Tatrichter ihre Konstatierungen gar nicht auf beim Beschwerdeführer sichergestelltes Bargeld stützten vergleiche RIS-Justiz RS0118319; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 341).
[11] Die Tatsachenrüge (Z 5a) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780). Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) soll nur geradezu unerträgliche Feststellungen zu entscheidenden Tatsachen und völlig lebensfremde Ergebnisse der Beweiswürdigung durch konkreten Verweis auf aktenkundige Beweismittel (bei gleichzeitiger Bedachtnahme auf die Gesamtheit der tatrichterlichen Beweiswerterwägungen) verhindern. Rügen, die außerhalb solcher Sonderfälle auf eine Überprüfung der Beweiswürdigung abzielen, beantwortet der Oberste Gerichtshof ohne eingehende eigene Erwägungen, um über den Umfang seiner Eingriffsbefugnisse keine Missverständnisse aufkommen zu lassen (RIS-Justiz RS0118780).
[12] Mit der eigenen Analyse der Aussagen der Zeugen B* (zu I/) und A* (zu III/) und der jeweiligen Deponate des Angeklagten sowie der daran anschließenden, von der Würdigung des Schöffengerichts abweichenden Bewertung deren Überzeugungskraft gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vgl weiters RIS-Justiz RS0119583). Mit der eigenen Analyse der Aussagen der Zeugen B* (zu I/) und A* (zu III/) und der jeweiligen Deponate des Angeklagten sowie der daran anschließenden, von der Würdigung des Schöffengerichts abweichenden Bewertung deren Überzeugungskraft gelingt es der Beschwerde nicht, erhebliche Bedenken im bezeichneten Sinn gegen die Richtigkeit des Ausspruchs über entscheidende Tatsachen zu wecken (zu Anfechtungsgegenstand und Maßstab vergleiche weiters RIS-Justiz RS0119583).
[13] Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) reklamiert, „wenn die inkriminierten Worte tatsächlich gefallen sein sollen, was jedoch ausdrücklich bestritten“ werde, handle es sich um eine „milieubedingte Unmutsäußerung“. Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) reklamiert, „wenn die inkriminierten Worte tatsächlich gefallen sein sollen, was jedoch ausdrücklich bestritten“ werde, handle es sich um eine „milieubedingte Unmutsäußerung“.
[14] Indem die Rüge nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen bestreitet (mit der Behauptung einer „milieubedingten Unmutsäußerung“ in Ansehung der auf der Tatsachenebene angesiedelten Ernstlichkeit der Drohung – vgl RIS-Justiz RS0092448 [T5], RS0093096 [T6]), ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810). Indem die Rüge nicht am festgestellten Sachverhalt festhält, sondern diesen bestreitet (mit der Behauptung einer „milieubedingten Unmutsäußerung“ in Ansehung der auf der Tatsachenebene angesiedelten Ernstlichkeit der Drohung – vergleiche RIS-Justiz RS0092448 [T5], RS0093096 [T6]), ist sie nicht prozessordnungsgemäß ausgeführt (RIS-Justiz RS0099810).
[15] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), ebenso die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (§ 283 Abs 1 StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 27, 33). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), ebenso die im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehene (Paragraph 283, Absatz eins, StPO) Berufung wegen des Ausspruchs über die Schuld (ON 27, 33).
[16] Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (§ 285i StPO). Die Entscheidung über die Berufung gegen den Ausspruch über die Strafe kommt dem Oberlandesgericht zu (Paragraph 285 i, StPO).
[17] Der Kostenausspruch beruht auf § 390a Abs 1 StPO. Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.