Dazu hat der Oberste Gerichtshof erwogen:
Die Josef F***** als Betriebsleiter eines Seilbahnunternehmens, welches zugleich einen Schibetrieb organisiert, von der Anklage vorgeworfene fahrlässige Herbeiführung der schweren Verletzung der Schiläuferin Dr.Ingrid F***** kann, weil an ein erfolgskausales positives Handeln des Angeklagten nicht angeknüpft werden kann, nur auf die (fahrlässige) Unterlassung der Erfolgsabwendung im Sinne des § 2 StGB gestützt werden. Auf ein fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt sind somit die für Begehungsdelikte entwickelten Regeln entsprechend anzuwenden. Entscheidend ist demzufolge, ob dem Angeklagten Garantenstellung zukommt, dh ob er kraft einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung zur Erfolgsabwendung verhalten war (§ 2 StGB) und ob er bejahendenfalls die (mit der Garantenpflicht in enger Beziehung stehende) objektive Sorgfaltspflicht außer acht gelassen hat (§ 6 StGB).Die Josef F***** als Betriebsleiter eines Seilbahnunternehmens, welches zugleich einen Schibetrieb organisiert, von der Anklage vorgeworfene fahrlässige Herbeiführung der schweren Verletzung der Schiläuferin Dr.Ingrid F***** kann, weil an ein erfolgskausales positives Handeln des Angeklagten nicht angeknüpft werden kann, nur auf die (fahrlässige) Unterlassung der Erfolgsabwendung im Sinne des Paragraph 2, StGB gestützt werden. Auf ein fahrlässiges unechtes Unterlassungsdelikt sind somit die für Begehungsdelikte entwickelten Regeln entsprechend anzuwenden. Entscheidend ist demzufolge, ob dem Angeklagten Garantenstellung zukommt, dh ob er kraft einer ihn im besonderen treffenden Verpflichtung durch die Rechtsordnung zur Erfolgsabwendung verhalten war (Paragraph 2, StGB) und ob er bejahendenfalls die (mit der Garantenpflicht in enger Beziehung stehende) objektive Sorgfaltspflicht außer acht gelassen hat (Paragraph 6, StGB).
Die in § 2 StGB umschriebene Garantenstellung wird nach weitgehend übereinstimmender Lehre und Judikatur durch Gesetz, Vertrag (bzw freiwilliger Pflichtenübernahme: vgl Kienapfel JBl 1975/207 f, Leukauf/Steininger Komm3 § 2 RN 28) oder vorausgegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz) begründet. Sie beruht auf dem Grundgedanken, daß eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsschutzobjekts aufgerufen ist und sich alle übrigen Beteiligten auf den aktiven Einsatz dieser Person verlassen oder verlassen dürfen. Dies gilt insbesondere für die freiwillige Pflichtenübernahme: Hier vor allem kommt es darauf an, daß andere sich im Vertrauen auf die Einsatzbereitschaft des Garanten einer größeren Gefahr aussetzen, als sie es sonst getan hätten, oder auf ander- weitigen Schutz verzichten, denn nur dann rechtfertigt die Übernahme eine strafrechtliche Haftung (vgl Jescheck, Lehrbuch5 620).Die in Paragraph 2, StGB umschriebene Garantenstellung wird nach weitgehend übereinstimmender Lehre und Judikatur durch Gesetz, Vertrag (bzw freiwilliger Pflichtenübernahme: vergleiche Kienapfel JBl 1975/207 f, Leukauf/Steininger Komm3 Paragraph 2, RN 28) oder vorausgegangenes gefährdendes Tun (Ingerenz) begründet. Sie beruht auf dem Grundgedanken, daß eine bestimmte Person in besonderer Weise zum Schutz des gefährdeten Rechtsschutzobjekts aufgerufen ist und sich alle übrigen Beteiligten auf den aktiven Einsatz dieser Person verlassen oder verlassen dürfen. Dies gilt insbesondere für die freiwillige Pflichtenübernahme: Hier vor allem kommt es darauf an, daß andere sich im Vertrauen auf die Einsatzbereitschaft des Garanten einer größeren Gefahr aussetzen, als sie es sonst getan hätten, oder auf ander- weitigen Schutz verzichten, denn nur dann rechtfertigt die Übernahme eine strafrechtliche Haftung vergleiche Jescheck, Lehrbuch5 620).
Eine unmittelbar aus dem Gesetz ableitbare Erfolgsabwendungspflicht des Seilbahnunternehmens (und damit des Angeklagten) ist mangels einschlägiger Vorschriften zu verneinen. Ebensowenig kann die Garantenstellung des Unternehmensverantwortlichen auf ein gefahrbegründendes Vorverhalten gestützt werden, wird ein solches doch nur dann anerkannt, wenn durch das dem Schadensereignis vorangegangene Tun, hier also durch die Ermöglichung des Schiverkehrs an sich, das Opfer in eine Lage qualifizierter Schutzbedürftigkeit gebracht wird, aus der es sich ohne fremde Hilfe nicht befreien kann (Kienapfel BT I4 § 88 RN 16; JBl 1975 83, 1983 494; ZVR 1977/46). Sehr wohl aber läßt sich die Garantenstellung des Angeklagten mit der in der Rechtsordnung anerkannten Verkehrssicherungspflicht begründen, wonach, wer einen Verkehr eröffnet, im Rahmen des Zumutbaren - und damit auch unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Benützers - die Verkehrsteilnehmer schützen und zumindest warnen muß, und jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen läßt, dafür zu sorgen hat, daß niemand zu Schaden kommt (vgl Koziol/Welser Grundriß I 450 f).Eine unmittelbar aus dem Gesetz ableitbare Erfolgsabwendungspflicht des Seilbahnunternehmens (und damit des Angeklagten) ist mangels einschlägiger Vorschriften zu verneinen. Ebensowenig kann die Garantenstellung des Unternehmensverantwortlichen auf ein gefahrbegründendes Vorverhalten gestützt werden, wird ein solches doch nur dann anerkannt, wenn durch das dem Schadensereignis vorangegangene Tun, hier also durch die Ermöglichung des Schiverkehrs an sich, das Opfer in eine Lage qualifizierter Schutzbedürftigkeit gebracht wird, aus der es sich ohne fremde Hilfe nicht befreien kann (Kienapfel BT I4 Paragraph 88, RN 16; JBl 1975 83, 1983 494; ZVR 1977/46). Sehr wohl aber läßt sich die Garantenstellung des Angeklagten mit der in der Rechtsordnung anerkannten Verkehrssicherungspflicht begründen, wonach, wer einen Verkehr eröffnet, im Rahmen des Zumutbaren - und damit auch unter Berücksichtigung der Eigenverantwortlichkeit des Benützers - die Verkehrsteilnehmer schützen und zumindest warnen muß, und jeder, der eine Gefahrenquelle schafft oder in seiner Sphäre bestehen läßt, dafür zu sorgen hat, daß niemand zu Schaden kommt vergleiche Koziol/Welser Grundriß römisch eins 450 f).
Zur Bestimmung des Umfanges, des Inhalts und der Grenzen der somit auch den Halter einer Schipiste treffenden Verkehrssicherungspflicht (Pistensicherungspflicht) wurden im Schrifttum und in der (zivil- und strafrechtlichen) Rechtsprechung folgende Kriterien als maßgebend angesehen:
Grundsätzliche Übereinstimmung besteht darin, daß eine Sicherungspflicht nur für den organisierten Schiraum und - in eingeschränktem Umfang - für Schirouten besteht, während im freien Gelände außerhalb dieses Raumes, insbesondere auch auf den sogenannten "wilden Abfahrten" (vgl SZ 54/183 ua) der Schifahrer auf eigene Gefahr fährt (König in ZVR 1986, 3; Pichler/Holzer Handbuch des österr.Schirechts 1987 S 28). Als organisierter Schiraum gelten nach der Verkehrsauffassung die vom Pistenhalter ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten, als welche allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Schiern vorgesehene und geeignete Grundflächen verstanden werden, die markiert oder sonst klar als für den Massenverkehr gewidmet erkennbar sind. Eine Markierung ist jedoch nur dort erforderlich, wo die Streckenführung nicht aus dem Gelände, den Vegetationsverhältnissen oder auf andere Weise, etwa durch mechanische Präparierung, deutlich ersichtlich ist (EvBl 1979/1, Pichler, Anm zu ZVR 1979/74, Pichler/Holzer aaO S 27 Dittrich/Reindl, ZVR 1992, 99). Innerhalb des organisierten Schiraums hat der Pistenhalter vor atypischen Gefahren zu sichern, mithin vor solchen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild, allenfalls auch auf den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste, auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder nur schwer abwendbar sind (Dittrich/Reindl in ZVR 1982/322, Pichler/Holzer aaO 35, Dittrich/Reindl/Stabentheiner, Bergbeförderung, Pistenbetreuung, Wintersport-Verhaltensweisen ... in ZVR 1996 S 196). Diese Pflicht, die Piste nach ihrem "Erscheinungsbild" zu sichern, erstreckt sich demnach über die an sich gewidmete Fläche hinaus auch auf eine erst durch das Schifahren entstandene Pistenverbreiterung, sofern der Pistenhalter nicht die ursprüngliche Begrenzung der Piste entsprechend gekennzeichnet hat (ZVR 1985/101, SZ 50/54, Pichler/Holzer aaO 27), nicht aber für ein angrenzendes, bloß verspurtes Gelände, solange es von der präparierten Piste deutlich unterscheidbar ist (Dittrich/Reindl ZVR 1983/257). Schließlich sind ungewöhnliche Gefahrenquellen außerhalb der Piste auch dann zu sichern, wenn sie sich unmittelbar neben dem Pistenrand befinden und nach den örtlichen Gegebenheiten auch für einen verantwortungsbewußt fahrenden Schiläufer die Gefahr naheliegt, im Sturzfall über den Pistenrand hinauszugeraten (vgl Reindl in ZVR 1982/257, Pichler/Holzer aaO 30 ff, 41; König aaO 6, ZVR 1984/141; Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO 199).Grundsätzliche Übereinstimmung besteht darin, daß eine Sicherungspflicht nur für den organisierten Schiraum und - in eingeschränktem Umfang - für Schirouten besteht, während im freien Gelände außerhalb dieses Raumes, insbesondere auch auf den sogenannten "wilden Abfahrten" vergleiche SZ 54/183 ua) der Schifahrer auf eigene Gefahr fährt (König in ZVR 1986, 3; Pichler/Holzer Handbuch des österr.Schirechts 1987 S 28). Als organisierter Schiraum gelten nach der Verkehrsauffassung die vom Pistenhalter ausdrücklich oder schlüssig gewidmeten Schipisten, als welche allgemein zugängliche, zur Abfahrt mit Schiern vorgesehene und geeignete Grundflächen verstanden werden, die markiert oder sonst klar als für den Massenverkehr gewidmet erkennbar sind. Eine Markierung ist jedoch nur dort erforderlich, wo die Streckenführung nicht aus dem Gelände, den Vegetationsverhältnissen oder auf andere Weise, etwa durch mechanische Präparierung, deutlich ersichtlich ist (EvBl 1979/1, Pichler, Anmerkung zu ZVR 1979/74, Pichler/Holzer aaO S 27 Dittrich/Reindl, ZVR 1992, 99). Innerhalb des organisierten Schiraums hat der Pistenhalter vor atypischen Gefahren zu sichern, mithin vor solchen, die unter Bedachtnahme auf das Erscheinungsbild, allenfalls auch auf den angekündigten Schwierigkeitsgrad der Piste, auch für einen verantwortungsbewußten Schifahrer unerwartet oder nur schwer abwendbar sind (Dittrich/Reindl in ZVR 1982/322, Pichler/Holzer aaO 35, Dittrich/Reindl/Stabentheiner, Bergbeförderung, Pistenbetreuung, Wintersport-Verhaltensweisen ... in ZVR 1996 S 196). Diese Pflicht, die Piste nach ihrem "Erscheinungsbild" zu sichern, erstreckt sich demnach über die an sich gewidmete Fläche hinaus auch auf eine erst durch das Schifahren entstandene Pistenverbreiterung, sofern der Pistenhalter nicht die ursprüngliche Begrenzung der Piste entsprechend gekennzeichnet hat (ZVR 1985/101, SZ 50/54, Pichler/Holzer aaO 27), nicht aber für ein angrenzendes, bloß verspurtes Gelände, solange es von der präparierten Piste deutlich unterscheidbar ist (Dittrich/Reindl ZVR 1983/257). Schließlich sind ungewöhnliche Gefahrenquellen außerhalb der Piste auch dann zu sichern, wenn sie sich unmittelbar neben dem Pistenrand befinden und nach den örtlichen Gegebenheiten auch für einen verantwortungsbewußt fahrenden Schiläufer die Gefahr naheliegt, im Sturzfall über den Pistenrand hinauszugeraten vergleiche Reindl in ZVR 1982/257, Pichler/Holzer aaO 30 ff, 41; König aaO 6, ZVR 1984/141; Dittrich/Reindl/Stabentheiner aaO 199).
Für sogenannte "wilde Abfahrten" oder "Varianten", die auf nicht als Piste gewidmetem Gelände befahren werden, besteht nach allgemeiner Auffassung keine Sicherungspflicht. Die Abzweigung einer solchen "wilden Abfahrt" von der gewidmeten Piste braucht, sofern der Verlauf der Piste und damit die Abzweigung gleich als solche erkennbar ist, selbst dann nicht gekennzeichnet werden, wenn sich die "wilde Abfahrt" nach ihrem Erscheinungsbild von der Piste nicht unterscheidet (vgl Pichler/Holzer aaO 28; Dittlich/Steidl, Rechtsprobleme beim Verlassen des organisierten Schiraums in ZVR 1981/226 und ZVR 1983/259). Das Abweichen einer Mehrzahl von Schifahrern von der gewidmeten Piste könnte aber dann die Sicherungspflicht des Pistenhalters für die entstandene Abfahrt auslösen, wenn die gewidmete Piste so mangelhaft markiert ist, daß Schifahrer trotz gehöriger Aufmerksamkeit von ihr abkommen können (Pichler/Holzer aaO 27).Für sogenannte "wilde Abfahrten" oder "Varianten", die auf nicht als Piste gewidmetem Gelände befahren werden, besteht nach allgemeiner Auffassung keine Sicherungspflicht. Die Abzweigung einer solchen "wilden Abfahrt" von der gewidmeten Piste braucht, sofern der Verlauf der Piste und damit die Abzweigung gleich als solche erkennbar ist, selbst dann nicht gekennzeichnet werden, wenn sich die "wilde Abfahrt" nach ihrem Erscheinungsbild von der Piste nicht unterscheidet vergleiche Pichler/Holzer aaO 28; Dittlich/Steidl, Rechtsprobleme beim Verlassen des organisierten Schiraums in ZVR 1981/226 und ZVR 1983/259). Das Abweichen einer Mehrzahl von Schifahrern von der gewidmeten Piste könnte aber dann die Sicherungspflicht des Pistenhalters für die entstandene Abfahrt auslösen, wenn die gewidmete Piste so mangelhaft markiert ist, daß Schifahrer trotz gehöriger Aufmerksamkeit von ihr abkommen können (Pichler/Holzer aaO 27).
Wendet man diese Grundsätze auf den vorliegenden Sachverhalt an, zeigt sich, daß sich der Unfall in einem Geländebereich ereignete, auf welchen sich die Pistensicherungspflicht des Angeklagten nicht erstreckte.
Nach den insoweit vom Berufungsgericht übernommenen Urteilsannahmen des Erstgerichtes verließ Dr.F***** den Slalomhang der "Petersbodenabfahrt" im Bestreben, eine Verbindung zur Bergstation des Übungsliftes zu finden, die es ihr erlaubte, den Gegenanstieg möglichst im Schwung zu nehmen. Der nordseitige (in Abfahrtsrichtung linke) Rand des Slalomhanges war bis zu einem parallel zur Piste verlaufenden kleinen Erosionsgraben maschinell präpariert (S 151, 153), wobei der Pistenrand nicht deutlich erkennbar war. Die Fahrlinie Dris F***** verlief zunächst "abseits der eigentlichen Piste" durch pistenähnliches Gelände (S 262, 265). Soweit dabei auf Schispuren Bezug genommen wurde, die vom Slalomhang wegführten und schließlich in eine etwa 8 m breite "wilde Schispur" mündeten, handelt es sich nicht um eine "Pistenverbreiterung" im Sinne der obigen Ausführungen, sondern um eine als solche erkennbare Abzweigung einer "wilden Abfahrt", auf die sich nach dem vorhin Gesagten die Sicherungspflicht des Pistenhalters erstrecken kann.
Damit ist aber für den Beschwerdestandpunkt nichts gewonnen: Den getroffenen Feststellungen zufolge liegt nämlich zwischen dem Rand dieser "Variante" und der Böschungskante des zum Tobel abfallenden Geländeabbruchs ein völlig unverspurtes, ca 15 m breites Gelände, das als freier Schiraum zu beurteilen ist und demnach außerhalb des "organisierten Schiraums" liegt.
Nach den topographischen Verhältnissen konnte ein Schiläufer, der auf dieser "freien Variante" zum Sturze kam, allein dadurch auf keinen Fall auch nur in die Nähe des Geländeabbruches geraten, umsoweniger, als sich die Unfallstelle in einer seitlichen Entfernung von 15 m von der "wilden Spur" befand: Vielmehr war das Erreichen der Unfallstelle nur durch bewußtes Verlassen der "wilden Spur" überhaupt möglich.
Daraus folgt: Die Garantenpflicht des Pistenhalters umfaßt auch hier nur die Neutralisierung von (atypischen) Gefahrenstellen, die sich - unter Einbeziehung eines angrenzenden Sturzraumes - im unmittelbaren Bereich der Abfahrt selbst befinden. Zwar ist der Beschwerde darin zuzustimmen, daß von der Geländebeschaffenheit knapp außerhalb dieser Zone ausgehende Gefahren nicht von vornherein vernachlässigt werden dürfen, doch gilt dies, wie bereits ausgeführt, nur dann und insoweit, als zu besorgen ist, daß ein (durchschnittlich verantwortungsbewußter) Schiläufer von der Abfahrtspiste mangels Erkennbarkeit ihrer Begrenzung oder durch einen Sturz auf der Abfahrt über deren Rand hinaus und dadurch unmittelbar in den Gefahrenbereich geraten könnte. Weil diese Möglichkeit nach den Urteilsannahmen in bezug auf den Geländeabbruch zum Gipsbachtobel unzweifelhaft ausscheidet, - von einer unmittelbaren Nähe dieser Gefahrenstelle zur "wilden Spur" kann bei Bedacht auf die konstatierte Entfernung von 15 m nicht gesprochen werden - war der Angeklagte schon wegen des Fehlens einer ihn treffenden Garantenpflicht nicht dazu verhalten, die von der Beschwerde vermißten Sicherheitsvorkehrungen zu veranlassen. Damit kann aber auch jenen Überlegungen, die die Sicherungspflicht aus der Nähe der Unfallstelle zum verbauten Gebiet abzuleiten versuchen, keinerlei Relevanz zugebilligt werden, wie es auch unmaßgeblich ist, ob die Benützer der (wilden) Abfahrt (ebenso wie jene einer gewidmeten Piste) ortskundig sind oder nicht.
Das Maß der vom Pistenhalter zu beobachtenden objektiven Sorgfalt wird aber auch durch die Eigenverantwortlichkeit des Pistenbenützers begrenzt: Allgemein anerkannt ist, daß ein eigenverantwortliches selbstgefährdendes oder schädigendes Verhalten des Opfers die Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden der die Selbstgefährdung bloß veranlaßt, gefördert oder ermöglicht hat, grundsätzlich ausschließt (Kienapfel, BT I4 § 80 RN 64 und in ZVR 1977, 163; Burgstaller in WK § 80 RZ 38; Schmoller StP XXII 71; JBl 1996 805; Lewisch ÖJZ 1995 298).Das Maß der vom Pistenhalter zu beobachtenden objektiven Sorgfalt wird aber auch durch die Eigenverantwortlichkeit des Pistenbenützers begrenzt: Allgemein anerkannt ist, daß ein eigenverantwortliches selbstgefährdendes oder schädigendes Verhalten des Opfers die Strafbarkeit eines anderen Mitwirkenden der die Selbstgefährdung bloß veranlaßt, gefördert oder ermöglicht hat, grundsätzlich ausschließt (Kienapfel, BT I4 Paragraph 80, RN 64 und in ZVR 1977, 163; Burgstaller in WK Paragraph 80, RZ 38; Schmoller StP römisch 22 71; JBl 1996 805; Lewisch ÖJZ 1995 298).
Diese Eigenverantwortlichkeit hat demnach auch die in Ermangelung einschlägiger Vorschriften für das Sorgfaltsmaß heranzuziehende "Maßfigur" zu berücksichtigen. Verläßt ein Schiläufer daher bewußt den für den Massenverkehr gewidmeten und damit jenen Bereich, für welchen er den Schutz des Pistenhalters vor atypischen Gefahren erwarten kann, dann handelt er eigenverantwortlich und trägt damit allein das Risiko seiner Verletzung (vgl Steininger, ZVR 1985, 103). Daran ändert nichts, daß Schiläufer dazu tendieren mögen, "Varianten" zu wählen (oder auszuweiten), die ihnen einen wenn auch nur kurzen Aufstieg ersparen.Diese Eigenverantwortlichkeit hat demnach auch die in Ermangelung einschlägiger Vorschriften für das Sorgfaltsmaß heranzuziehende "Maßfigur" zu berücksichtigen. Verläßt ein Schiläufer daher bewußt den für den Massenverkehr gewidmeten und damit jenen Bereich, für welchen er den Schutz des Pistenhalters vor atypischen Gefahren erwarten kann, dann handelt er eigenverantwortlich und trägt damit allein das Risiko seiner Verletzung vergleiche Steininger, ZVR 1985, 103). Daran ändert nichts, daß Schiläufer dazu tendieren mögen, "Varianten" zu wählen (oder auszuweiten), die ihnen einen wenn auch nur kurzen Aufstieg ersparen.
Eben davon ist vorliegend auszugehen, hat doch Dr.F***** die "wilde Spur" sogar gequert (S 267) und damit bewußt eine Fahrlinie gewählt, die durch zweifelsfrei außerhalb des organisierten Schiraums gelegenes Gelände führte. Auf Risken, die mit einem derartigen Verhalten verbunden sein können, insbesondere auf den Geländeabbruch zum Gipsbachtobel mußte der Pistenhalter weder hinweisen noch ihnen vorbeugen.
Daraus folgt, daß es auf die von der Beschwerde als entscheidend hervorgehobene Frage der Erkennbarkeit und der Abwendbarkeit der im Geländeabbruch gelegenen Gefahr nicht ankommt. Der reklamierte Rechtsfehler haftet somit dem bekämpften Urteil nicht an, weshalb der Beschwerde ein Erfolg versagt bleiben mußte.