Gründe:
Erich Ernst K***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach § 201 Abs 1 und Abs 3 erster und dritter Fall StGB schuldig erkannt.Erich Ernst K***** wurde mit dem auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden angefochtenen Urteil des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz eins und Absatz 3, erster und dritter Fall StGB schuldig erkannt.
Danach hat er in Wien nachstehende Personen mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, wobei die Opfer in besonderer Weise erniedrigt wurden und die Taten - mit Ausnahme bei Jovita H***** - jeweils schwere Körperverletzungen (§ 84 Abs 1 StGB) zur Folge hatten, und zwarDanach hat er in Wien nachstehende Personen mit schwerer, gegen sie gerichteter Gewalt und durch gegen sie gerichtete Drohungen mit gegenwärtiger schwerer Gefahr für Leib oder Leben zur Vornahme bzw Duldung des Beischlafs und dem Beischlaf gleichzusetzender geschlechtlicher Handlungen genötigt, wobei die Opfer in besonderer Weise erniedrigt wurden und die Taten - mit Ausnahme bei Jovita H***** - jeweils schwere Körperverletzungen (Paragraph 84, Absatz eins, StGB) zur Folge hatten, und zwar
1. am 3. Dezember 1994 Sonja A*****, indem er ihr wiederholt Faustschläge und Tritte versetzte, sie an den Haaren riß und äußerte:
"Waunst man net ordentlich blast, dann puder i dich in Hintern und hau i da die Zähnt aus", zur Duldung eines Geschlechtsverkehrs und Vornahme eines Oralverkehrs, wodurch Sonja A***** einen Bruch der 11. Rippe links, Prellungen des Kopfes, des linken Jochbeines und beider Ellbögen erlitt;
2. in der Nacht auf den 13. November 1996 Karin Hi*****, indem er ihr mehrere Faustschläge versetzte, sie an den Haaren riß und äußerte:
"Jetzt gehörst du mir und machst das, was ich will", zur Duldung eines Geschlechtsverkehrs und Vornahme eines Oralverkehrs, wodurch Karin Hi***** einen Bruch des linken Unterkiefers sowie Prellungen des Kopfes, der Stirne und des rechten Scheitelhinterhauptes erlitt;
3. am 21. Februar 1997 Barbara Z*****, indem er ihr wiederholt heftige Faustschläge und Tritte versetzte, sie an den Haaren riß und äußerte: "Jetzt gehörst du mir", zur zweifachen Duldung eines Geschlechtsverkehrs, wobei Barbara Z***** Brüche der 8. und 9. Rippe links, einen offenen Nasenbeinbruch, Brüche des linken Unterkiefers und der linken Augenhöhlenwand sowie Prellungen des rechten Armes, der linken Schulter und des Bauches erlitt, wobei die gesondert verfolgte Elfriede A***** bei einem Geschlechtsverkehr dadurch Beihilfe leistete, daß sie Barbara Z***** an den Oberarmen festhielt;
4. am 13. Dezember 1997 Jovita H*****, indem er ihr mehrere Faustschläge in das Gesicht versetzte und äußerte: "Waunst du net den Mund haltest, werde ich dich so zurichten, daß dich keiner mehr erkennen wird", zur Duldung eines Geschlechtsverkehrs, Vornahme des zweimaligen Oralverkehrs und Duldung der Einführung eines Vibrators in ihre Scheide.
Hiefür verhängte das Geschworenengericht nach § 201 Abs 3 erster Strafsatz StGB (ersichtlich, wenn auch entgegen der Vorschrift des § 260 Abs 1 Z 4 StPO nicht im Spruch angeführt) unter Anwendung des § 39 StGB eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren und ordnete gleichzeitig die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß § 23 Abs 1 StGB an.Hiefür verhängte das Geschworenengericht nach Paragraph 201, Absatz 3, erster Strafsatz StGB (ersichtlich, wenn auch entgegen der Vorschrift des Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer 4, StPO nicht im Spruch angeführt) unter Anwendung des Paragraph 39, StGB eine Freiheitsstrafe von zwanzig Jahren und ordnete gleichzeitig die Einweisung des Angeklagten in eine Anstalt für gefährliche Rückfallstäter gemäß Paragraph 23, Absatz eins, StGB an.
Den Schuldspruch bekämpft Erich Ernst K***** mit auf § 345 Abs 1 Z 4 und 10a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, den Sanktionenausspruch mit einer solchen nach Z 13 leg cit sowie mit Berufung.Den Schuldspruch bekämpft Erich Ernst K***** mit auf Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 4 und 10 a StPO gestützter Nichtigkeitsbeschwerde, den Sanktionenausspruch mit einer solchen nach Ziffer 13, leg cit sowie mit Berufung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.