Die dagegen aus dem Grund der Z 10a des § 345 Abs 1 StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Zeuge Andreas L***** gab an, dass der Angeklagte ihn mit einem Schlagring „niedergehaut" und „dann mit Händen und Füßen" auf ihn „eingedroschen" und ihm befohlen habe, „alles" hinzulegen. Er habe alles ausziehen müssen; das Hemd und das Geld, etwa 180 Euro, habe sich der Angeklagte genommen (ON 35 S 18, 20, 22 f). Der Zeuge fügte hinzu, dass er wegen seiner stark blutenden Verletzung die Hand vors Gesicht gehalten habe und daher „nicht direkt sehen" konnte, wie der Angeklagte das Geld eingesteckt, wohl aber, wie dieser das Gewand durchsucht habe. Das Geld habe dann gefehlt (ON 35 S 22, 24 f). Indem die Tatsachenrüge (Z 10a) die leugnende Verantwortung des Angeklagten wiederholt und dazu aus dem Zusammenhang isolierte Teile der Aussage des Zeugen Andreas L***** wiedergibt, vermag sie beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Nichtigkeitsgrund der Z 10a greift aber seinem Wesen nach erst, wenn sich aus den Akten nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Tatsachen ergeben (RIS-Justiz RS0119583, vgl auch RS0104983).Die dagegen aus dem Grund der Ziffer 10 a, des Paragraph 345, Absatz eins, StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten verfehlt ihr Ziel. Der Zeuge Andreas L***** gab an, dass der Angeklagte ihn mit einem Schlagring „niedergehaut" und „dann mit Händen und Füßen" auf ihn „eingedroschen" und ihm befohlen habe, „alles" hinzulegen. Er habe alles ausziehen müssen; das Hemd und das Geld, etwa 180 Euro, habe sich der Angeklagte genommen (ON 35 S 18, 20, 22 f). Der Zeuge fügte hinzu, dass er wegen seiner stark blutenden Verletzung die Hand vors Gesicht gehalten habe und daher „nicht direkt sehen" konnte, wie der Angeklagte das Geld eingesteckt, wohl aber, wie dieser das Gewand durchsucht habe. Das Geld habe dann gefehlt (ON 35 S 22, 24 f). Indem die Tatsachenrüge (Ziffer 10 a,) die leugnende Verantwortung des Angeklagten wiederholt und dazu aus dem Zusammenhang isolierte Teile der Aussage des Zeugen Andreas L***** wiedergibt, vermag sie beim Obersten Gerichtshof keine sich aus den Akten ergebenden erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu wecken. Der Nichtigkeitsgrund der Ziffer 10 a, greift aber seinem Wesen nach erst, wenn sich aus den Akten nach allgemein menschlicher Erfahrung gravierende Bedenken gegen die Richtigkeit dieser Tatsachen ergeben (RIS-Justiz RS0119583, vergleiche auch RS0104983).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§§ 344, 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (§§ 344, 285i, 498 Abs 3 StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraphen 344, 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung und die Beschwerde folgt (Paragraphen 344, 285 i, 498, Absatz 3, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.