Das in einem und undifferenziert dargelegte Vorbringen zur Mängel- und Tatsachenrüge zeigt weder Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Z 5 auf, noch vermag es erhebliche Bedenken an der Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Tatrichter haben den Denkgesetzen entsprechend und mängelfrei sowohl die banden- als auch die gewerbsmäßige Tatbegehung und ebenso die subjektive Tatseite der Suchtgiftaus- und -einfuhr ausführlich begründet (US 3f) und ebenso die Verantwortung des Angeklagten, er habe geglaubt, nigerianische Nahrungsmittel zu transportieren und er sei nur als Tourist nach Österreich eingereist, als unglaubwürdig abgetan.Das in einem und undifferenziert dargelegte Vorbringen zur Mängel- und Tatsachenrüge zeigt weder Begründungsmängel in der Bedeutung des Nichtigkeitsgrundes der Ziffer 5, auf, noch vermag es erhebliche Bedenken an der Richtigkeit entscheidungswesentlicher Tatsachenfeststellungen zu erwecken. Die Tatrichter haben den Denkgesetzen entsprechend und mängelfrei sowohl die banden- als auch die gewerbsmäßige Tatbegehung und ebenso die subjektive Tatseite der Suchtgiftaus- und -einfuhr ausführlich begründet (US 3f) und ebenso die Verantwortung des Angeklagten, er habe geglaubt, nigerianische Nahrungsmittel zu transportieren und er sei nur als Tourist nach Österreich eingereist, als unglaubwürdig abgetan.
Die Einwände des Angeklagten, die erstrichterlichen, zum Schuldspruch führenden Erwägungen seien unstatthafte Mutmaßungen und Spekulationen, erweisen sich vielmehr als unzulässige Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung, wobei der Schluss von der Menge (und demnach dem Wert) des dem Angeklagten anvertrauten Heroins auf dessen Stellung, Wissen und Absicht im Rahmen der - durch die Ergebnisse der Rufdatenerfassung und die Aussage der Zeugin Manuela K***** manifesten (US 5) - Suchtgiftorganisation mit den Grundsätzen logischen Denkens in Einklang steht und keine "reine Spekulation" im Sinn einer offenbar unzureichenden Begründung darstellt. Entgegen der Beschwerde war das Schöffengericht auch nicht verhalten, im Urteil zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren überhaupt hervorgekommen sind (Mayerhofer StPO4 § 281 Z 5 E 7, 8), zumal es notorisch nicht ungewöhnlich ist, dass Suchtgiftschmuggler auch reguläre Einkünfte beziehen, dass sie das geschmuggelte Suchtgift unversteckt in einem Gepäcksstück mit sich führen und nach ihrer Betretung mit den erhebenden Kriminalbeamten kooperieren.Die Einwände des Angeklagten, die erstrichterlichen, zum Schuldspruch führenden Erwägungen seien unstatthafte Mutmaßungen und Spekulationen, erweisen sich vielmehr als unzulässige Bekämpfung tatrichterlicher Beweiswürdigung, wobei der Schluss von der Menge (und demnach dem Wert) des dem Angeklagten anvertrauten Heroins auf dessen Stellung, Wissen und Absicht im Rahmen der - durch die Ergebnisse der Rufdatenerfassung und die Aussage der Zeugin Manuela K***** manifesten (US 5) - Suchtgiftorganisation mit den Grundsätzen logischen Denkens in Einklang steht und keine "reine Spekulation" im Sinn einer offenbar unzureichenden Begründung darstellt. Entgegen der Beschwerde war das Schöffengericht auch nicht verhalten, im Urteil zu allen Vorbringen des Angeklagten Stellung zu nehmen und alle Umstände einer Erörterung zu unterziehen, die durch das Beweisverfahren überhaupt hervorgekommen sind (Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 5, E 7, 8), zumal es notorisch nicht ungewöhnlich ist, dass Suchtgiftschmuggler auch reguläre Einkünfte beziehen, dass sie das geschmuggelte Suchtgift unversteckt in einem Gepäcksstück mit sich führen und nach ihrer Betretung mit den erhebenden Kriminalbeamten kooperieren.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) gelangt nicht zu prozessordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Indem sie fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite moniert und dem Ersturteil vorwirft, lediglich die verba legalia zu verwenden, negiert sie die Konstatierungen hinsichtlich des Wissens des Angeklagten, eine große Menge Suchtgift von Deutschland nach Österreich zu transportieren (US 2).Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) gelangt nicht zu prozessordnungsgemäßer Darstellung, weil sie nicht den Urteilssachverhalt mit dem darauf angewendeten Strafgesetz vergleicht. Indem sie fehlende Feststellungen zur subjektiven Tatseite moniert und dem Ersturteil vorwirft, lediglich die verba legalia zu verwenden, negiert sie die Konstatierungen hinsichtlich des Wissens des Angeklagten, eine große Menge Suchtgift von Deutschland nach Österreich zu transportieren (US 2).
Zur Abrundung wird bemerkt, dass kein Anlass für eine Maßnahme nach § 290 Abs 1 StPO im Hinblick auf die (rechtsrichtige, 15 Os 181/98) Unterstellung des von der Anklage umfassten (S 232 ff, vgl Mayerhofer StPO4 § 281 Z 8 E 2, 8) Besitzes des Suchtgifts in Österreich auch unter § 28 Abs 1 SMG bestand, weil die Urteilsgründe dazu noch ausreichende Feststellungen aufweisen (US 2 f) und das unbekämpfte Fehlen der Bezeichnung der diesbezüglichen Tatumstände im Urteilsspruch (§ 260 Abs 1 Z 1 StPO) amtswegig nicht wahrzunehmen ist (§ 281 Abs 1 Z 3 StPO).Zur Abrundung wird bemerkt, dass kein Anlass für eine Maßnahme nach Paragraph 290, Absatz eins, StPO im Hinblick auf die (rechtsrichtige, 15 Os 181/98) Unterstellung des von der Anklage umfassten (S 232 ff, vergleiche Mayerhofer StPO4 Paragraph 281, Ziffer 8, E 2, 8) Besitzes des Suchtgifts in Österreich auch unter Paragraph 28, Absatz eins, SMG bestand, weil die Urteilsgründe dazu noch ausreichende Feststellungen aufweisen (US 2 f) und das unbekämpfte Fehlen der Bezeichnung der diesbezüglichen Tatumstände im Urteilsspruch (Paragraph 260, Absatz eins, Ziffer eins, StPO) amtswegig nicht wahrzunehmen ist (Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 3, StPO).
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (§ 285d Abs 1 Z 2 StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach § 285a Z 2 StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher teils als offenbar unbegründet (Paragraph 285 d, Absatz eins, Ziffer 2, StPO), teils als nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt nach Paragraph 285 a, Ziffer 2, StPO schon in nichtöffentlicher Sitzung zurückzuweisen.
Daraus folgt gemäß § 285i StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung des Angeklagten.Daraus folgt gemäß Paragraph 285 i, StPO die Zuständigkeit des Gerichtshofes zweiter Instanz zur Erledigung der Berufung des Angeklagten.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.