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Entscheidung 11 Os 23/20x×

Entscheidung 11 Os 23/20x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os23/20x

Entscheidungsdatum

24.03.2020

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 24. März 2020 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen Geoffrey B***** und weitere Angeklagte wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten Robert B***** sowie über die Berufungen des Geoffrey B***** und der Staatsanwaltschaft in Ansehung aller Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 17. Dezember 2019, GZ 5 Hv 64/19g-51, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten Robert B***** fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch unbekämpft in Rechtskraft erwachsenen Schuldsprüche der Angeklagten Geoffrey B***** und Erich B***** enthält, wurde Robert B***** des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, erster Fall, Absatz 4, Ziffer 3, SMG (römisch eins./), des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 3, SMG (römisch zwei./) und des Vergehens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, zweiter Satz SMG (römisch drei./) schuldig erkannt.

Danach hat er – zusammengefasst wiedergegeben – in G***** und andernorts im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit Geoffrey B***** und Erich B***** vorschriftswidrig

römisch eins./ im Zeitraum Herbst 2016 bis Juli 2018 Suchtgift in einer das 25-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 9.000 Gramm Delta-9-THC hältiges Cannabiskraut mit 10%igem Reinheitsgehalt (900 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 45 Grenzmengen) erzeugt, indem sie in mehreren Angriffen („Erntezyklen“) Cannabispflanzen anbauten, pflegten, Pflanzenteile abschnitten und trockneten;

römisch zwei./ im Zeitraum Herbst 2016 bis Juli 2018 Suchtgift in einer das 15-fache der Grenzmenge übersteigenden Menge, nämlich 4.500 Gramm Delta-9-THC hältiges Cannabiskraut mit 10%igem Reinheitsgehalt (somit 450 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz; 22,5 Grenzmengen) anderen gewinnbringend überlassen;

römisch drei./ im Jahr 2017 zum Zwecke der Gewinnung einer die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigenden Menge an Suchtgift weitere 50 Cannabispflanzen mit dem Vorsatz angebaut, die Hälfte des daraus zu gewinnenden Cannabiskrauts, mithin 750 Gramm Delta-9-THC hältiges Cannabiskraut mit 10%igem Reinheitsgehalt (somit 75 Gramm Delta-9-THC in Reinsubstanz) in der Folge in Verkehr zu setzen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

Die Ausführungen der Mängelrüge erschöpfen sich in den – keine entscheidenden Tatsachen ansprechenden (RIS-Justiz RS0106268, RS0117264) – Ausführungen, das Erstgericht hätte (die im Übrigen nicht näher bezeichneten) Aussagen einiger Zeugen „zwar erwähnt, aber nicht für die Urteilsfällung herangezogen“, wobei ein Zeuge gesagt hätte, dass „nach seiner Wahrnehmung Kopf der Gruppierung der Erstbeklagte“ gewesen sei. Damit wird weder ein Begründungsdefizit im Sinn der Anfechtungskategorien des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes aufgezeigt noch orientiert sich die Beschwerde an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe vergleiche US 1 f, 15 ff; RIS-Justiz RS0119370, RS0099455).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Erledigung der Berufungen folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E127875

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2020:0110OS00023.20X.0324.000

Im RIS seit

04.05.2020

Zuletzt aktualisiert am

04.05.2020

Dokumentnummer

JJT_20200324_OGH0002_0110OS00023_20X0000_000