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Entscheidung 11 Os 24/99×

Entscheidung 11 Os 24/99

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os24/99

Entscheidungsdatum

10.08.1999

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 10. August 1999 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart des Richteramtsanwärters Mag. Lokay als Schriftführer, in der Strafsache gegen Dr. Elias E***** wegen des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Korneuburg als Schöffengericht vom 16. April 1998, GZ 13 römisch fünf r 120/97-22, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil, das auch einen in Rechtskraft erwachsenen Freispruch enthält, wurde Dr. Elias E***** des Verbrechens des Mißbrauchs der Amtsgewalt nach Paragraph 302, Absatz eins, StGB schuldig erkannt.

Darnach hat er ab einem nicht mehr näher feststellbaren Zeitpunkt bis zum 22. Juli 1996 als vom Bürgermeister der Gemeinde Großrußbach und weiters vom Amt der Niederösterreichischen Landesregierung bestellter Schlachttier- und Fleischuntersuchungstierarzt, somit als Beamter mit dem Vorsatz, dadurch die Republik Österreich beziehungsweise das Land Niederösterreich an ihrem Recht auf ordnungsgemäße Trichinen(be)schau gemäß Paragraph 15, Absatz eins, des Fleischuntersuchungsgesetzes (FlUG) zu schädigen, seine Befugnis, im Namen des Landes Niederösterreich beziehungsweise der Gemeinde Großrußbach als deren Organ in Vollziehung der Gesetze Amtsgeschäfte, nämlich insbesondere die Trichinenschau vorzunehmen, dadurch wissentlich mißbraucht, daß er in Ernstbrunn im Fleischhauereibetrieb des Josef H***** an einer nicht mehr feststellbaren Anzahl von Tagen, nicht jedoch an jedem Schlachttag, an geschlachteten Schweinen keine Trichinenschau durchführte.

Diesen Schuldspruch bekämpft der Angeklagte mit einer auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützten Nichtigkeitsbeschwerde, der jedoch keine Berechtigung zukommt.

Rechtliche Beurteilung

Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,), formell auch in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorgebrachte Einwand unzureichend konkretisierter Tatzeiten schlägt nicht durch. Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurde der Tatzeitraum in den Gründen hinreichend determiniert: Das Schöffengericht legte den Feststellungen über die Unterlassung der erforderlichen Trichinenschau die Aussage des Josef H***** zugrunde, in dessen Betrieb der Angeklagte "seit mehreren Jahren" (US 6) Schlachttieruntersuchungen durchführte. Weil dieser Zeuge aber (erst) ca ein dreiviertel Jahr vor seiner Mitte Juli 1996 erstatteten Anzeige (S 167) - somit gegen Jahresende 1995 - mit der genauen Beobachtung des Angeklagten begonnen hatte, ergibt sich daraus auch schlüssig der Beginn des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens des Angeklagten. Die (damit keinesfalls verjährten) sich ausschließlich auf Fleischuntersuchungen im Betrieb H***** beziehenden Tathandlungen wurden aber im Urteil deutlich und unverwechselbar beschrieben, womit der geforderten Individualisierung der Taten ausreichend Rechnung getragen wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 31 b ff; Paragraph 281, Ziffer 5, E 18).

Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verkennen das Wesen dieses formellen Nichtigkeitsgrundes, welcher zwar durch einen Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Tatsachen deren Anfechtung als (erheblich) bedenklich, nicht aber eine nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Kritik am inneren Beweiswert zuläßt, den die Tatrichter einzelnen Verfahrensergebnissen zugemessen haben.

In einer solcherart unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpfen sich aber die gegen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Josef H***** vorgebrachten Einwendungen, mit welchen sich das Schöffengericht zudem eingehend auseinandergesetzt hat (US 9-12).

Die in diesem Zusammenhang als absolut unverständlich und im Gegensatz zur Aussage des Zeugen H***** stehend bezeichnete Feststellung, daß der Angeklagte "die letzte Zeit vor Juli 1996 überhaupt keine Proben entnommen hatte", konnte das Erstgericht, der nicht aktengetreuen Beschwerdebehauptung zuwider, sehr wohl auf die Aussage dieses Zeugen stützen (S 165).

Auch die Rechtsrügen sind nicht im Recht.

Zunächst ist die nicht näher begründete Beschwerdebehauptung (Ziffer 9, Litera a,), die bloße Unterlassung einer Trichinenschau sei kein "Mißbrauch", mangels Substantiierung einer sachlichen Erwiderung entzogen. Ihr steht zudem die ausdrückliche Konstatierung entgegen, daß der Angeklagte in manchen Fällen pflichtwidrig die für die Trichinenschau erforderlichen Probenentnahmen unterließ und damit seine Befugnis mißbrauchte.

Soweit unter demselben Nichtigkeitsgrund die Feststellung der Verletzung eines "Rechtes" im Sinne des Paragraph 302, StGB vermißt und dazu behauptet wird, auch Paragraph 15, Absatz eins, FlUG konstatiere kein konkretes Recht, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß der Schöffensenat aus Richtlinien und Dienstanweisungen des Landes Niederösterreich ohnedies kein konkretes Recht abgeleitet hat. Das letztgenannte Argument aber läßt die Urteils- annahmen in ihrem inhaltlichen Gesamtzusammenhang außer Acht. Darnach hat der Beschwerdeführer den Staat in dem unter anderem in Paragraph 15, Absatz eins, (und Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraphen 28 und 29) FlUG normierten (konkreten) Recht auf ordnungsgemäße Überprüfung der geschlachteten Tiere in bezug auf Trichinenfreiheit (zu ergänzen: und daß nur umfassend untersuchtes Fleisch als für den menschlichen Genuß tauglich erklärt und in Verkehr gesetzt werden darf - Paragraph 28, Absatz 2, FlUG) geschädigt (US 2, 15).

Entgegen dem weiteren Vorbringen wird im Urteil ohnehin die Republik Österreich als Rechtsträger (Artikel 10, Ziffer 12, B-VG) genannt (US 2, 15), weshalb die Einwände gegen die Urteilsannahmen, denenzufolge das Land Niederösterreich und die Gemeinde Großrußbach im verfahrensaktuellen Zusammenhang als Rechtsträger bezeichnet wurden, ins Leere gehen.

Schließlich wird die Rechtsrüge auch, soweit sie mangels Eintritts eines Schadens die Strafbarkeit des festgestellten Verhaltens des Angeklagten bestreitet, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie - unter Nichtbeachtung der Bestimmung des Paragraph 302, StGB, welche einen Schadenseintritt zur Deliktsvollendung nicht voraussetzt - jegliche Begründung vermissen läßt, weshalb sich das Schöffengericht in dieser Frage geirrt haben soll.

Die ebenfalls unsubstantiiert gebliebene Behauptung zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO, "es sei längst Verjährung der Strafbarkeit eingetreten", übergeht die Feststellung des eine Verjährung ausschließenden Tatzeitraumes (siehe die Erledigung zu Ziffer 5,) und verfehlt damit mangels Orientierung am Urteilssachverhalt die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.

Anmerkung

E55299 11D00249

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1999:0110OS00024.99.0810.000

Dokumentnummer

JJT_19990810_OGH0002_0110OS00024_9900000_000