Mit der die Nichtigkeitsbeschwerde einleitenden Subsumtionsrüge (Z 10), infolge rauschbedingter Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sei es ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei der Beschädigung der Eingangstür zu der in Rede stehenden Wohnung mit Diebstahlsvorsatz handelte, rechtsrichtig wäre ihm als Rauschtat (verdecktes Delikt) im Sinn des § 287 Abs. 1 StGB (bloße) Sachbeschädigung anzulasten, wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich nämlich insoweit nicht auf einen - für Rechtsrügen gebotenen - Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz, er legt vielmehr seiner Argumentation zur subjektiven Tatseite urteilsfremde Tatsachenprämissen zugrunde. Nahm doch das Erstgericht unter Bezugnahme auf die äußeren Modalitäten der Tatausführung (der Angeklagte "warf sich mit seinem Körper mehrmals gegen die Eingangstür" - US 4) und auf einschlägige Vortaten unmißverständlich als erwiesen an, daß sich der Angeklagte bei dem Versuch, die Wohnungstür aufzubrechen, von Diebstahlsvorsatz leiten ließ (US 4 und 5). Da das Vergehen nach dem § 287 Abs. 1 StGB in jedem Fall in bezug auf die im Rausch begangene Straftat eine auf die Herbeiführung des entsprechenden strafgesetzwidrigen Erfolges gerichtete Willensbetätigung voraussetzt (vgl. ua EvBl. 1980/183), stellt die tataktuelle volle Berauschung des Angeklagten, der Beschwerdeauffassung zuwider, kein diebstahlsspezifisches Ausschlußkriterium dar.Mit der die Nichtigkeitsbeschwerde einleitenden Subsumtionsrüge (Ziffer 10,), infolge rauschbedingter Aufhebung der Diskretions- und Dispositionsfähigkeit sei es ausgeschlossen, daß der Angeklagte bei der Beschädigung der Eingangstür zu der in Rede stehenden Wohnung mit Diebstahlsvorsatz handelte, rechtsrichtig wäre ihm als Rauschtat (verdecktes Delikt) im Sinn des Paragraph 287, Absatz eins, StGB (bloße) Sachbeschädigung anzulasten, wird der geltend gemachte materiellrechtliche Nichtigkeitsgrund nicht zur prozeßordnungsgemäßen Darstellung gebracht. Der Beschwerdeführer beschränkt sich nämlich insoweit nicht auf einen - für Rechtsrügen gebotenen - Vergleich des Urteilssachverhaltes mit dem Gesetz, er legt vielmehr seiner Argumentation zur subjektiven Tatseite urteilsfremde Tatsachenprämissen zugrunde. Nahm doch das Erstgericht unter Bezugnahme auf die äußeren Modalitäten der Tatausführung (der Angeklagte "warf sich mit seinem Körper mehrmals gegen die Eingangstür" - US 4) und auf einschlägige Vortaten unmißverständlich als erwiesen an, daß sich der Angeklagte bei dem Versuch, die Wohnungstür aufzubrechen, von Diebstahlsvorsatz leiten ließ (US 4 und 5). Da das Vergehen nach dem Paragraph 287, Absatz eins, StGB in jedem Fall in bezug auf die im Rausch begangene Straftat eine auf die Herbeiführung des entsprechenden strafgesetzwidrigen Erfolges gerichtete Willensbetätigung voraussetzt vergleiche ua EvBl. 1980/183), stellt die tataktuelle volle Berauschung des Angeklagten, der Beschwerdeauffassung zuwider, kein diebstahlsspezifisches Ausschlußkriterium dar.
Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation im Rahmen der Mängelrüge (Z 5) wiederholt und fehlende Begründung der Urteilsfeststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen geltend macht, negiert er die (vorerwähnten) erstgerichtlichen Hinweise auf die entsprechende Indizwirkung der äußeren Tatdetails sowie auf jene Anhaltspunkte, die sich nach dem Vorleben aus der Täterpersönlichkeit ergeben. Damit beschränkt er sich aber im Ergebnis auf den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch einer Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Die aus den dargelegten Erwägungen insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war mithin gemäß dem § 285 d Abs. 1 Z 1 StPO in Verbindung mit dem § 285 a Z 2 StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Soweit der Beschwerdeführer seine Argumentation im Rahmen der Mängelrüge (Ziffer 5,) wiederholt und fehlende Begründung der Urteilsfeststellungen zu den subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen geltend macht, negiert er die (vorerwähnten) erstgerichtlichen Hinweise auf die entsprechende Indizwirkung der äußeren Tatdetails sowie auf jene Anhaltspunkte, die sich nach dem Vorleben aus der Täterpersönlichkeit ergeben. Damit beschränkt er sich aber im Ergebnis auf den unzulässigen und daher unbeachtlichen Versuch einer Bekämpfung der schöffengerichtlichen Beweiswürdigung. Die aus den dargelegten Erwägungen insgesamt nicht gesetzmäßig ausgeführte Nichtigkeitsbeschwerde war mithin gemäß dem Paragraph 285, d Absatz eins, Ziffer eins, StPO in Verbindung mit dem Paragraph 285, a Ziffer 2, StPO bereits in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (§ 285 i StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987).Über die Berufung wird das Oberlandesgericht Wien zu entscheiden haben (Paragraph 285, i StPO in der Fassung des Strafrechtsänderungsgesetzes 1987).
Die Kostenentscheidung beruht auf der zitierten Gesetzesstelle.