Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der dritte Fall des § 12 StGB jede Förderung der Ausführung der Tat durch einen anderen erfaßt, mag sie durch physische oder durch psychische Unterstützung geschehen; jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist als ausreichender kausaler Beitrag anzusehen (ÖJZ-LSK 1977/87, EvBl. 1978/107). Daß die dem (unmittelbaren) Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung der Tat notwendig war und ohne diese Hilfe eine (Tat-)Ausführung unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz nicht; es genügt, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignete.Diesem Vorbringen ist entgegenzuhalten, daß der dritte Fall des Paragraph 12, StGB jede Förderung der Ausführung der Tat durch einen anderen erfaßt, mag sie durch physische oder durch psychische Unterstützung geschehen; jede, auch die geringste Hilfe, welche die Tat fördert und bis zur Vollendung wirksam bleibt, ist als ausreichender kausaler Beitrag anzusehen (ÖJZ-LSK 1977/87, EvBl. 1978/107). Daß die dem (unmittelbaren) Täter geleistete Hilfe zur Vollbringung der Tat notwendig war und ohne diese Hilfe eine (Tat-)Ausführung unmöglich gewesen wäre, verlangt das Gesetz nicht; es genügt, daß die Tat ohne die Förderungshandlung jedenfalls nicht so geschehen wäre, wie sie sich tatsächlich ereignete.
Vorliegend nahm der Angeklagte nach den Feststellungen des Erstgerichtes das von einem nicht näher bekannten 'Bruno' aus Indien nach Österreich gebrachte Suchtgift (75 Gramm Morphin) über Vermittlung der gesondert verfolgten Karin D an sich, verwahrte davon ca. 73 g zwei oder drei Tage lang in seiner Wohnung und folgte danach diese Menge jenem 'Bruno' aus, den er in einem Cafehaus getroffen und von dort in seine Wohnung mitgenommen hatte. Er wußte dabei, daß 'Bruno' das Suchtgift in Verkehr setzen werde und daß es mengenmäßig zur Herstellung von weit über 2000 Einzeldosen ausreicht. Aus diesem vom Erstgericht (entgegen dem Beschwerdevorbringen) ausdrücklich festgestellten Wissen um das Vorhaben des 'Bruno' folgt, daß auch die subjektive Tatseite erfüllt ist: Der Beschwerdeführer förderte in Kenntnis aller strafrechtlich relevanten Umstände das verbrecherische Vorhaben des 'Bruno' - das in der Folge auch verwirklicht wurde - durch vorübergehende Verwahrung und anschließende Übergabe des Suchtgiftes, sodaß seinem Schuldspruch ein Rechtsirrtum nicht anhaftet.
Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem § 6 Abs. 1 SGG unter Bedachtnahme auf den § 28Das Erstgericht verhängte über den Angeklagten nach dem Paragraph 6, Absatz eins, SGG unter Bedachtnahme auf den Paragraph 28
StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß der Angeklagte an der strafbaren Handlung (§ 6 Abs. 1 SGG) nur in untergeordneter Weise beteiligt war.StGB eine Freiheitsstrafe in der Dauer von achtzehn Monaten. Es wertete bei der Strafbemessung als erschwerend die einschlägige Vorstrafe und das Zusammentreffen eines Verbrechens mit einem Vergehen, als mildernd das Geständnis und den Umstand, daß der Angeklagte an der strafbaren Handlung (Paragraph 6, Absatz eins, SGG) nur in untergeordneter Weise beteiligt war.
Mit seiner Berufung strebt der Angeklagte eine Herabsetzung des Strafausmaßes und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Der Berufung kommt Berechtigung zu.
Den beiden in der Berufungsverhandlung vorgelegten Schreiben der Zentralstelle für Suchtkrankenhilfe in Wien ist zu entnehmen, daß der Angeklagte sich derzeit glaubhaft drogenfrei hält und von sich aus fachärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Er steht nun unter entsprechender Kontrolle des Gesundheitsamtes der Stadt Wien, wobei aus psychiatrischer Sicht begründete Aussicht auf eine echte Rehabilitation mit (voller) beruflicher Wiedereingliederung besteht. Dazu kommt, daß der Angeklagte trotz seiner Rückfälligkeit einen sehr guten Studienerfolg an der Akademie für bildende Künste in Wien aufzuweisen hat (siehe Beilagen zu ON 16 des Aktes). Stellt man ferner in Rechnung, daß mit Rücksicht auf die nur am Rande verlaufene Beteiligung auch Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sich in mäßigen Grenzen halten, dann erscheint - aus all diesen Gründen, die zugleich künftiges Wohlverhalten des Berufungswerbers erwarten lassen - sowohl die Reduzierung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe auf ein Jahr als auch die Anwendung des § 43 Abs. 1 StGB gerechtfertigt. Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Es wird Sache des Erstgerichtes sein, nunmehr zu prüfen, ob dem Angeklagten - für seine Bewährung - durch geeignete Maßnahmen i.S. des § 50 StGB zusätzliche Hilfe geboten werden soll. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.Den beiden in der Berufungsverhandlung vorgelegten Schreiben der Zentralstelle für Suchtkrankenhilfe in Wien ist zu entnehmen, daß der Angeklagte sich derzeit glaubhaft drogenfrei hält und von sich aus fachärztliche Hilfe in Anspruch nimmt. Er steht nun unter entsprechender Kontrolle des Gesundheitsamtes der Stadt Wien, wobei aus psychiatrischer Sicht begründete Aussicht auf eine echte Rehabilitation mit (voller) beruflicher Wiedereingliederung besteht. Dazu kommt, daß der Angeklagte trotz seiner Rückfälligkeit einen sehr guten Studienerfolg an der Akademie für bildende Künste in Wien aufzuweisen hat (siehe Beilagen zu ON 16 des Aktes). Stellt man ferner in Rechnung, daß mit Rücksicht auf die nur am Rande verlaufene Beteiligung auch Unrechts- und Schuldgehalt der Tat sich in mäßigen Grenzen halten, dann erscheint - aus all diesen Gründen, die zugleich künftiges Wohlverhalten des Berufungswerbers erwarten lassen - sowohl die Reduzierung des Ausmaßes der Freiheitsstrafe auf ein Jahr als auch die Anwendung des Paragraph 43, Absatz eins, StGB gerechtfertigt. Mithin war insgesamt wie aus dem Spruch ersichtlich zu entscheiden. Es wird Sache des Erstgerichtes sein, nunmehr zu prüfen, ob dem Angeklagten - für seine Bewährung - durch geeignete Maßnahmen i.S. des Paragraph 50, StGB zusätzliche Hilfe geboten werden soll. Die Kostenentscheidung beruht auf der angeführten Gesetzesstelle.