Gründe:
Der am 10.Jänner 1978 geborene Tanju A***** wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 12.Jänner 1996, GZ 23 Vr 391/95-52, des (teilweise als Beitragstäter begangenen) Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach §§ 127, 128 Abs 1 Z 2, 129 Z 1, 130 zweiter Satz erster und zweiter Fall sowie 15, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung der §§ 28 (Abs 1) StGB und 5 (Z 4) JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verhängt, deren Vollzug gemäß § 43 Abs 1 StGB für eine einjährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.Der am 10.Jänner 1978 geborene Tanju A***** wurde mit in Rechtskraft erwachsenem Urteil des Landesgerichtes Innsbruck als Schöffengericht in Jugendstrafsachen vom 12.Jänner 1996, GZ 23 römisch fünf r 391/95-52, des (teilweise als Beitragstäter begangenen) Verbrechens des teils versuchten, teils vollendeten gewerbsmäßig schweren Diebstahls durch Einbruch nach Paragraphen 127, 128, Absatz eins, Ziffer 2, 129, Ziffer eins, 130, zweiter Satz erster und zweiter Fall sowie 15, 12 dritter Fall StGB schuldig erkannt und über ihn unter Anwendung der Paragraphen 28, (Absatz eins,) StGB und 5 (Ziffer 4,) JGG eine Freiheitsstrafe in der Dauer von drei Monaten verhängt, deren Vollzug gemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB für eine einjährige Probezeit bedingt nachgesehen wurde.
In der Folge wurde Tanju A***** mit (gleichfalls rechtskräftigem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.April 1996, GZ 23 Vr 2061/95-100, des Verbrechens der Hehlerei nach § 164 Abs 1, Abs 3 und Abs 4 zweiter Satz StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 und Abs 2 StGB schuldig erkannt und gemäß § 164 Abs 4 StGB unter Anwendung der §§ 28 (Abs 1) und 37 (Abs 1) StGB sowie 5 (Z 4) JGG und Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das vorangeführte Urteil zu einer (unbedingten) Geldstrafe als Zusatzstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde "gemäß § 494 a (Abs 1 Z 2) StPO iVm § 55 StGB" vom Widerruf der im oben genannten Verfahren AZ 23 Vr 391/95 dieses Gerichtshofes gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die dort bestimmte Probezeit auf zwei Jahre verlängert.In der Folge wurde Tanju A***** mit (gleichfalls rechtskräftigem) Urteil des Einzelrichters des Landesgerichtes Innsbruck vom 12.April 1996, GZ 23 römisch fünf r 2061/95-100, des Verbrechens der Hehlerei nach Paragraph 164, Absatz eins,, Absatz 3 und Absatz 4, zweiter Satz StGB sowie der Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins und Absatz 2, StGB schuldig erkannt und gemäß Paragraph 164, Absatz 4, StGB unter Anwendung der Paragraphen 28, (Absatz eins,) und 37 (Absatz eins,) StGB sowie 5 (Ziffer 4,) JGG und Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das vorangeführte Urteil zu einer (unbedingten) Geldstrafe als Zusatzstrafe verurteilt. Gleichzeitig wurde "gemäß Paragraph 494, a (Absatz eins, Ziffer 2,) StPO in Verbindung mit Paragraph 55, StGB" vom Widerruf der im oben genannten Verfahren AZ 23 römisch fünf r 391/95 dieses Gerichtshofes gewährten bedingten Strafnachsicht abgesehen und die dort bestimmte Probezeit auf zwei Jahre verlängert.