Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten gegen dieses Urteil wurde bereits mit dem in nichtöffentlicher Sitzung gefaßten Beschluß des Obersten Gerichtshofes vom 1. März 1983, GZ 11 Os 24/83-7, zurückgewiesen.
Der Angeklagte strebt mit seiner Berufung eine Herabsetzung der Freiheitsstrafe (unter Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung) und die Gewährung bedingter Strafnachsicht an. Der Berufung kommt keine Berechtigung zu.
Sorgepflichten, auf die im Gerichtstag zur mündlichen Verhandlung verwiesen wurde, stellen nach ständiger Rechtsprechung keinen Milderungsgrund dar (vgl die bei Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 29 zu § 34 StGB zitierte Judikatur). Auch dem Umstand, daß die letzte Vorstrafe am 12. Mai 1976 verhängt wurde, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, denn der erste im vorliegenden Verfahren behandelte Rückfall ereignete sich bereits im März 1979. überdies ergeben die Akten, daß der Angeklagte deshalb im März 1979Sorgepflichten, auf die im Gerichtstag zur mündlichen Verhandlung verwiesen wurde, stellen nach ständiger Rechtsprechung keinen Milderungsgrund dar vergleiche die bei Leukauf-Steininger, Kommentar2 RN 29 zu Paragraph 34, StGB zitierte Judikatur). Auch dem Umstand, daß die letzte Vorstrafe am 12. Mai 1976 verhängt wurde, kommt keine entscheidende Bedeutung zu, denn der erste im vorliegenden Verfahren behandelte Rückfall ereignete sich bereits im März 1979. überdies ergeben die Akten, daß der Angeklagte deshalb im März 1979
von spanischen Strafverfolgungsbehörden wegen illegalen Suchtgiftbesitzes in Verfolgung gezogen wurde. Dennoch verübte er darnach das ihm nunmehr zur Last fallende Verbrechen nach dem § 12 Abs. 1 SuchtgiftG. Angesichts dieser Umstände verliert die Tatsache, daß die letzte einschlägige Vorstrafe mehrere Jahre zurückliegt, an Gewicht.von spanischen Strafverfolgungsbehörden wegen illegalen Suchtgiftbesitzes in Verfolgung gezogen wurde. Dennoch verübte er darnach das ihm nunmehr zur Last fallende Verbrechen nach dem Paragraph 12, Absatz eins, SuchtgiftG. Angesichts dieser Umstände verliert die Tatsache, daß die letzte einschlägige Vorstrafe mehrere Jahre zurückliegt, an Gewicht.
Der Oberste Gerichtshof vermag auch dem weiteren, im Gerichtstag zur öffentlichen Verhandlung vertretenen Gedanken nicht zu folgen, generalpräventive Belange könnten nur deshalb vernachlässigt werden, weil die dem Angeklagten nunmehr zur Last fallenden Taten im Grenzbereich zwischen Marokko und Spanien verübt worden waren. Der Berufungswerber vermochte keine weiteren, für ihn mildernd ins Gewicht fallenden Umstände darzutun, die nicht bereits vom Erstgericht berücksichtigt worden wären.
Angesichts der festgestellten Strafzumessungsgründe besteht kein Anlaß zur Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des § 41 StGB.Angesichts der festgestellten Strafzumessungsgründe besteht kein Anlaß zur Anwendung der außerordentlichen Strafmilderung des Paragraph 41, StGB.
Aber auch eine bedingte Strafnachsicht kommt nicht in Betracht. Selbst wenn sich der Berufungswerber, wie im Gerichtstag zur mündlichen Verhandlung mit Nachdruck behauptet wurde, in letzter Zeit um eine Rückkehr in geordnete Verhältnisse bemüht hätte, so steht doch sein Vorleben, das durch wiederholte Abstrafungen nach dem Suchtgiftgesetz gekennzeichnet ist, von denen selbst eine Strafverbüßung in der Dauer von achtzehn Monaten keine nachhaltige Wirkung zu erzielen vermochte, einer Annahme, daß die bloße Androhung der Vollziehung der Freiheitsstrafe genügen werde, um ihn von weiteren strafbaren Handlungen abzuhalten, entgegen. überdies sprechen auch Erwägungen der gerade beim Suchtgifthandel einzusetzenden abschreckenden Wirkung der Vollstreckung der Strafe gegen eine bedingte Strafnachsicht.
Der Berufung war somit ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung ist in der im Spruch genannten Gesetzesstelle verankert.