Die dagegen vom Angeklagten aus § 345 Abs 1 Z 5, 6 und 10a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Verfahrensrüge (Z 5) erblickt zu Unrecht eine Einschränkung von Verteidigungsrechten (Art 6 MRK) in der Abweisung des Antrages auf ergänzende Einvernahme des Zeugen Erwin Be***** zum „Zustand des Zeugen B***** und zur Frage, ob der Zeuge B***** zum Tatzeitpunkt alkoholisiert oder allenfalls durch Drogen beeinflusst war" (S 109/II). Zur Alkoholisierung des Anzeigers hatte sich der Zeuge Be***** bereits (verneinend) geäußert (S 97/II). Das übrige in der Hauptverhandlung erstattete Antragsvorbringen, auf das allein abzustellen ist, zielte lediglich auf eine durch die bisherigen Verfahrensergebnisse (vgl S 97, 103/II, auch S 23 ff/I) in keiner Weise indizierte, rein spekulative Erkundung ab, die zu einer Beweiserhebung keinen Anlass bot (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). Die Fragenrüge (Z 6) kritisiert die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Vergehen des Diebstahles gemäß § 127 StGB. Sie wird jedoch dem für eine Erörterung iSd §§ 285c Abs 1, 286 ff, 344 StPO notwendigen Aufzeigen eines entsprechenden Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung nicht gerecht. Durch selektives Betonen einzelner Aussageteile unter Außerachtlassen des Zusammenhanges wird die Indizwirkung für die angestrebte Eventualfrage nicht dargetan (Schindler, WK-StPO § 314 Rz 14; Ratz, WK-StPO § 345 Rz 42; 12 Os 18/05x). Die über spezielle Frage getätigte Angabe des Zeugen Be*****, B***** habe deponiert, ihm sei das Geld „aus der Hand gerissen worden" (S 97/II), wurde bei zwei anderen Gelegenheiten unmissverständlich mit der Bedrohung durch ein Messer in sinngemäß untrennbare Relation gebracht (S 93, 95/II); gleiches gilt für die Aussage der Zeugin P*****, B***** habe von „geklaut" gesprochen (S 101/II).Die dagegen vom Angeklagten aus Paragraph 345, Absatz eins, Ziffer 5, 6 und 10 a StPO erhobene Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht berechtigt. Die Verfahrensrüge (Ziffer 5,) erblickt zu Unrecht eine Einschränkung von Verteidigungsrechten (Artikel 6, MRK) in der Abweisung des Antrages auf ergänzende Einvernahme des Zeugen Erwin Be***** zum „Zustand des Zeugen B***** und zur Frage, ob der Zeuge B***** zum Tatzeitpunkt alkoholisiert oder allenfalls durch Drogen beeinflusst war" (S 109/II). Zur Alkoholisierung des Anzeigers hatte sich der Zeuge Be***** bereits (verneinend) geäußert (S 97/II). Das übrige in der Hauptverhandlung erstattete Antragsvorbringen, auf das allein abzustellen ist, zielte lediglich auf eine durch die bisherigen Verfahrensergebnisse vergleiche S 97, 103/II, auch S 23 ff/I) in keiner Weise indizierte, rein spekulative Erkundung ab, die zu einer Beweiserhebung keinen Anlass bot (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330). Die Fragenrüge (Ziffer 6,) kritisiert die Unterlassung der Stellung einer Eventualfrage nach dem Vergehen des Diebstahles gemäß Paragraph 127, StGB. Sie wird jedoch dem für eine Erörterung iSd Paragraphen 285 c, Absatz eins, 286, ff, 344 StPO notwendigen Aufzeigen eines entsprechenden Tatsachenvorbringens in der Hauptverhandlung nicht gerecht. Durch selektives Betonen einzelner Aussageteile unter Außerachtlassen des Zusammenhanges wird die Indizwirkung für die angestrebte Eventualfrage nicht dargetan (Schindler, WK-StPO Paragraph 314, Rz 14; Ratz, WK-StPO Paragraph 345, Rz 42; 12 Os 18/05x). Die über spezielle Frage getätigte Angabe des Zeugen Be*****, B***** habe deponiert, ihm sei das Geld „aus der Hand gerissen worden" (S 97/II), wurde bei zwei anderen Gelegenheiten unmissverständlich mit der Bedrohung durch ein Messer in sinngemäß untrennbare Relation gebracht (S 93, 95/II); gleiches gilt für die Aussage der Zeugin P*****, B***** habe von „geklaut" gesprochen (S 101/II).
Das - beweiswürdigende - Vorbringen, vom Angeklagten „konnte" aufgrund dessen eingeschränkter Dispositionsfähigkeit eine Drohung „nicht ausgegangen sein", lässt einen meritorisch erörterungsfähigen Bezug zu einer Frage nach Diebstahl nicht erkennen. Weder mit der Gegenüberstellung zweier Äußerungen des Thomas B***** über die Art, wie der Beschwerdeführer zu dem 10-Euro-Schein gelangt sei („vor die Füße geschmissen", „aus der Hand gerissen"), und die Anwesenheit anderer Personen bei der Rückgabe des Geldes noch mit hypothetischen Überlegungen zur Plausibilität des Verhaltens des Genannten nach Aufklappen des Messers durch den Angeklagten vermag dieser erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§§ 285d Abs 1, 344 StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (§§ 285i, 344 StPO).Das - beweiswürdigende - Vorbringen, vom Angeklagten „konnte" aufgrund dessen eingeschränkter Dispositionsfähigkeit eine Drohung „nicht ausgegangen sein", lässt einen meritorisch erörterungsfähigen Bezug zu einer Frage nach Diebstahl nicht erkennen. Weder mit der Gegenüberstellung zweier Äußerungen des Thomas B***** über die Art, wie der Beschwerdeführer zu dem 10-Euro-Schein gelangt sei („vor die Füße geschmissen", „aus der Hand gerissen"), und die Anwesenheit anderer Personen bei der Rückgabe des Geldes noch mit hypothetischen Überlegungen zur Plausibilität des Verhaltens des Genannten nach Aufklappen des Messers durch den Angeklagten vermag dieser erhebliche Bedenken gegen die Richtigkeit der im Wahrspruch der Geschworenen festgestellten entscheidenden Tatsachen zu erwecken. Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits nach nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraphen 285 d, Absatz eins, 344, StPO). Die Entscheidung über die Berufungen kommt somit dem Gerichtshof zweiter Instanz zu (Paragraphen 285 i, 344, StPO).
Die Kostenentscheidung fußt auf § 390a Abs 1 StPO.Die Kostenentscheidung fußt auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.