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Entscheidung 11 Os 24/01×

Entscheidung 11 Os 24/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os24/01

Entscheidungsdatum

08.05.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 8. Mai 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Eichinger als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Herbert Franz R***** wegen des Verbrechens des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB und anderen strafbaren Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten sowie über die Berufung der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Geschworenengerichtes beim Landesgericht Krems vom 15. Dezember 2000, GZ 16 römisch fünf r 423/00-41, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewie- sen.

Zur Entscheidung über die Berufungen werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Herbert Franz R***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB (A), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB (C 1) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (C 2) sowie der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (B) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (D) schuldig erkannt.

Danach hat er am 14. August 2000

zu A: in Kammern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Hedwig K***** und Frithjof B*****, indem er ihnen eine Pistole vorhielt, die Beifahrertür aufriss und ihre Handtaschen forderte, diesen eine Damenhandtasche mit 800 S und 20 DM Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern;

zu B: in Gars am Kamp mit Gewalt die Gendarmeriebeamten P***** und S*****, indem er mit seinem PKW auf sie losfuhr, an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Anhaltung und Festnahme gehindert;

zu C: auf der Bundesstraße 4 im Gemeindegebiet Burgschleinitz

1: versucht, Beamte durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich die Gendarmeriebeamten W***** und S*****, indem er eine Pistole gegen sie richtete und Schüsse abgab, an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Anhaltung und Festnahme zu hindern,

2: versucht, einen unbekannten PKW-Lenker und Johann P***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er seine Pistole gegen sie richtete und zumindest einen Schuss in die Luft abgab, zu einer Handlung, nämlich zum Aussteigen und zur Überlassung des PKWs zu nötigen;

zu D: die Pistole Marke Llama 9 mm, sohin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, vorsätzlich unbefugt besessen und geführt.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen diese Schuldsprüche gerichtete, auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, (gemeint: Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 10 a,) StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

In der Tatsachenrüge behauptet der Beschwerdeführer, "bei Berücksichtigung aktenkundiger Umstände und bei Einholung eines umfassenden psychiatrischen Gutachtens hätte die Feststellung getroffen werden müssen, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines massiven Drogenmissbrauches und seines schwer gestörten Vorlebens (wenn überhaupt) nur bedingt für die ihm zur Last gelegten Taten zur Verantwortung gezogen werden könne".

Ansatzpunkt der Kritik stellt die Beschwerdeauffassung dar, die Dauer der Exploration durch den Sachverständigen Univ. Prof. Dr. Gerhard K***** sei zum Aufbau einer entsprechenden Gesprächsbasis mit dem Angeklagten zu kurz gewesen, was auch in der Gutachtenerstattung in der Hauptverhandlung zugestanden worden sei (S 121). Der Beschwerdeführer, der sich ersichtlich nicht einmal selbst als zur Tatzeit zurechnungsunfähig einstuft (S 101), übergeht aber gerade den wesentlichen Sinngehalt der in der Rechtsmittelschrift verzerrt wiedergegebenen Passage der Gutachteneinleitung. Nach der Erläuterung des Sachverständigen wäre eine längere (allenfalls - wie gefordert - zwei Tage dauernde) psychiatrische Untersuchung nur für ein anschließendes Heilverfahren nötig, während die hier interessierende Frage der Zurechnungsfähigkeit durch Beobachtung der Untersuchungsperson und einige gezielte Fragen (wie hier geschehen) in kurzer Zeit zu klären ist. Für einen amtswegigen Auftrag zu einer weitergehenden Befundung und Gutachtenergänzung war somit nach dem eindeutigen Ergebnis der Expertise (S 121 bis 141) kein Anlass, was offenbar auch dem Standpunkt des Angeklagten in der Hauptverhandlung entsprach, weil der Verteidiger unmittelbar nach der Gutachtenerstattung mit ihm Rücksprache hielt und keine weiteren Anträge stellte (S 141).

Im Übrigen ist die vom Beschwerdeführer thematisierte Frage einer "bedingten Verantwortlichkeit" weder für die Unterstellung der Tat unter ein bestimmtes Strafgesetz noch für die Wahl des anzuwendenden Strafsatzes von Bedeutung.

Da die Nichtigkeitsbeschwerde aus dem Akteninhalt keine erheblichen Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen erwecken konnte, war sie gemäß Paragraphen 285 d, 344, StPO in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen, weshalb die Entscheidung über die Berufungen dem Gerichtshof zweiter Instanz zukommt (Paragraphen 285 i, 344, StPO).

Der Kostenausspruch beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E61561 11D00241

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00024.01.0508.000

Dokumentnummer

JJT_20010508_OGH0002_0110OS00024_0100000_000