In der Hauptverhandlung am 29. September 1999 beantragte der Angeklagte die Vernehmung der Zeugin Helga K***** zum Beweise dafür, dass sie von ihrer Tochter Sandra K***** keine Mitteilung über geschlechtliche Handlungen des Angeklagten jener gegenüber erhalten habe; dies sei im Hinblick darauf wesentlich, weil die Tochter behauptete, darüber ihrer Mutter erzählt zu haben (S 297).
Diesen Antrag wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis gemäß § 238 StPO mit der Begründung ab, dass sich Helga K***** gemäß § 152 Abs 1 Z 2a StPO der Aussage entschlagen habe und dies außerdem eine Umgehung des der Sandra K***** zustehenden Entschlagungsrechtes wäre (S 298).Diesen Antrag wies das Schöffengericht mit Zwischenerkenntnis gemäß Paragraph 238, StPO mit der Begründung ab, dass sich Helga K***** gemäß Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO der Aussage entschlagen habe und dies außerdem eine Umgehung des der Sandra K***** zustehenden Entschlagungsrechtes wäre (S 298).
Durch die Ablehnung dieses Beweisantrags erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten verletzt (Z 4), weil sich durch die begehrte Zeugenvernehmung die Unglaubwürdigkeit der Sandra K***** ergeben und demnach herausgestellt hätte, dass er den Tatbestand des § 202 StGB nicht verwirklicht hätte.Durch die Ablehnung dieses Beweisantrags erachtet sich der Beschwerdeführer in seinen Verteidigungsrechten verletzt (Ziffer 4,), weil sich durch die begehrte Zeugenvernehmung die Unglaubwürdigkeit der Sandra K***** ergeben und demnach herausgestellt hätte, dass er den Tatbestand des Paragraph 202, StGB nicht verwirklicht hätte.
Da Helga K***** durch die im Beweisthema angeführte Straftat (Faktum I des Schuldspruchs) in ihrer Geschlechtssphäre nicht verletzt worden war und dieses auch nicht behauptet wurde, war der Zeugnisbefreiungsgrund des § 152 Abs 1 Z 2a StPO nicht gegeben und die Ablehnung dieses Beweisantrags aus dem erwähnten Grund verfehlt.Da Helga K***** durch die im Beweisthema angeführte Straftat (Faktum römisch eins des Schuldspruchs) in ihrer Geschlechtssphäre nicht verletzt worden war und dieses auch nicht behauptet wurde, war der Zeugnisbefreiungsgrund des Paragraph 152, Absatz eins, Ziffer 2 a, StPO nicht gegeben und die Ablehnung dieses Beweisantrags aus dem erwähnten Grund verfehlt.
Ungeachtet dessen lässt aber das genannte Beweisthema erkennen, dass der Beschwerdeführer durch die Erzielung eines unmittelbaren Beweisergebnisses der Sache nach die Glaubwürdigkeit der den Angeklagten belastenden Angaben der Sandra K***** zu überprüfen trachtet. Damit aber läuft der Beweisantrag auf einen unzulässigen Erkundungsbeweis hinaus. Das Begehren des Angeklagten verfiel daher im Ergebnis zu Recht der Ablehnung.
Die weitwendigen Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) zu den Schuldspruchfakten I und III zeigen Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht auf.Die weitwendigen Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zu den Schuldspruchfakten römisch eins und römisch drei zeigen Begründungsmängel in der Bedeutung des relevierten Nichtigkeitsgrundes nicht auf.
Abgesehen davon, dass sich die Tathandlungen im Faktum I nach den Urteilsfeststellungen (US 8) nur in Gegenwart der Helga K***** ereignet haben, sodass Aussagen des Walter K***** für dieses Schuldspruchfaktum nicht entscheidungswesentlich sind, laufen die Beschwerdeausführungen der Sache nach auf eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter hinaus. Diese haben die den Schuldspruch deckenden Aussagen der Zeuginnen Sandra und Helga K***** (ON 15 und 22) für glaubwürdig erachtet, sodass dem Urteil insoweit ein Nichtigkeit bewirkender Begründungsfehler nicht anhaftet.Abgesehen davon, dass sich die Tathandlungen im Faktum römisch eins nach den Urteilsfeststellungen (US 8) nur in Gegenwart der Helga K***** ereignet haben, sodass Aussagen des Walter K***** für dieses Schuldspruchfaktum nicht entscheidungswesentlich sind, laufen die Beschwerdeausführungen der Sache nach auf eine im Rechtsmittelverfahren gegen kollegialgerichtliche Urteile unzulässige Bekämpfung der Beweiswürdigung der Tatrichter hinaus. Diese haben die den Schuldspruch deckenden Aussagen der Zeuginnen Sandra und Helga K***** (ON 15 und 22) für glaubwürdig erachtet, sodass dem Urteil insoweit ein Nichtigkeit bewirkender Begründungsfehler nicht anhaftet.
Die Bemängelungen zur Z 5 zum Faktum III sind unter Hinweis auf S 83 und S 197 des Vr-Aktes aktenwidrig, weil dort die Aussage der Zeugin Helga K*****, der Angeklagte habe sie bedroht, wenn sie die Türe aufmachen würde, werde er sie danach wieder schlagen, in diesem Sinn protokolliert ist.Die Bemängelungen zur Ziffer 5, zum Faktum römisch drei sind unter Hinweis auf S 83 und S 197 des Vr-Aktes aktenwidrig, weil dort die Aussage der Zeugin Helga K*****, der Angeklagte habe sie bedroht, wenn sie die Türe aufmachen würde, werde er sie danach wieder schlagen, in diesem Sinn protokolliert ist.
Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) sind mangels Substantiierung der erheblichen Bedenken und der entscheidenden Tatsachen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) sind mangels Substantiierung der erheblichen Bedenken und der entscheidenden Tatsachen einer sachbezogenen Erwiderung nicht zugänglich.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) lässt eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie nicht, was stets unabdingbare Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist, den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Unter Relevierung eines Feststellungsmangels rügt der Beschwerdeführer das Fehlen von Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Vergehens nach § 202 StGB in Bezug auf die Ernstlichkeit des widerstrebenden Willens des Opfers. Dabei negiert er die erstinstanzliche Urteilsfeststellung, wonach er Sandra K*****, der es nicht möglich war, sich gegen die durch das auf den Schoßziehen und dort Festhalten ausgeübte Gewalt zu wehren, zwang, die Vornahme geschlechtlicher Handlungen, nämlich das intensive Betasten von ihren Brüsten und ihren Genitalien zu erdulden. Diese Formulierung lässt unzweideutig erkennen, dass der Beschwerdeführer zumindest ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hat, dass sich Sandra K***** ernsthaft dem Vorsatz des Angeklagten entgegengesetzt hat und mit einer Duldung seiner geschlechtlichen Handlungen nicht einverstanden war.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) lässt eine prozessordnungsgemäße Darstellung vermissen, weil sie nicht, was stets unabdingbare Voraussetzung für die gesetzmäßige Ausführung eines materiell-rechtlichen Nichtigkeitsgrundes ist, den Urteilssachverhalt in seiner Gesamtheit mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Unter Relevierung eines Feststellungsmangels rügt der Beschwerdeführer das Fehlen von Konstatierungen zur subjektiven Tatseite hinsichtlich des Vergehens nach Paragraph 202, StGB in Bezug auf die Ernstlichkeit des widerstrebenden Willens des Opfers. Dabei negiert er die erstinstanzliche Urteilsfeststellung, wonach er Sandra K*****, der es nicht möglich war, sich gegen die durch das auf den Schoßziehen und dort Festhalten ausgeübte Gewalt zu wehren, zwang, die Vornahme geschlechtlicher Handlungen, nämlich das intensive Betasten von ihren Brüsten und ihren Genitalien zu erdulden. Diese Formulierung lässt unzweideutig erkennen, dass der Beschwerdeführer zumindest ernstlich mit der Möglichkeit gerechnet und sich damit abgefunden hat, dass sich Sandra K***** ernsthaft dem Vorsatz des Angeklagten entgegengesetzt hat und mit einer Duldung seiner geschlechtlichen Handlungen nicht einverstanden war.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß § 285d Abs 1 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher gemäß Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (§ 285i StPO).Daraus folgt die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung des Angeklagten (Paragraph 285 i, StPO).
Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Der Ausspruch über den Kostenersatz gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.