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Entscheidung 11 Os 25/01×

Entscheidung 11 Os 25/01

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os25/01

Entscheidungsdatum

13.02.2001

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 13. Februar 2001 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Kuch als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Habl, Dr. Zehetner und Dr. Danek als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Krische als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Daniel M***** wegen des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, zweiter und dritter Fall sowie Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes Ried im Innkreis als Schöffengericht vom 27. Dezember 2000, GZ 8 römisch fünf r 402/00-59, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Daniel M***** des Verbrechens nach Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, zweiter und dritter Fall sowie Absatz 3, erster und zweiter Fall SMG schuldig erkannt.

Darnach hat er am 24. Juni 2000 in Schärding den bestehenden Vorschriften zuwider Suchtgift in einer großen Menge (Paragraph 28, Absatz 6, SMG), nämlich 250 Gramm Heroin (brutto: 46 +/- 7,0 Gramm reine Heroinbase und 2,8 Gramm Monoacetylmorphinbase) und 27 Gramm Cannabisharz (brutto), als Mitglied einer Bande von Deutschland aus- und nach Österreich eingeführt, wobei er in der Absicht gehandelt hat, sich durch die wiederkehrende Begehung der Tat eine fortlaufende Einnahme zu verschaffen.

Die dagegen vom Angeklagten erhobene, auf die Gründe der Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, des Paragraph 281, Absatz eins, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde ist nicht im Recht.

Rechtliche Beurteilung

Das in einem und undifferenziert dargelegte Vorbringen zur Mängel- und Tatsachenrüge zeigt weder Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, auf, noch vermag es erhebliche Bedenken an der Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Tatrichter haben den Denkgesetzen entsprechend und mängelfrei sowohl die banden- als auch die gewerbsmäßige Tatbegehung und ebenso die subjektive Tatseite der Suchtgiftaus- und -einfuhr ausführlich begründet (US 3f) und ebenso die Verantwortung des Angeklagten, er habe geglaubt, nigerianische Nahrungsmittel zu transportieren und er sei nur als Tourist nach Österreich eingereist, als unglaubwürdig abgetan.

Die Einwände des Angeklagten, die erstrichterlichen, zum Schuldspruch führenden Erwägungen seien unstatthafte Mutmaßungen und Spekulationen, erweisen sich vielmehr als unzulässige Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung, wobei der Schluss von der Menge (und demnach dem Wert) des dem Angeklagten anvertrauten Heroins auf dessen Stellung, Wissen und Absicht im Rahmen der - durch die Ergebnisse der Rufdatenerfassung und die Aussage der Zeugin Manuela K***** manifesten (US 5) - Suchtgiftorganisation mit den Grundsätzen logischen Denkens in Einklang steht und keine "reine Spekulation" im Sinn einer offenbar unzureichenden Begründung darstellt. Entgegen der Beschwerde war das Schöffengericht auch nicht verhalten, im Urteil zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren überhaupt hervorgekommen sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 7, 8), zumal es notorisch nicht ungewöhnlich ist, dass Suchtgiftschmuggler auch reguläre Einkünfte beziehen, dass sie das geschmuggelte Suchtgift unversteckt in einem Gepäcksstück mit sich führen und nach ihrer Betretung mit den erhebenden Kriminalbeamten kooperieren.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt nicht zu prozessordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Indem sie fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite moniert und dem Ersturteil vorwirft, lediglich die verba legalia zu verwenden, negiert sie die Konstatierungen hinsichtlich des Wissens des Angeklagten, eine große Menge Suchtgift von Deutschland nach Österreich zu transportieren (US 2).

Zur Abrundung wird bemerkt, dass kein Anlass für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Hinblick auf die (rechtsrichtige, 15 Os 181/98) Unterstellung des von der Anklage umfassten (S 232 ff, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 8, E 2, 8) Besitzes des Suchtgifts in Österreich auch unter Paragraph 28, Absatz eins, SMG bestand, weil die Urteilsgründe dazu noch ausreichende Feststellungen aufweisen (US 2 f) und das unbekämpfte Fehlen der Bezeichnung der diesbezüglichen Tatumstände im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) amtswegig nicht wahrzunehmen ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO).

Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.

Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung des Angeklagten.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E61134 11D00251

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2001:0110OS00025.01.0213.000

Dokumentnummer

JJT_20010213_OGH0002_0110OS00025_0100000_000