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Entscheidung 11 Os 24/05x×

Entscheidung 11 Os 24/05x

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os24/05x

Entscheidungsdatum

12.04.2005

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 12. April 2005 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayerhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Kreitner als Schriftführer, in der Strafsache gegen Sreten M***** wegen des Verbrechens der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 17. Dezember 2004, GZ 034 Hv 143/04b-34, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Sreten M***** der (tateinheitlich begangenen) Verbrechen der Vergewaltigung nach Paragraph 201, Absatz 2, StGB in der Fassung BGBl 1989/242) und des schweren sexuellen Missbrauchs von Unmündigen nach Paragraph 206, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Danach hat er im Februar oder März 2000 in Wien

A. außer dem Fall des Paragraph 201, Absatz eins, StGB vorsätzlich die am 25. Mai 1987 geborene Aleksandra G***** mit Gewalt zur Duldung des Beischlafs genötigt, indem er sie auf eine Couch warf, sie niederdrückte, ihr den Mund zuhielt und einen Polster gegen ihr Gesicht drückte, ihren Unterkörper entblößte und ihre Beine auseinanderzwängte, worauf er sein Glied in die Scheide der Genannten einführte;

B. durch die zu A angeführte Handlung vorsätzlich mit einer unmündigen Person den Beischlaf unternommen.

Rechtliche Beurteilung

Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl. Keinen inneren Widerspruch begründen – den Ausführungen der Mängelrüge (Ziffer 5,) zuwider – die Feststellungen, dass einerseits der Angeklagte seinem Opfer den Mund zuhielt, andererseits dieses zu schreien begann. Die Tatrichter sind nämlich – wie sich aus der von der Beschwerde vernachlässigten Urteilsformulierung „daraufhin" (US 5) unschwer ergibt – nicht davon ausgegangen, dass beides gleichzeitig geschah. Im Übrigen wäre auch letztere Vorgangsweise durchaus vorstellbar.

Warum es mit den „allgemeinen Denkgesetzen unvereinbar" sei, dass jemand mit den Armen zappeln kann, wenn diese festgehalten werden, ist der Beschwerde nicht zu entnehmen.

Die Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) vermag mit der Behauptung, der Angeklagte sei zum Tatzeitpunkt nicht in Österreich gewesen, keine erheblichen Bedenken des Obersten Gerichtshofs gegen die Richtigkeit der – auch in Bezug auf diese Verantwortung in Einklang mit den Grundsätzen logischen Denkens und empirischen Erfahrungen begründeten (US 10) – Feststellungen zur Täterschaft zu wecken.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vernachlässigt mit der Behauptung des Fehlens von Feststellungen zur Gewaltanwendung die Urteilskonstatierungen, wonach der Angeklagte sein Opfer hochhob, auf die Couch warf, es hinunter drückte, indem er ihm beide Arme auf dem Brustkorb verschränkte, sich dagegen lehnte und dem Mädchen den Mund zuhielt, sowie in der Folge die Beine des Mädchens auseinander drückte, bevor er den Geschlechtsverkehr vollzog (US 5). Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Gerichtshofs zweiter Instanz zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Anmerkung

E77099 11Os24.05x

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2005:0110OS00024.05X.0412.000

Dokumentnummer

JJT_20050412_OGH0002_0110OS00024_05X0000_000