Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Keinen inneren Widerspruch begründen – den Ausführungen der Mängelrüge (Z 5) zuwider – die Feststellungen, dass einerseits der Angeklagte seinem Opfer den Mund zuhielt, andererseits dieses zu schreien begann. Die Tatrichter sind nämlich – wie sich aus der von der Beschwerde vernachlässigten Urteilsformulierung „daraufhin" (US 5) unschwer ergibt – nicht davon ausgegangen, dass beides gleichzeitig geschah. Im Übrigen wäre auch letztere Vorgangsweise durchaus vorstellbar.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Keinen inneren Widerspruch begründen – den Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider – die Feststellungen, dass einerseits der Angeklagte seinem Opfer den Mund zuhielt, andererseits dieses zu schreien begann. Die Tatrichter sind nämlich – wie sich aus der von der Beschwerde vernachlässigten Urteilsformulierung „daraufhin" (US 5) unschwer ergibt – nicht davon ausgegangen, dass beides gleichzeitig geschah. Im Übrigen wäre auch letztere Vorgangsweise durchaus vorstellbar.
Warum es mit den „allgemeinen Denkgesetzen unvereinbar" sei, dass jemand mit den Armen zappeln kann, wenn diese festgehalten werden, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.
Die Tatsachenrüge (Z 5a) vermag mit der Behauptung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich gewesen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der – auch in Bezug auf diese Verantwortung in Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und empirischen Erfahrungen begründeten (US 10) – Feststellungen zur Täterschaft zu wecken.Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Behauptung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich gewesen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der – auch in Bezug auf diese Verantwortung in Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und empirischen Erfahrungen begründeten (US 10) – Feststellungen zur Täterschaft zu wecken.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) vernachlässigt mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur Gewaltanwendung die Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte sein Opfer hochhob, auf die Couch warf, es hinunter drückte, indem er ihm beide Arme auf dem Brustkorb verschränkte, sich dagegen lehnte und dem Mädchen den Mund zuhielt, sowie in der Folge die Beine des Mädchens auseinander drückte, bevor er den Geschlechtsverkehr vollzog (US 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur Gewaltanwendung die Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte sein Opfer hochhob, auf die Couch warf, es hinunter drückte, indem er ihm beide Arme auf dem Brustkorb verschränkte, sich dagegen lehnte und dem Mädchen den Mund zuhielt, sowie in der Folge die Beine des Mädchens auseinander drückte, bevor er den Geschlechtsverkehr vollzog (US 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.