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Entscheidung 11 Os 23/22z×

Entscheidung 11 Os 23/22z

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os23/22z

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * W* wegen des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB und weiterer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung der Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Klagenfurt als Schöffengericht vom 1. Juni 2021, GZ 72 Hv 30/21y-21, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

              Der Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde die Angeklagte * W* des Vergehens der Veruntreuung nach Paragraph 133, Absatz eins,, Absatz 2, erster Fall StGB (römisch eins./), des Vergehens des Diebstahls nach Paragraph 127, StGB (römisch zwei./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch drei./) schuldig erkannt.

[2]                Danach hat sie im Zeitraum von 21. bis 24. August 2020 in D*

römisch eins./ sich ein ihr von * D* anvertrautes Gut, nämlich Bargeld in Höhe von 47.300 Euro, mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz zugeeignet, indem sie 14.200 Euro bei sich zu Hause deponierte, 6.000 Euro auf ein Sparbuch einzahlte und 27.100 Euro sonst für sich verwendete;

römisch zwei./ mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz D* fremde bewegliche Sachen, nämlich zwei Goldringe, eine Goldkette mit Anhänger, eine Taschenuhr und einen goldenen Manschettenknopf weggenommen;

römisch drei./ eine Urkunde, über die sie nicht verfügen durfte, nämlich ein vinkuliertes Sparbuch des D*, mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis der Berechtigung zum Beheben des Sparguthabens gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 und 9 [lit] a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde der Angeklagten.

[4] Soweit die Mängelrüge (dSn Ziffer 5, vierter Fall, nominell Ziffer 5, zweiter Fall) die Feststellung, wonach D* der Angeklagten 70.000 Euro (und nicht bloß 42.900 Euro) anvertraute (US 3 f), als unzureichend begründet kritisiert, nimmt sie nicht auf eine entscheidende Tatsache Bezug, weil die konkrete Schadenshöhe (hier: von jedenfalls mehr als 5.000 Euro – Paragraph 133, Absatz 2, erster Fall StGB) nicht subsumtionsrelevant ist und demnach in diesem Umfang als Strafzumessungstatsache (Paragraph 32, Absatz 2, StGB) bloß mit Berufung angefochten werden kann vergleiche RIS-Justiz RS0106268, RS0099497, RS0116586 [T1, T3]).

[5] Dies gilt gleichermaßen für die Behauptung, dem „gesamten Akteninhalt“ (s aber ON 20 S 5) sei nicht zu entnehmen, dass die Angeklagte dem Opfer neben anderen Wertsachen auch einen goldenen Manschettenknopf weggenommen hätte (US 3 f). Im Übrigen wird mit diesem Vorbringen Aktenwidrigkeit (Ziffer 5, fünfter Fall) im Sinn eines Fehlzitats in den Entscheidungsgründen nicht aufgezeigt vergleiche RIS-Justiz RS0099431, RS0099524).

[6] Indem die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorbringt, „zu keinem Zeitpunkt“ wäre bei der Angeklagten „ein Vorsatz [auf unrechtmäßige Bereicherung (zu römisch eins./ und römisch zwei./) sowie auf Gebrauchsverhinderung (zu römisch drei./)] vorhanden“ gewesen, übergeht sie die Feststellungen des Erstgerichts (US 3 f), verfehlt so den in der Gesamtheit der Konstatierungen gelegenen Bezugspunkt prozessordnungsgemäßer Anfechtung und übt letztlich nur Kritik an der tatrichterlichen Beweiswürdigung vergleiche RIS-Justiz RS0099810).

[7] In Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur war die Nichtigkeitsbeschwerde daher bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[8] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134469

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00023.22Z.0405.000

Im RIS seit

20.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

20.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220405_OGH0002_0110OS00023_22Z0000_000