Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und „9a“ StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
In seiner zu Recht Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Z 5 zweiter Fall) vermisst der Beschwerdeführer beweiswürdigende Erwägungen zur Aussage des zeugenschaftlich vernommenen, als „G7“ bezeichneten Ermittlungsleiters des Landesamts für Verfassungsschutz bezüglich der Ergebnisse der Erhebungen gegen den Angeklagten (ON 221 S 23 ff): Dieser gab nämlich an, dass hinsichtlich der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten vorhandenen zehn Telefonnummern, die (vgl die Aussage des Zeugen, wonach die überspielten Telefonnummern großteils wieder gelöscht wurden; ON 221 S 27 f) nur teilweise deckungsgleich mit jenen auf der SIM-Karte des abgesondert verfolgten Youcef B***** waren, kein Bezug zu terrorismusgeneigten Personen erhoben werden konnte, soweit dazu Informationen zu erlangen waren (ON 221 S 29). Dies wäre umso mehr zu erörtern gewesen, als das Urteil, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend hinweist, keine vom Angeklagten weitergegebenen konkreten organisations- und terrorismusrelevanten Informationen nennt. Nach Angaben des genannten Zeugen konnten auch Handlungsanleitungen des IS betreffend den Beschwerdeführer, der sich damit verantwortete, sein Mobiltelefon verborgt zu haben (vgl US 25), nicht ermittelt werden (ON 221 S 28 f); ein Informationsfluss mittels verborgter Mobiltelefone von Migranten, die selbst nicht in Kenntnis einer allfälligen derartigen Informationsweitergabe durch sie waren, sei überdies im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in Paris und Belgien ein gängiges Vorgehen gewesen (ON 221 S 26 f).In seiner zu Recht Unvollständigkeit reklamierenden Mängelrüge (Ziffer 5, zweiter Fall) vermisst der Beschwerdeführer beweiswürdigende Erwägungen zur Aussage des zeugenschaftlich vernommenen, als „G7“ bezeichneten Ermittlungsleiters des Landesamts für Verfassungsschutz bezüglich der Ergebnisse der Erhebungen gegen den Angeklagten (ON 221 S 23 ff): Dieser gab nämlich an, dass hinsichtlich der auf dem Mobiltelefon des Angeklagten vorhandenen zehn Telefonnummern, die vergleiche die Aussage des Zeugen, wonach die überspielten Telefonnummern großteils wieder gelöscht wurden; ON 221 S 27 f) nur teilweise deckungsgleich mit jenen auf der SIM-Karte des abgesondert verfolgten Youcef B***** waren, kein Bezug zu terrorismusgeneigten Personen erhoben werden konnte, soweit dazu Informationen zu erlangen waren (ON 221 S 29). Dies wäre umso mehr zu erörtern gewesen, als das Urteil, worauf der Beschwerdeführer ebenfalls zutreffend hinweist, keine vom Angeklagten weitergegebenen konkreten organisations- und terrorismusrelevanten Informationen nennt. Nach Angaben des genannten Zeugen konnten auch Handlungsanleitungen des IS betreffend den Beschwerdeführer, der sich damit verantwortete, sein Mobiltelefon verborgt zu haben vergleiche US 25), nicht ermittelt werden (ON 221 S 28 f); ein Informationsfluss mittels verborgter Mobiltelefone von Migranten, die selbst nicht in Kenntnis einer allfälligen derartigen Informationsweitergabe durch sie waren, sei überdies im Zusammenhang mit den Terroranschlägen in Paris und Belgien ein gängiges Vorgehen gewesen (ON 221 S 26 f).
Da bereits dieser Begründungsmangel zur Aufhebung des Urteils führt, erübrigt sich ein Eingehen auf das weitere Vorbringen des Rechtsmittelwerbers.
In Stattgebung der Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – das Urteil zur Gänze aufzuheben, eine neue Hauptverhandlung anzuordnen und die Sache dazu an das Landesgericht Salzburg zu verweisen.
Der Angeklagte und die Staatsanwaltschaft waren mit ihren Berufungen auf diese Entscheidung zu verweisen.