Gründe:
Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Herbert Franz R***** der Verbrechen des schweren Raubes nach §§ 142 Abs 1, 143 erster Satz zweiter Fall StGB (A), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach §§ 15, 269 Abs 1 zweiter Fall StGB (C 1) und der versuchten schweren Nötigung nach §§ 15, 105 Abs 1, 106 Abs 1 Z 1 erster Fall StGB (C 2) sowie der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach § 269 Abs 1 erster Fall StGB (B) und nach § 50 Abs 1 Z 1 WaffG (D) schuldig erkannt.Mit dem angefochtenen, auf dem Wahrspruch der Geschworenen beruhenden Urteil wurde Herbert Franz R***** der Verbrechen des schweren Raubes nach Paragraphen 142, Absatz eins, 143, erster Satz zweiter Fall StGB (A), des versuchten Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraphen 15, 269, Absatz eins, zweiter Fall StGB (C 1) und der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall StGB (C 2) sowie der Vergehen des Widerstandes gegen die Staatsgewalt nach Paragraph 269, Absatz eins, erster Fall StGB (B) und nach Paragraph 50, Absatz eins, Ziffer eins, WaffG (D) schuldig erkannt.
Danach hat er am 14. August 2000
zu A: in Kammern durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben unter Verwendung einer Waffe Hedwig K***** und Frithjof B*****, indem er ihnen eine Pistole vorhielt, die Beifahrertür aufriss und ihre Handtaschen forderte, diesen eine Damenhandtasche mit 800 S und 20 DM Bargeld mit dem Vorsatz weggenommen, sich durch die Sachzueignung unrechtmäßig zu bereichern;
zu B: in Gars am Kamp mit Gewalt die Gendarmeriebeamten P***** und S*****, indem er mit seinem PKW auf sie losfuhr, an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Anhaltung und Festnahme gehindert;
zu C: auf der Bundesstraße 4 im Gemeindegebiet Burgschleinitz
1: versucht, Beamte durch gefährliche Drohung mit dem Tod, nämlich die Gendarmeriebeamten W***** und S*****, indem er eine Pistole gegen sie richtete und Schüsse abgab, an einer Amtshandlung, nämlich an seiner Anhaltung und Festnahme zu hindern,
2: versucht, einen unbekannten PKW-Lenker und Johann P***** durch gefährliche Drohung mit dem Tod, indem er seine Pistole gegen sie richtete und zumindest einen Schuss in die Luft abgab, zu einer Handlung, nämlich zum Aussteigen und zur Überlassung des PKWs zu nötigen;
zu D: die Pistole Marke Llama 9 mm, sohin eine genehmigungspflichtige Schusswaffe, vorsätzlich unbefugt besessen und geführt.