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Entscheidung 11 Os 23/10g×

Entscheidung 11 Os 23/10g

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os23/10g

Entscheidungsdatum

18.05.2010

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 18. Mai 2010 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Zehetner als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.-Prof. Dr. Kirchbacher, Dr. Schwab, Mag. Lendl und Dr. Bachner-Foregger als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Bayer als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Karl K***** wegen des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Feldkirch als Schöffengericht vom 29. Oktober 2009, GZ 16 Hv 149/09g-11, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Innsbruck zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Karl K***** des Verbrechens des Missbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er am 29. Jänner 2009 in N***** als gemäß Paragraph 57 a, Absatz 2, KFG ermächtigter Gewerbetreibender, sohin als Beamter, mit dem Vorsatz, dadurch den Bund in seinem Recht auf ordnungsgemäße Feststellung der Verkehrs- und Betriebssicherheit von Kraftfahrzeugen zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Bundes als dessen Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte vorzunehmen, wissentlich missbraucht, indem er für den PKW des Alois S***** ein Verkehrs- und Betriebssicherheit bescheinigendes Gutachten gemäß Paragraph 57 a, Absatz 4, KFG ausstellte, obwohl das Fahrzeug im Urteil näher genannte schwerwiegende Mängel aufwies.

Rechtliche Beurteilung

Die dagegen vom Angeklagten aus Ziffer 5 und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO ergriffene Nichtigkeitsbeschwerde verfehlt ihr Ziel.

Den in der Mängelrüge (Ziffer 5, dritter Fall) geltend gemachten Widerspruch lassen die Urteilsannahmen zum Wissen des Angeklagten, dass die Unterlassung einer genauen Prüfung und das bloße Vertrauen in die Mängelfreiheit eine befugnismissbräuchliche Ausübung der Amtsgewalt darstellen (US 8 unten f), und zu seinem Vorgehen, wonach er das Fahrzeug am 29. Jänner 2009 „entweder nicht mit hinreichender Genauigkeit oder unter bewusster Anlegung zu großzügiger Maßstäbe bei der Beurteilung der Mängelfreiheit“ überprüfte (US 5 Mitte), nicht erkennen vergleiche Fabrizy StPO10 Paragraph 281, Rz 45).

Die Feststellungen zur Wissentlichkeit in Betreff des Befugnismissbrauchs und zum wenigstens bedingten Vorsatz in Richtung einer Schädigung des Staats an einem konkreten Recht (US 5 f, 8 f) lassen an Deutlichkeit nichts zu wünschen übrig (Ziffer 5, erster Fall).

Das weitere Vorbringen (der Sache nach nur Ziffer 9, Litera a,), eine unzulängliche Amtsführung „infolge zu geringer Leistungsfähigkeit, zu großer Arbeitsbelastung, Raumnot oder Ähnliches“ sei kein Amtsmissbrauch, geht nicht vom konstatierten Sachverhalt aus vergleiche US 5 f). Zudem bestreitet der Angeklagte prozessordnungswidrig (RIS-Justiz RS0099810) die festgestellte Wissentlichkeit (US 5 f, 8 f).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die (angemeldete) Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenersatzpflicht des Angeklagten beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Schlagworte

Strafrecht

Textnummer

E94050

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2010:0110OS00023.10G.0518.000

Im RIS seit

01.07.2010

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2010

Dokumentnummer

JJT_20100518_OGH0002_0110OS00023_10G0000_000