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Entscheidung 11 Os 24/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os24/04

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Josef S***** wegen des Verbrechens der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, StGB und anderer strafbarer Handlungen über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Graz als Schöffengericht vom 20. Oktober 2003, GZ 4 Hv 62/03g-74, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Graz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, welches auch einen in Rechtskraft erwachsenen Teilfreispruch enthält, wurde Josef S***** der Verbrechen der versuchten schweren Nötigung nach Paragraphen 15, 105, Absatz eins, 106, Absatz eins, Ziffer eins, (Punkt römisch eins des Urteilssatzes) und des gewerbsmäßig schweren Betruges nach Paragraphen 146, 147, Absatz eins, Ziffer eins und Absatz 3, 148, zweiter Fall StGB (römisch zwei) sowie des Vergehens der Verletzung der Unterhaltspflicht nach Paragraph 198, Absatz eins, StGB (römisch drei) schuldig erkannt.

Danach hat er, soweit für das Nichtigkeitsverfahren relevant, (römisch eins) in Altenberg Markus P***** durch gefährliche Drohung mit dem Tode zur Unterlassung der Geltendmachung von Pachtrückständen zu nötigen versucht, und zwar

1. am 29. November 2003 (richtig: 2002) und am 6. Dezember 2002 durch die Ankündigung, sollte er (P*****) auf die sofortige Bezahlung bestehen, würde er ihn umblasen, ihn erschießen oder Russen auf ihn hetzen; er solle alles überdenken, sollte ihm die Gesundheit etwas wert sein,

2. am 8. Dezember 2002 durch 4 SMS-Mitteilungen mit dem Wortlaut "Servus P***** Markus, wir kennen uns, nur kann ich dir aus div.

Gründen noch nicht mehr sagen. Es gibt ein, wie ich gehört habe, ein

Problem ... Ich rate dir als guter Insider ... es wird heiß um dich,

weil irgendwas gibt´s mit den Russen. Es ist besser du regelst

vernünftig das Problem in der Steiermark sonst siehst traurig aus.

Ich kenn die Typen ... Mach lieber ein wenig loyaler, rede mit denen

und ruhig einen Kompromiss ... diese bleiben nichts schuldig. Diesen

Rat kann ich dir geben, ich hoffe nur du nimmst es ernst. Gesundheit

geht über alles ... Glaube mir ... ich weiß das";

(römisch zwei) in Graz in der Absicht, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen, und mit dem Vorsatz, durch das Verhalten der Getäuschten sich unrechtmäßig zu bereichern, Nachgenannte durch Täuschung über die Tatsache seiner Zahlungsfähigkeit und -willigkeit, teils unter Verwendung falscher und verfälschter Urkunden, zu Handlungen, nämlich zur wiederholten Gewährung von Darlehen im Gesamtbetrag von 236.540 EUR verleitet, die die Nachgenannten in diesem Betrag am Vermögen schädigten, und zwar

1. Ing. Jutta O*****

  1. Litera a
    am 19. Oktober 2001 im Betrag von 29.069,13 EUR (400.000 S),
  2. Litera b
    im November 2001 im Betrag von 25.435,49 EUR (350.000 S),
  3. Litera c
    am 21. Jänner 2002 im Betrag von 21.801,85 EUR,
  4. Litera d
    im Februar 2002 im Betrag von 3.633,64 EUR,
  5. Litera e
    unter Verwendung des von ihm verfälschten Nachtrags zur Lebensversicherung vom 16. Mai 2002, Polizze Nr ***** der W***** Versicherungs-AG und des von ihm gefälschten Schreibens dieser Versicherungs-AG vom 10. Juni 2002, sohin durch falsche und verfälschte Urkunden,
am 11. Juni 2002 im Betrag von 10.000 EUR und
am 26. Juni 2002 im Betrag von 30.000 EUR,
              2.              Rudolf S*****
              a)              am 30. Jänner 2002 unter Verwendung eines von ihm gefälschten Schecks der Bank of B***** über 17.495 Englische Pfund im Betrag von

26.700 EUR,

  1. Litera b
    am 19. Februar 2002 im Betrag von 60.000 EUR,
  2. Litera c
    am 12. März 2002 im Betrag von 29.900 EUR.

Rechtliche Beurteilung

Gegen diese Schuldsprüche richtet sich die auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten, welcher aus den in der Stellungnahme der Generalprokuratur zutreffend aufgezeigten Gründen keine Berechtigung zukommt.

Mit der Mängelrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) vermag der Beschwerdeführer keine formellen Begründungsmängel hinsichtlich entscheidender Tatsachen aufzuzeigen.

Soweit der Beschwerdeführer fehlende Feststellungen zur Täuschung und zum Bereicherungsvorsatz hinsichtlich der Fakten römisch zwei 1 a und b des Urteils behauptet, macht er der Sache nach den Nichtigkeitsgrund der Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO geltend, geht dabei jedoch über unverkennbar ohnedies getroffene Feststellungen des Erstgerichtes hinweg (US 9 ff). Soweit er aber die mangelhafte Begründung dieser Feststellungen rügt, erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung des Schöffengerichtes. Der Beschwerde zuwider wurde die Aussage der Zeugin Ing. Jutta O***** im Urteil (US 27 f) nicht unrichtig wiedergegeben. Vielmehr hatte die Zeugin in der Hauptverhandlung tatsächlich angegeben, dass die Auftragsbestätigung (vom 19. November 2001) ein Grund für die Geldübergabe ungefähr um den 20. November 2001 war (S 387/I). Den Umstand, dass die Zeugin in der Hauptverhandlung zunächst bei ihren vor dem Untersuchungsrichter gemachten Angaben blieb, der Angeklagte hätte ihr die Bestätigung bereits am 19. Oktober 2001 gezeigt (S 385/I), erwähnte das Erstgericht insofern, als es ausführte, dass die oben wiedergegebene Angabe "schließlich" und nach "mehrmaligem Nachfragen" gemacht wurde (US 28). Die unterschiedliche zeitliche Einordnung des Vorganges durch die Zeugin wurde vom Erstgericht auch eingehend gewürdigt (US 27 f).

Die unrichtige Datierung der schriftlichen Darlehensvereinbarung (US 14) wurde von der Zeugin Ing. Jutta O***** bereits in der Hauptverhandlung als Irrtum aufgeklärt (S 389/I) und bedurfte daher im Urteil keiner weiteren Erörterung. Indem der Beschwerdeführer aus unrichtigen Datumsangaben der genannten Zeugin deren generelle Unglaubwürdigkeit darzutun sucht, kritisiert er nur die Beweiswürdigung der Tatrichter nach Art einer im Nichtigkeitsverfahren unzulässigen Schuldberufung.

Soweit er dem Erstgericht vorwirft, von ihm in eine Diskothek in Hartberg (US 12, 17 ff) getätigte Investitionen nicht berücksichtigt zu haben, vermag er nicht darzulegen, aus welchen Gründen diese Aufwendungen für die Entscheidung über die ihm zum Nachteil der Ing. Jutta O***** vorgeworfenen Betrügereien von Bedeutung sein sollen, zumal ihm nicht die Vortäuschung tatsächlich nicht getätigter Ausgaben, sondern seiner Zahlungswilligkeit und Zahlungsfähigkeit vorgeworfen wird.

Die Geltendmachung mangelnder Feststellungen zu den Fakten römisch zwei 2 b und c des Urteils stellt sich der Sache nach gleichfalls als Rechtsrüge (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera a, StPO) dar, doch geht der Beschwerdeführer auch bei diesem Vorbringen über die Konstatierungen des Erstgerichtes hinweg (US 14 ff). Soweit er aber die unzureichende Begründung dieser Feststellungen rügt, bekämpft er abermals nur in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung des Schöffengerichtes.

Ob der Angeklagte dem Zeugen Rudolf S***** einen Teil der herausgelockten Gelder zurückerstattete, ist für die rechtliche Beurteilung nicht von Bedeutung. Die Aussage der Mirella J*****, sie habe gesehen, wie der Beschwerdeführer einmal 4.000 EUR dem Zeugen übergab (S 382/I), bedurfte daher keiner Erörterung im Urteil. Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) gelingt es nicht, sich aus den Akten ergebende erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der dem Ausspruch über die Schuld zugrunde gelegten entscheidenden Tatsachen aufzuzeigen. Indem der Beschwerdeführer die Richtigkeit seiner eigenen Verantwortung und die mangelnde Glaubwürdigkeit der Zeugen Ing. Jutta O***** und Rudolf S***** darzutun sucht, erschöpft sich sein Vorbringen in einer unzulässigen Anfechtung der Beweiswürdigung des Schöffengerichts nach Art einer Schuldberufung vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 491).

Mit der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO) macht der Beschwerdeführer subsidiär das Fehlen von Feststellungen zur Täuschung, zum Bereicherungsvorsatz und zur Gewerbsmäßigkeit geltend. Er lässt hiebei die vom Erstgericht zu diesen Umständen getroffenen Konstatierungen außer Acht, so dass es auch dieser Rüge an der prozessordnungsgemäßen Ausführung mangelt.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzesgemäß ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bereits in nichtöffentlicher Sitzung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Graz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E72813 11Os24.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00024.04.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20040330_OGH0002_0110OS00024_0400000_000

Rechtssätze aus dieser Entscheidung