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Entscheidung 11 Os 23/02×

Entscheidung 11 Os 23/02

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os23/02

Entscheidungsdatum

09.04.2002

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 9. April 2002 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Momcilo G***** wegen des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 23. November 2001, GZ 8 bVr 1930/01-77, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Momcilo G***** des Verbrechens der versuchten Vergewaltigung nach Paragraphen 15, 201, Absatz eins, StGB (A) und des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (B) schuldig erkannt.

Danach hat er am 20. Februar 2001 in Wien Claudia I***** zu A: durch gegen sie gerichtete Drohung mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben, nämlich mit dem Tod, zur Duldung des Beischlafs zu nötigen versucht, indem er - immer ein Stanleymesser gegen sie gerichtet - sie auf die Matratze ihres Bettes drückte, sie zu küssen trachtete, in weiterer Folge gewaltsam die Jogginghose auszog und die Unterhose mit dem Stanleymesser vom Körper schnitt, sowie

zu B: vorsätzlich am Körper verletzt, indem er ihre rechte Hand gewaltsam ergriff und mit dem Stanleymesser über ihre Finger zog, sodass sie an zwei Fingern blutende Schnitte erlitt. Die gegen dieses Urteil gerichtete, auf Paragraph 281, Ziffer 5 und 9 (lit) a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Die in der Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptete Undeutlichkeit, ob der Angeklagte mit einem Duplikatschlüssel oder auf eine sonstige nicht mehr feststellbare Weise in die Wohnung des Opfers eingedrungen sei, betrifft keine entscheidende, nämlich für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz oder die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes bedeutsame Tatsache. Auch der Vorwurf der unvollständigen Würdigung von erheblichen Beweisergebnissen trifft nicht zu; hat sich doch das Erstgericht ausführlich mit der Glaubwürdigkeit der Zeugin Claudia I***** in Bezug auf das Wiedererkennen des Nichtigkeitswerbers, mit dem DNA-Gutachten und der möglichst genauen Eingrenzung der Tatzeit auseinandergesetzt (US 6 bis 10). Die Beschwerde lässt jedoch die Gesamtwertung aller Beweisergebnisse außer Acht und trachtet vielmehr, aus einzelnen Beweisdetails zu für den Angeklagten günstigeren Schlussfolgerungen zu gelangen. Solcherart bekämpft sie bloß die tatrichterliche Beweiswürdigung nach Art einer (hier unzulässigen) Schuldberufung.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Litera b,) wiederum geht nicht vom festgestellten Urteilssachverhalt aus und verfehlt demnach eine prozessordnungskonforme Ausführung, indem sie die Konstatierung, dass der Beschwerdeführer infolge der Gegenwehr des Opfers von der Tatvollendung Abstand nahm (US 5), anhand von zwei Aussagepassagen der Zeugin Claudia I***** bezweifelt, statt auf Basis dieser Feststellung einen Rechtsirrtum des Schöffengerichtes nachzuweisen. Die teils unbegründete, teils nicht prozessordnungsgemäß ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war demnach bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Der Ausspruch über die Kostenersatzpflicht beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E65396 11Os23.02

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2002:0110OS00023.02.0409.000

Dokumentnummer

JJT_20020409_OGH0002_0110OS00023_0200000_000