Die Mängelrüge (Z 5) betrifft mit der Kritik an einem im Urteil (ersichtlich aufgrund eines Schreibfehlers) fälschlich mit 1997 statt 1987 angeführten Datum einer Vorstrafe des Angeklagten keinen für die schuldspruchrelevanten Feststellungen erheblichen Umstand (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 409). Dem weiteren Vorbringen zuwider hat das Schöffengericht den Beginn der Tathandlungen unzweideutig mit Ende 1998 festgestellt (US 5 iVm 2 f; vgl Ratz, aaO Rz 19). Zu II./ haben die Tatrichter die Konstatierungen, dass Gerhard und Michael W***** während ihrer Aufenthalte beim Angeklagten dessen Aufsicht unterstanden, nicht unbegründet gelassen, sondern durften diesen - schon aus dem festgestellten regelmäßigen Übernachten zweier Unmündiger beim im siebenten Lebensjahrzehnt stehenden Angeklagten ableitbaren (vgl Mayerhofer, StGB5 § 212 E 9, 16, 21) – Umstand mängelfrei aus der Aussage der Zeugin Hildegard W***** ableiten (US 3; S 471 iVm 367/je I). Die Verantwortung des Angeklagten dazu blieb nicht unerörtert, sondern wurde insgesamt als unglaubwürdig verworfen (US 7 ff).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) betrifft mit der Kritik an einem im Urteil (ersichtlich aufgrund eines Schreibfehlers) fälschlich mit 1997 statt 1987 angeführten Datum einer Vorstrafe des Angeklagten keinen für die schuldspruchrelevanten Feststellungen erheblichen Umstand (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 409). Dem weiteren Vorbringen zuwider hat das Schöffengericht den Beginn der Tathandlungen unzweideutig mit Ende 1998 festgestellt (US 5 in Verbindung mit 2 f; vergleiche Ratz, aaO Rz 19). Zu römisch zwei./ haben die Tatrichter die Konstatierungen, dass Gerhard und Michael W***** während ihrer Aufenthalte beim Angeklagten dessen Aufsicht unterstanden, nicht unbegründet gelassen, sondern durften diesen - schon aus dem festgestellten regelmäßigen Übernachten zweier Unmündiger beim im siebenten Lebensjahrzehnt stehenden Angeklagten ableitbaren vergleiche Mayerhofer, StGB5 Paragraph 212, E 9, 16, 21) – Umstand mängelfrei aus der Aussage der Zeugin Hildegard W***** ableiten (US 3; S 471 in Verbindung mit 367/je römisch eins). Die Verantwortung des Angeklagten dazu blieb nicht unerörtert, sondern wurde insgesamt als unglaubwürdig verworfen (US 7 ff).
Die Tatsachenrüge (Z 5 a) vermag durch Aufzeigen von - vom Erstgericht gewürdigten (US 5 ff) - Widersprüchen der Zeugen Gerhard und Michael W***** sowie mit Hypothesen für Motive der Genannten zu Falschaussagen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Subsumtionsrüge (Z 10) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, der Angeklagte habe nach den erstgerichtlichen Feststellungen kein eine Unterstellung der Taten auch nach § 212 Abs 1 StGB rechtfertigendes Verhalten gesetzt, die Urteilskonstatierungen vernachlässigt, denen zufolge die Tatopfer während der Taten der Aufsicht des Angeklagten unterstanden und es dieser ua zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die Unmündigen unter Ausnützung dieser Stellung zur Unzucht zu missbrauchen (US 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Tatsachenrüge (Ziffer 5, a) vermag durch Aufzeigen von - vom Erstgericht gewürdigten (US 5 ff) - Widersprüchen der Zeugen Gerhard und Michael W***** sowie mit Hypothesen für Motive der Genannten zu Falschaussagen keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde liegenden entscheidenden Urteilsannahmen zu wecken, sondern erschöpft sich in einer Bekämpfung der Beweiswürdigung nach Art einer im kollegialgerichtlichen Verfahren nicht vorgesehenen Schuldberufung. Die Subsumtionsrüge (Ziffer 10,) ist nicht gesetzmäßig ausgeführt, weil sie mit der Behauptung, der Angeklagte habe nach den erstgerichtlichen Feststellungen kein eine Unterstellung der Taten auch nach Paragraph 212, Absatz eins, StGB rechtfertigendes Verhalten gesetzt, die Urteilskonstatierungen vernachlässigt, denen zufolge die Tatopfer während der Taten der Aufsicht des Angeklagten unterstanden und es dieser ua zumindest ernstlich für möglich hielt und sich damit abfand, die Unmündigen unter Ausnützung dieser Stellung zur Unzucht zu missbrauchen (US 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung stützt sich auf Paragraph 390 a, StPO.