Die dagegen vom Angeklagten aus Z 5 und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.
Den in der Mängelrüge (Z 5 dritter Fall) geltend gemachten Widerspruch lassen die Urteilsannahmen zum Wissen des Angeklagten, dass die Unterlassung einer genauen Prüfung und das bloße Vertrauen in die Mängelfreiheit eine befugnismissbräuchliche Ausübung der Amtsgewalt darstellen (US 8 unten f), und zu seinem Vorgehen, wonach er das Fahrzeug am 29. Jänner 2009 „entweder nicht mit hinreichender Genauigkeit oder unter bewusster Anlegung zu großzügiger Maßstäbe bei der Beurteilung der Mängelfreiheit“ überprüfte (US 5 Mitte), nicht erkennen (vgl Fabrizy StPO10 § 281 Rz 45).Den in der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) geltend gemachten Widerspruch lassen die Urteilsannahmen zum Wissen des Angeklagten, dass die Unterlassung einer genauen Prüfung und das bloße Vertrauen in die Mängelfreiheit eine befugnismissbräuchliche Ausübung der Amtsgewalt darstellen (US 8 unten f), und zu seinem Vorgehen, wonach er das Fahrzeug am 29. Jänner 2009 „entweder nicht mit hinreichender Genauigkeit oder unter bewusster Anlegung zu großzügiger Maßstäbe bei der Beurteilung der Mängelfreiheit“ überprüfte (US 5 Mitte), nicht erkennen vergleiche Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 45).
Die Feststellungen zur Wissentlichkeit in Betreff des Befugnismissbrauchs und zum wenigstens bedingten Vorsatz in Richtung einer Schädigung des Staats an einem konkreten Recht (US 5 f, 8 f) lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig (Z 5 erster Fall).Die Feststellungen zur Wissentlichkeit in Betreff des Befugnismissbrauchs und zum wenigstens bedingten Vorsatz in Richtung einer Schädigung des Staats an einem konkreten Recht (US 5 f, 8 f) lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig (Ziffer 5, erster Fall).
Das weitere Vorbringen (der Sache nach nur Z 9 lit a), eine unzulängliche Amtsführung „infolge zu geringer Leistungsfähigkeit, zu großer Arbeitsbelastung, Raumnot oder Ähnliches“ sei kein Amtsmissbrauch, geht nicht vom konstatierten Sachverhalt aus (vgl US 5 f). Zudem bestreitet der Angeklagte prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die festgestellte Wissentlichkeit (US 5 f, 8 f).Das weitere Vorbringen (der Sache nach nur Ziffer 9, Litera a,), eine unzulängliche Amtsführung „infolge zu geringer Leistungsfähigkeit, zu großer Arbeitsbelastung, Raumnot oder Ähnliches“ sei kein Amtsmissbrauch, geht nicht vom konstatierten Sachverhalt aus vergleiche US 5 f). Zudem bestreitet der Angeklagte prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die festgestellte Wissentlichkeit (US 5 f, 8 f).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.