Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Gründe der Z 5, 5a und 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gründen keine Berechtigung zukommt.Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gründen keine Berechtigung zukommt.
Mit der Mängelrüge (§ 281 Abs 1 Z 5 StPO) vermag der Beschwerdeführer keine formellen Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen aufzuzeigen.Mit der Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) vermag der Beschwerdeführer keine formellen Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen aufzuzeigen.
Soweit der Beschwerdeführer fehlende Feststellungen zur Täuschung und zum Bereicherungsvorsatz hinsichtlich der Fakten II 1 a und b des Urteils behauptet, macht er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO geltend, geht dabei jedoch über unverkennbar ohnedies getroffene Feststellungen des Erstgerichtes hinweg (US 9 ff). Soweit er aber die mangelhafte Begründung dieser Feststellungen rügt, erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Der Beschwerde zuwider wurde die Aussage der Zeugin Ing. Jutta O***** im Urteil (US 27 f) nicht unrichtig wiedergegeben. Vielmehr hatte die Zeugin in der Hauptverhandlung tatsächlich angegeben, dass die Auftragsbestätigung (vom 19. November 2001) ein Grund für die Geldübergabe ungefähr um den 20. November 2001 war (S 387/I). Den Umstand, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung zunächst bei ihren vor dem Untersuchungsrichter gemachten Angaben blieb, der Angeklagte hätte ihr die Bestätigung bereits am 19. Oktober 2001 gezeigt (S 385/I), erwähnte das Erstgericht insofern, als es ausführte, dass die oben wiedergegebene Angabe "schließlich" und nach "mehrmaligem Nachfragen" gemacht wurde (US 28). Die unterschiedliche zeitliche Einordnung des Vorganges durch die Zeugin wurde vom Erstgericht auch eingehend gewürdigt (US 27 f).Soweit der Beschwerdeführer fehlende Feststellungen zur Täuschung und zum Bereicherungsvorsatz hinsichtlich der Fakten römisch zwei 1 a und b des Urteils behauptet, macht er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend, geht dabei jedoch über unverkennbar ohnedies getroffene Feststellungen des Erstgerichtes hinweg (US 9 ff). Soweit er aber die mangelhafte Begründung dieser Feststellungen rügt, erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Der Beschwerde zuwider wurde die Aussage der Zeugin Ing. Jutta O***** im Urteil (US 27 f) nicht unrichtig wiedergegeben. Vielmehr hatte die Zeugin in der Hauptverhandlung tatsächlich angegeben, dass die Auftragsbestätigung (vom 19. November 2001) ein Grund für die Geldübergabe ungefähr um den 20. November 2001 war (S 387/I). Den Umstand, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung zunächst bei ihren vor dem Untersuchungsrichter gemachten Angaben blieb, der Angeklagte hätte ihr die Bestätigung bereits am 19. Oktober 2001 gezeigt (S 385/I), erwähnte das Erstgericht insofern, als es ausführte, dass die oben wiedergegebene Angabe "schließlich" und nach "mehrmaligem Nachfragen" gemacht wurde (US 28). Die unterschiedliche zeitliche Einordnung des Vorganges durch die Zeugin wurde vom Erstgericht auch eingehend gewürdigt (US 27 f).
Die unrichtige Datierung der schriftlichen Darlehensvereinbarung (US 14) wurde von der Zeugin Ing. Jutta O***** bereits in der Hauptverhandlung als Irrtum aufgeklärt (S 389/I) und bedurfte daher im Urteil keiner weiteren Erörterung. Indem der Beschwerdeführer aus unrichtigen Datumsangaben der genannten Zeugin deren generelle Unglaubwürdigkeit darzutun sucht, kritisiert er nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung.
Soweit er dem Erstgericht vorwirft, von ihm in eine Diskothek in Hartberg (US 12, 17 ff) getätigte Investitionen nicht berücksichtigt zu haben, vermag er nicht darzulegen, aus welchen Gründen diese Aufwendungen für die Entscheidung über die ihm zum Nachteil der Ing. Jutta O***** vorgeworfenen Betrügereien von Bedeutung sein sollen, zumal ihm nicht die Vortäuschung tatsächlich nicht getätigter Ausgaben, sondern seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vorgeworfen wird.
Die Geltendmachung mangelnder Feststellungen zu den Fakten II 2 b und c des Urteils stellt sich der Sache nach gleichfalls als Rechtsrüge (§ 281 Abs 1 Z 9 lit a StPO) dar, doch geht der Beschwerdeführer auch bei diesem Vorbringen über die Konstatierungen des Erstgerichtes hinweg (US 14 ff). Soweit er aber die unzureichende Begründung dieser Feststellungen rügt, bekämpft er abermals nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.Die Geltendmachung mangelnder Feststellungen zu den Fakten römisch zwei 2 b und c des Urteils stellt sich der Sache nach gleichfalls als Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) dar, doch geht der Beschwerdeführer auch bei diesem Vorbringen über die Konstatierungen des Erstgerichtes hinweg (US 14 ff). Soweit er aber die unzureichende Begründung dieser Feststellungen rügt, bekämpft er abermals nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.
Ob der Angeklagte dem Zeugen Rudolf S***** einen Teil der herausgelockten Gelder zurückerstattete, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Die Aussage der Mirella J*****, sie habe gesehen, wie der Beschwerdeführer einmal 4.000 EUR dem Zeugen übergab (S 382/I), bedurfte daher keiner Erörterung im Urteil. Der Tatsachenrüge (Z 5a des § 281 Abs 1 StPO) gelingt es nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Indem der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner eigenen Verantwortung und die mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugen Ing. Jutta O***** und Rudolf S***** darzutun sucht, erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung (vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 491).Ob der Angeklagte dem Zeugen Rudolf S***** einen Teil der herausgelockten Gelder zurückerstattete, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Die Aussage der Mirella J*****, sie habe gesehen, wie der Beschwerdeführer einmal 4.000 EUR dem Zeugen übergab (S 382/I), bedurfte daher keiner Erörterung im Urteil. Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) gelingt es nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Indem der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner eigenen Verantwortung und die mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugen Ing. Jutta O***** und Rudolf S***** darzutun sucht, erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491).
Mit der Rechtsrüge (Z 9 lit a des § 281 Abs 1 StPO) macht der Beschwerdeführer subsidiär das Fehlen von Feststellungen zur Täuschung, zum Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit geltend. Er lässt hiebei die vom Erstgericht zu diesen Umständen getroffenen Konstatierungen außer Acht, so dass es auch dieser Rüge an der prozessordnungsgemäßen Ausführung mangelt.Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) macht der Beschwerdeführer subsidiär das Fehlen von Feststellungen zur Täuschung, zum Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit geltend. Er lässt hiebei die vom Erstgericht zu diesen Umständen getroffenen Konstatierungen außer Acht, so dass es auch dieser Rüge an der prozessordnungsgemäßen Ausführung mangelt.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.