Mit dem angefochtenen, im ordentlichen Rechtsweg unanfechtbaren - LSK 1982/97, 1985/107 - Beschluß vom 4.Jänner 1993, AZ 24 Ns 1158/92 (ON 80), bestimmte das Oberlandesgericht, daß die über Dr.Hans Georg H***** verhängte Untersuchungshaft bis zu neun Monate dauern darf.
Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene, beim Obersten Gerichtshof am 12.Februar 1993 eingelangte Grundrechtsbeschwerde, worin die unrichtige Beurteilung des Tatverdachtes und der Haftgründe der Flucht- und Tatbegehungsgefahr, ferner die Unverhältnismäßigkeit der Haftdauer releviert werden.
Die Generalprokuratur beantragte in ihrer schriftlichen Stellungnahme vom 15.Februar 1993, die Grundrechtsbeschwerde abzuweisen; in seiner dazu abgegebenen Stellungnahme vom 18.Februar 1993 hielt der Verteidiger des Beschwerdeführers die Bekämpfung der Haftvoraussetzung des dringenden Tatverdachtes ausdrücklich nicht mehr aufrecht und wiederholte im übrigen schwerpunktmäßig das Beschwerdevorbringen zum Haftgrund der Fluchtgefahr.
Die Grundrechtsbeschwerde ist nicht berechtigt.
Der Beschwerdeführer wurde zum Hauptfaktum I. der Anklageschrift bereits am 24.Jänner 1989 von der Wirtschaftspolizei als Verdächtiger vernommen (I/283 ff). Obwohl er somit Kenntnis von dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren hatte, war er in der Folge für den Untersuchungsrichter nicht erreichbar (3 c, 3 c verso, 3 d verso, II/121 ff und II/125 - Bestellung eines Kurators wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu 20 Cg 182/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), sodaß schließlich am 11. Juni 1992 gegen ihn ein Haftbefehl erlassen wurde (ON 19). Auf Grund dieses Haftbefehles wurde er am 25.Juni 1992 im Hause seiner Lebensgefährtin in Mödling festgenommen (II/131). Er gab bei dieser Gelegenheit an, sich überwiegend im Ausland aufzuhalten und derzeit im Inland über keinen festen Wohnsitz zu verfügen, vielmehr bei Geschäftsfreunden oder in Hotels zu wohnen (II/133, 153).Der Beschwerdeführer wurde zum Hauptfaktum römisch eins. der Anklageschrift bereits am 24.Jänner 1989 von der Wirtschaftspolizei als Verdächtiger vernommen (I/283 ff). Obwohl er somit Kenntnis von dem gegen ihn anhängigen Strafverfahren hatte, war er in der Folge für den Untersuchungsrichter nicht erreichbar (3 c, 3 c verso, 3 d verso, II/121 ff und II/125 - Bestellung eines Kurators wegen unbekannten Aufenthaltes des Beschwerdeführers zu 20 Cg 182/91 des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien), sodaß schließlich am 11. Juni 1992 gegen ihn ein Haftbefehl erlassen wurde (ON 19). Auf Grund dieses Haftbefehles wurde er am 25.Juni 1992 im Hause seiner Lebensgefährtin in Mödling festgenommen (II/131). Er gab bei dieser Gelegenheit an, sich überwiegend im Ausland aufzuhalten und derzeit im Inland über keinen festen Wohnsitz zu verfügen, vielmehr bei Geschäftsfreunden oder in Hotels zu wohnen (II/133, 153).
Die bisherigen Verfahrensergebnisse lassen bei objektiver Beurteilung mit Grund befürchten, daß Dr.Hans Georg H***** ohne Fortsetzung der im Hinblick auf seine intensiven Auslandsbeziehungen durch gelindere Mittel nicht substituierbaren Untersuchungshaft flüchten oder sich (weiterhin) verborgen halten werde. Auf den ferner angezogenen Haftgrund der Tatbegehungsgefahr war somit nicht mehr einzugehen.
In Anbetracht des Umfanges der an sachlichen Erfordernissen orientierten Untersuchungshandlungen (insbesondere Kontenüberprüfungen, Überprüfung von Geschäftsunterlagen und Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen - ON 77) steht die bisherige Dauer der Untersuchungshaft weder zum Gewicht der dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte noch zum Umfang der Untersuchung und zu der im Falle eines Schuldspruchs zum Anklagefaktum I. - unbeschadet der endgültigen Tatsubsumtion nach Klarstellung der wesentlichen Komponenten des Grundgeschäfts - jedenfalls in einem Rahmen von einem bis zu zehn Jahren auszumessenden Strafe außer Verhältnis (§ 2 Abs. 1 GRBG; § 193 Abs. 2 zweiter Halbsatz StPO).In Anbetracht des Umfanges der an sachlichen Erfordernissen orientierten Untersuchungshandlungen (insbesondere Kontenüberprüfungen, Überprüfung von Geschäftsunterlagen und Einholung des Gutachtens eines Buchsachverständigen - ON 77) steht die bisherige Dauer der Untersuchungshaft weder zum Gewicht der dem Beschwerdeführer angelasteten Delikte noch zum Umfang der Untersuchung und zu der im Falle eines Schuldspruchs zum Anklagefaktum römisch eins. - unbeschadet der endgültigen Tatsubsumtion nach Klarstellung der wesentlichen Komponenten des Grundgeschäfts - jedenfalls in einem Rahmen von einem bis zu zehn Jahren auszumessenden Strafe außer Verhältnis (Paragraph 2, Absatz eins, GRBG; Paragraph 193, Absatz 2, zweiter Halbsatz StPO).
Da sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (§ 2 Abs. 1 iVm § 7 GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da sohin durch den angefochtenen Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien das Grundrecht des Beschwerdeführers auf persönliche Freiheit nicht verletzt wurde (Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 7, GRBG), war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Demzufolge hatte gemäß § 8 GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.Demzufolge hatte gemäß Paragraph 8, GRBG ein Ausspruch über den Ersatz der Beschwerdekosten zu entfallen.