[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5 und 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.
[4] Soweit die Mängelrüge (dSn Z 5 vierter Fall, nominell Z 5 zweiter Fall) die Feststellung, wonach D* der Angeklagten 70.000 Euro (und nicht bloß 42.900 Euro) anvertraute (US 3 f), als unzureichend begründet kritisiert, nimmt sie nicht auf eine entscheidende Tatsache Bezug, weil die konkrete Schadenshöhe (hier: von jedenfalls mehr als 5.000 Euro – § 133 Abs 2 erster Fall StGB) nicht subsumtionsrelevant ist und demnach in diesem Umfang als Strafzumessungstatsache (§ 32 Abs 2 StGB) bloß mit Berufung angefochten werden kann (vgl RIS-Justiz RS0106268, RS0099497, RS0116586 [T1, T3]). [4] Soweit die Mängelrüge (dSn Ziffer 5, vierter Fall, nominell Ziffer 5, zweiter Fall) die Feststellung, wonach D* der Angeklagten 70.000 Euro (und nicht bloß 42.900 Euro) anvertraute (US 3 f), als unzureichend begründet kritisiert, nimmt sie nicht auf eine entscheidende Tatsache Bezug, weil die konkrete Schadenshöhe (hier: von jedenfalls mehr als 5.000 Euro – Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB) nicht subsumtionsrelevant ist und demnach in diesem Umfang als Strafzumessungstatsache (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) bloß mit Berufung angefochten werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0106268, RS0099497, RS0116586 [T1, T3]).
[5] Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, dem „gesamten Akteninhalt“ (s aber ON 20 S 5) sei nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte dem Opfer neben anderen Wertsachen auch einen goldenen Manschettenknopf weggenommen hätte (US 3 f). Im Übrigen wird mit diesem Vorbringen Aktenwidrigkeit (Z 5 fünfter Fall) im Sinn eines Fehlzitats in den Entscheidungsgründen nicht aufgezeigt (vgl RIS-Justiz RS0099431, RS0099524). [5] Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, dem „gesamten Akteninhalt“ (s aber ON 20 S 5) sei nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte dem Opfer neben anderen Wertsachen auch einen goldenen Manschettenknopf weggenommen hätte (US 3 f). Im Übrigen wird mit diesem Vorbringen Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) im Sinn eines Fehlzitats in den Entscheidungsgründen nicht aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0099431, RS0099524).
[6] Indem die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorbringt, „zu keinem Zeitpunkt“ wäre bei der Angeklagten „ein Vorsatz [auf unrechtmäßige Bereicherung (zu I./ und II./) sowie auf Gebrauchsverhinderung (zu III./)] vorhanden“ gewesen, übergeht sie die Feststellungen des Erstgerichts (US 3 f), verfehlt so den in der Gesamtheit der Konstatierungen gelegenen Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Anfechtung und übt letztlich nur Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung (vgl RIS-Justiz RS0099810). [6] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorbringt, „zu keinem Zeitpunkt“ wäre bei der Angeklagten „ein Vorsatz [auf unrechtmäßige Bereicherung (zu römisch eins./ und römisch zwei./) sowie auf Gebrauchsverhinderung (zu römisch drei./)] vorhanden“ gewesen, übergeht sie die Feststellungen des Erstgerichts (US 3 f), verfehlt so den in der Gesamtheit der Konstatierungen gelegenen Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Anfechtung und übt letztlich nur Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung vergleiche RIS-Justiz RS0099810).
[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[8] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.