Der in der Mängelrüge (Z 5), formell auch in der Rechtsrüge (Z 9 lit a) vorgebrachte Einwand unzureichend konkretisierter Tatzeiten schlägt nicht durch. Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurde der Tatzeitraum in den Gründen hinreichend determiniert: Das Schöffengericht legte den Feststellungen über die Unterlassung der erforderlichen Trichinenschau die Aussage des Josef H***** zugrunde, in dessen Betrieb der Angeklagte "seit mehreren Jahren" (US 6) Schlachttieruntersuchungen durchführte. Weil dieser Zeuge aber (erst) ca ein dreiviertel Jahr vor seiner Mitte Juli 1996 erstatteten Anzeige (S 167) - somit gegen Jahresende 1995 - mit der genauen Beobachtung des Angeklagten begonnen hatte, ergibt sich daraus auch schlüssig der Beginn des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens des Angeklagten. Die (damit keinesfalls verjährten) sich ausschließlich auf Fleischuntersuchungen im Betrieb H***** beziehenden Tathandlungen wurden aber im Urteil deutlich und unverwechselbar beschrieben, womit der geforderten Individualisierung der Taten ausreichend Rechnung getragen wurde (Mayerhofer StPO4 § 260 E 31 b ff; § 281 Z 5 E 18).Der in der Mängelrüge (Ziffer 5,), formell auch in der Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) vorgebrachte Einwand unzureichend konkretisierter Tatzeiten schlägt nicht durch. Dem Beschwerdevorbringen zuwider wurde der Tatzeitraum in den Gründen hinreichend determiniert: Das Schöffengericht legte den Feststellungen über die Unterlassung der erforderlichen Trichinenschau die Aussage des Josef H***** zugrunde, in dessen Betrieb der Angeklagte "seit mehreren Jahren" (US 6) Schlachttieruntersuchungen durchführte. Weil dieser Zeuge aber (erst) ca ein dreiviertel Jahr vor seiner Mitte Juli 1996 erstatteten Anzeige (S 167) - somit gegen Jahresende 1995 - mit der genauen Beobachtung des Angeklagten begonnen hatte, ergibt sich daraus auch schlüssig der Beginn des vom Schuldspruch erfaßten Verhaltens des Angeklagten. Die (damit keinesfalls verjährten) sich ausschließlich auf Fleischuntersuchungen im Betrieb H***** beziehenden Tathandlungen wurden aber im Urteil deutlich und unverwechselbar beschrieben, womit der geforderten Individualisierung der Taten ausreichend Rechnung getragen wurde (Mayerhofer StPO4 Paragraph 260, E 31 b ff; Paragraph 281, Ziffer 5, E 18).
Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Z 5a) verkennen das Wesen dieses formellen Nichtigkeitsgrundes, welcher zwar durch einen Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Tatsachen deren Anfechtung als (erheblich) bedenklich, nicht aber eine nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Kritik am inneren Beweiswert zuläßt, den die Tatrichter einzelnen Verfahrensergebnissen zugemessen haben.Die Ausführungen zur Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) verkennen das Wesen dieses formellen Nichtigkeitsgrundes, welcher zwar durch einen Vergleich aktenkundiger Umstände mit entscheidenden Tatsachen deren Anfechtung als (erheblich) bedenklich, nicht aber eine nach Art einer Schuldberufung vorgetragene Kritik am inneren Beweiswert zuläßt, den die Tatrichter einzelnen Verfahrensergebnissen zugemessen haben.
In einer solcherart unzulässigen Bekämpfung der Beweiswürdigung erschöpfen sich aber die gegen die Glaubwürdigkeit des Belastungszeugen Josef H***** vorgebrachten Einwendungen, mit welchen sich das Schöffengericht zudem eingehend auseinandergesetzt hat (US 9-12).
Die in diesem Zusammenhang als absolut unverständlich und im Gegensatz zur Aussage des Zeugen H***** stehend bezeichnete Feststellung, daß der Angeklagte "die letzte Zeit vor Juli 1996 überhaupt keine Proben entnommen hatte", konnte das Erstgericht, der nicht aktengetreuen Beschwerdebehauptung zuwider, sehr wohl auf die Aussage dieses Zeugen stützen (S 165).
Auch die Rechtsrügen sind nicht im Recht.
Zunächst ist die nicht näher begründete Beschwerdebehauptung (Z 9 lit a), die bloße Unterlassung einer Trichinenschau sei kein "Mißbrauch", mangels Substantiierung einer sachlichen Erwiderung entzogen. Ihr steht zudem die ausdrückliche Konstatierung entgegen, daß der Angeklagte in manchen Fällen pflichtwidrig die für die Trichinenschau erforderlichen Probenentnahmen unterließ und damit seine Befugnis mißbrauchte.Zunächst ist die nicht näher begründete Beschwerdebehauptung (Ziffer 9, Litera a,), die bloße Unterlassung einer Trichinenschau sei kein "Mißbrauch", mangels Substantiierung einer sachlichen Erwiderung entzogen. Ihr steht zudem die ausdrückliche Konstatierung entgegen, daß der Angeklagte in manchen Fällen pflichtwidrig die für die Trichinenschau erforderlichen Probenentnahmen unterließ und damit seine Befugnis mißbrauchte.
Soweit unter demselben Nichtigkeitsgrund die Feststellung der Verletzung eines "Rechtes" im Sinne des § 302 StGB vermißt und dazu behauptet wird, auch § 15 Abs 1 FlUG konstatiere kein konkretes Recht, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß der Schöffensenat aus Richtlinien und Dienstanweisungen des Landes Niederösterreich ohnedies kein konkretes Recht abgeleitet hat. Das letztgenannte Argument aber läßt die Urteils- annahmen in ihrem inhaltlichen Gesamtzusammenhang außer Acht. Darnach hat der Beschwerdeführer den Staat in dem unter anderem in § 15 Abs 1 (und § 1 Abs 2, §§ 28 und 29) FlUG normierten (konkreten) Recht auf ordnungsgemäße Überprüfung der geschlachteten Tiere in bezug auf Trichinenfreiheit (zu ergänzen: und daß nur umfassend untersuchtes Fleisch als für den menschlichen Genuß tauglich erklärt und in Verkehr gesetzt werden darf - § 28 Abs 2 FlUG) geschädigt (US 2, 15).Soweit unter demselben Nichtigkeitsgrund die Feststellung der Verletzung eines "Rechtes" im Sinne des Paragraph 302, StGB vermißt und dazu behauptet wird, auch Paragraph 15, Absatz eins, FlUG konstatiere kein konkretes Recht, ist dem Beschwerdeführer entgegenzuhalten, daß der Schöffensenat aus Richtlinien und Dienstanweisungen des Landes Niederösterreich ohnedies kein konkretes Recht abgeleitet hat. Das letztgenannte Argument aber läßt die Urteils- annahmen in ihrem inhaltlichen Gesamtzusammenhang außer Acht. Darnach hat der Beschwerdeführer den Staat in dem unter anderem in Paragraph 15, Absatz eins, (und Paragraph eins, Absatz 2,, Paragraphen 28 und 29) FlUG normierten (konkreten) Recht auf ordnungsgemäße Überprüfung der geschlachteten Tiere in bezug auf Trichinenfreiheit (zu ergänzen: und daß nur umfassend untersuchtes Fleisch als für den menschlichen Genuß tauglich erklärt und in Verkehr gesetzt werden darf - Paragraph 28, Absatz 2, FlUG) geschädigt (US 2, 15).
Entgegen dem weiteren Vorbringen wird im Urteil ohnehin die Republik Österreich als Rechtsträger (Art 10 Z 12 B-VG) genannt (US 2, 15), weshalb die Einwände gegen die Urteilsannahmen, denenzufolge das Land Niederösterreich und die Gemeinde Großrußbach im verfahrensaktuellen Zusammenhang als Rechtsträger bezeichnet wurden, ins Leere gehen.Entgegen dem weiteren Vorbringen wird im Urteil ohnehin die Republik Österreich als Rechtsträger (Artikel 10, Ziffer 12, B-VG) genannt (US 2, 15), weshalb die Einwände gegen die Urteilsannahmen, denenzufolge das Land Niederösterreich und die Gemeinde Großrußbach im verfahrensaktuellen Zusammenhang als Rechtsträger bezeichnet wurden, ins Leere gehen.
Schließlich wird die Rechtsrüge auch, soweit sie mangels Eintritts eines Schadens die Strafbarkeit des festgestellten Verhaltens des Angeklagten bestreitet, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie - unter Nichtbeachtung der Bestimmung des § 302 StGB, welche einen Schadenseintritt zur Deliktsvollendung nicht voraussetzt - jegliche Begründung vermissen läßt, weshalb sich das Schöffengericht in dieser Frage geirrt haben soll.Schließlich wird die Rechtsrüge auch, soweit sie mangels Eintritts eines Schadens die Strafbarkeit des festgestellten Verhaltens des Angeklagten bestreitet, nicht prozeßordnungsgemäß ausgeführt, weil sie - unter Nichtbeachtung der Bestimmung des Paragraph 302, StGB, welche einen Schadenseintritt zur Deliktsvollendung nicht voraussetzt - jegliche Begründung vermissen läßt, weshalb sich das Schöffengericht in dieser Frage geirrt haben soll.
Die ebenfalls unsubstantiiert gebliebene Behauptung zu § 281 Abs 1 Z 9 lit b StPO, "es sei längst Verjährung der Strafbarkeit eingetreten", übergeht die Feststellung des eine Verjährung ausschließenden Tatzeitraumes (siehe die Erledigung zu Z 5) und verfehlt damit mangels Orientierung am Urteilssachverhalt die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.Die ebenfalls unsubstantiiert gebliebene Behauptung zu Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 9, Litera b, StPO, "es sei längst Verjährung der Strafbarkeit eingetreten", übergeht die Feststellung des eine Verjährung ausschließenden Tatzeitraumes (siehe die Erledigung zu Ziffer 5,) und verfehlt damit mangels Orientierung am Urteilssachverhalt die prozeßordnungsgemäße Darstellung dieses Nichtigkeitsgrundes.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (§ 285d StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt, teils als offenbar unbegründet schon in einer nichtöffentlichen Beratung sogleich zurückzuweisen (Paragraph 285 d, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung ist in § 390a StPO begründet.Die Kostenentscheidung ist in Paragraph 390 a, StPO begründet.