[3] Wie die Generalprokuratur in ihrer zur Wahrung des Gesetzes ergriffenen Nichtigkeitsbeschwerde zutreffend aufzeigt, steht dieses Urteil mit dem Gesetz nicht im Einklang:
[4] (1) Auf der Basis des Urteilssachverhalts, nämlich des Referats der entscheidenden Tatsachen (US 2; vgl RIS-Justiz RS0125764 [insbesondere T2 und T4]) samt gedrängter Darstellung im Sinn des § 270 Abs 4 Z 2 StPO (US 3) sowie der Angaben zur Staatsangehörigkeit des Angeklagten (§ 270 Abs 2 Z 2 iVm Abs 4 Z 1 StPO; US 1), liegt dem Schuldspruch I eine „in Bosnien“ begangene, § 83 Abs 2 StGB erfüllende Tat eines Ausländers zugrunde. Sie könnte – weil eine Anknüpfung nach §§ 63 oder 64 StGB nicht in Rede steht – nur unter den Voraussetzungen des § 65 Abs 1 Z 2 StGB der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen. (1) Auf der Basis des Urteilssachverhalts, nämlich des Referats der entscheidenden Tatsachen (US 2; vergleiche RIS-Justiz RS0125764 [insbesondere T2 und T4]) samt gedrängter Darstellung im Sinn des Paragraph 270, Absatz 4, Ziffer 2, StPO (US 3) sowie der Angaben zur Staatsangehörigkeit des Angeklagten (Paragraph 270, Absatz 2, Ziffer 2, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, StPO; US 1), liegt dem Schuldspruch römisch eins eine „in Bosnien“ begangene, Paragraph 83, Absatz 2, StGB erfüllende Tat eines Ausländers zugrunde. Sie könnte – weil eine Anknüpfung nach Paragraphen 63, oder 64 StGB nicht in Rede steht – nur unter den Voraussetzungen des Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB der inländischen Gerichtsbarkeit unterliegen.
[5] Zwar sehen die (in Betracht kommenden [vgl Salimi in WK2 StGB § 65 Rz 5 f], mangels genauer Bezeichnung des Tatorts „in Bosnien“ nicht konkret bestimmbaren) einschlägigen ausländischen Strafvorschriften (Art 173 des Strafgesetzbuchs der Föderation Bosnien und Herzegowina, Art 131 des Strafgesetzbuchs der Republika Srpska und Art 170 des Strafgesetzbuchs des Brčko-Distrikts) – ebenso wie § 83 Abs 2 StGB – jeweils eine Höchststrafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Hiervon ausgehend bilden die jeweiligen Strafdrohungen kein (solcherart in der Art der Tat gelegenes) Hindernis für eine Auslieferung auf der Grundlage des Art 2 Abs 1 des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, sodass Anknüpfung nach § 65 Abs 1 Z 2 StGB nicht von vornherein ausscheidet (vgl Salimi in WK2 StGB § 65 Rz 20 f). Zwar sehen die (in Betracht kommenden [vgl Salimi in WK2 StGB Paragraph 65, Rz 5 f], mangels genauer Bezeichnung des Tatorts „in Bosnien“ nicht konkret bestimmbaren) einschlägigen ausländischen Strafvorschriften (Artikel 173, des Strafgesetzbuchs der Föderation Bosnien und Herzegowina, Artikel 131, des Strafgesetzbuchs der Republika Srpska und Artikel 170, des Strafgesetzbuchs des Brčko-Distrikts) – ebenso wie Paragraph 83, Absatz 2, StGB – jeweils eine Höchststrafdrohung von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe vor. Hiervon ausgehend bilden die jeweiligen Strafdrohungen kein (solcherart in der Art der Tat gelegenes) Hindernis für eine Auslieferung auf der Grundlage des Artikel 2, Absatz eins, des Europäischen Auslieferungsübereinkommens, sodass Anknüpfung nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer 2, StGB nicht von vornherein ausscheidet vergleiche Salimi in WK2 StGB Paragraph 65, Rz 20 f).
[6] Allerdings findet sich im Urteil kein Umstand festgestellt, der den (zum Urteilszeitpunkt bereits eingetretenen) Ablauf der Verjährungsfrist nach dem Recht des Tatortstaats (vgl Art 15 f des Strafgesetzbuchs der Föderation Bosnien und Herzegowina, Art 95 f des Strafgesetzbuchs der Republika Srpska und Art 15 f des Strafgesetzbuchs des Brčko-Distrikts) gehindert hätte (zur Relevanz des Fehlens eines Strafaufhebungsgrundes bereits für die Frage der konkreten Strafbarkeit nach den Tatortgesetzen Salimi in WK2 StGB § 65 Rz 6 und 31, siehe zudem auch § 65 Abs 4 Z 1 StGB). Gleiches gilt für Feststellungen, denen zufolge J* aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann (dazu RIS-Justiz RS0124030 und Salimi in WK2 StGB § 65 Rz 24 ff). Allerdings findet sich im Urteil kein Umstand festgestellt, der den (zum Urteilszeitpunkt bereits eingetretenen) Ablauf der Verjährungsfrist nach dem Recht des Tatortstaats vergleiche Artikel 15, f des Strafgesetzbuchs der Föderation Bosnien und Herzegowina, Artikel 95, f des Strafgesetzbuchs der Republika Srpska und Artikel 15, f des Strafgesetzbuchs des Brčko-Distrikts) gehindert hätte (zur Relevanz des Fehlens eines Strafaufhebungsgrundes bereits für die Frage der konkreten Strafbarkeit nach den Tatortgesetzen Salimi in WK2 StGB Paragraph 65, Rz 6 und 31, siehe zudem auch Paragraph 65, Absatz 4, Ziffer eins, StGB). Gleiches gilt für Feststellungen, denen zufolge J* aus einem anderen Grund als wegen der Art oder Eigenschaft seiner Tat nicht an das Ausland ausgeliefert werden kann (dazu RIS-Justiz RS0124030 und Salimi in WK2 StGB Paragraph 65, Rz 24 ff).
[7] Die im erfolgten Schuldspruch zum Ausdruck kommende Bejahung inländischer Gerichtsbarkeit, also die (implizite rechtliche) Annahme der Beseitigung eines Ausnahmesatzes (hier des Nichtvorliegens inländischer Gerichtsbarkeit), ist auf dieser Sachverhaltsgrundlage unschlüssig, das Urteil demnach insoweit mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen behaftet (RIS-Justiz RS0122332 [insbesondere T13 und T14], RS0132763 [T1 und T2] sowie Ratz, WK-StPO § 281 Rz 603; zu den diesbezüglichen Anforderungen an eine gekürzte Urteilsausfertigung RIS-Justiz RS0125764 [insbesondere T5 und T6]). Die im erfolgten Schuldspruch zum Ausdruck kommende Bejahung inländischer Gerichtsbarkeit, also die (implizite rechtliche) Annahme der Beseitigung eines Ausnahmesatzes (hier des Nichtvorliegens inländischer Gerichtsbarkeit), ist auf dieser Sachverhaltsgrundlage unschlüssig, das Urteil demnach insoweit mit einem Rechtsfehler mangels Feststellungen behaftet (RIS-Justiz RS0122332 [insbesondere T13 und T14], RS0132763 [T1 und T2] sowie Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 603; zu den diesbezüglichen Anforderungen an eine gekürzte Urteilsausfertigung RIS-Justiz RS0125764 [insbesondere T5 und T6]).
[8] (2) In Bezug auf die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedrohten Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB (I) und nach § 83 Abs 1 StGB (II) beträgt die Verjährungsfrist jeweils drei Jahre (§ 57 Abs 3 vorletzter Fall StGB). Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (§ 58 Abs 2 StGB; vgl [zur Ablaufhemmung] Marek in WK2 StGB § 58 Rz 1 und 6). (2) In Bezug auf die mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 720 Tagessätzen bedrohten Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB (römisch eins) und nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB (römisch zwei) beträgt die Verjährungsfrist jeweils drei Jahre (Paragraph 57, Absatz 3, vorletzter Fall StGB). Begeht der Täter während der Verjährungsfrist neuerlich eine mit Strafe bedrohte Handlung, die auf der gleichen schädlichen Neigung beruht, so tritt die Verjährung nicht ein, bevor auch für diese Tat die Verjährungsfrist abgelaufen ist (Paragraph 58, Absatz 2, StGB; vergleiche [zur Ablaufhemmung] Marek in WK2 StGB Paragraph 58, Rz 1 und 6).
[9] Zum Schuldspruch II stellte die Einzelrichterin fest, dass J* die zugrunde liegende Tat am 14. Dezember 2022 (und somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist der im Juni 2022 verübten, vom Schuldspruch I erfassten und auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat) begangen hat. Auf der Basis des Urteilssachverhalts wäre demnach – unabhängig vom Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit in Bezug auf die vom Schuldspruch I umfasste Auslandstat (dazu Punkt 1) – bezüglich beider Taten (§ 58 Abs 2 StGB) mit Ablauf des 14. Dezember 2025 Verjährung eingetreten, ihre Strafbarkeit somit zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (auch nach österreichischem Recht) bereits erloschen gewesen (§ 57 Abs 2 StGB). Zum Schuldspruch römisch zwei stellte die Einzelrichterin fest, dass J* die zugrunde liegende Tat am 14. Dezember 2022 (und somit innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist der im Juni 2022 verübten, vom Schuldspruch römisch eins erfassten und auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat) begangen hat. Auf der Basis des Urteilssachverhalts wäre demnach – unabhängig vom Vorliegen inländischer Gerichtsbarkeit in Bezug auf die vom Schuldspruch römisch eins umfasste Auslandstat (dazu Punkt 1) – bezüglich beider Taten (Paragraph 58, Absatz 2, StGB) mit Ablauf des 14. Dezember 2025 Verjährung eingetreten, ihre Strafbarkeit somit zum Zeitpunkt der Urteilsfällung (auch nach österreichischem Recht) bereits erloschen gewesen (Paragraph 57, Absatz 2, StGB).
[10] Indem das Landesgericht für Strafsachen Wien zu (über die durch II bewirkte Ablaufhemmung zu I hinausgehenden) verjährungshemmenden Umständen in Betreff der vom Schuldspruch umfassten Taten keine Feststellungen traf, leidet das Urteil (auch) insoweit an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0122332 [T1, T7, T11]). Indem das Landesgericht für Strafsachen Wien zu (über die durch römisch zwei bewirkte Ablaufhemmung zu römisch eins hinausgehenden) verjährungshemmenden Umständen in Betreff der vom Schuldspruch umfassten Taten keine Feststellungen traf, leidet das Urteil (auch) insoweit an einem Rechtsfehler mangels Feststellungen (RIS-Justiz RS0122332 [T1, T7, T11]).
[11] Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (§ 292 letzter Satz StPO). Da die aufgezeigten Gesetzesverletzungen zum Nachteil des Verurteilten wirken, sah sich der Oberste Gerichtshof veranlasst, ihre Feststellung auf die im Spruch ersichtliche Weise mit konkreter Wirkung zu verknüpfen (Paragraph 292, letzter Satz StPO).