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Entscheidung 11 Os 25/04

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os25/04

Entscheidungsdatum

30.03.2004

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 30. März 2004 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Mayrhofer als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Ebner, Dr. Danek, Dr. Schwab und Dr. Lässig als weitere Richter, in Gegenwart der Richteramtsanwärterin Mag. Loewe als Schriftführerin, in der Strafsache gegen Zivojin T***** wegen des Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien als Schöffengericht vom 5. November 2003, GZ 123 Hv 83/03g-31, nach Anhörung der Generalprokuratur in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Wien zugeleitet.

Dem Angeklagten fallen auch die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

Mit dem angefochtenen Urteil wurde Zivojin T***** des (mehrfach begangenen) Finanzvergehens der Abgabenhinterziehung nach Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG schuldig erkannt.

Danach hat er in Wien vom 15. Dezember 2001 bis 25. April 2002 als für die Wahrnehmung der abgabenrechtlichen Obliegenheiten der B***** GmbH verantwortlicher Geschäftsführer unter Verletzung der Verpflichtung zur Abgabe von dem Paragraph 21, UStG entsprechenden Voranmeldungen Verkürzungen von Vorauszahlungen an Umsatzsteuer bewirkt und dies nicht nur für möglich, sondern für gewiss gehalten, und zwar für die Monate Oktober bis Dezember 2001 in der Höhe von 2,987.185,12 S (= 217.087,20 Euro) und für die Monate Jänner und Februar 2002 in der Höhe von 112.406,- Euro, insgesamt daher in einem Betrag von 329.493,20 Euro.

Rechtliche Beurteilung

Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.

Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung, der Angeklagte habe die gelegten Rechnungen nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend in das Rechenwerk der Gesellschaft aufgenommen und sie auch nicht an seinen Steuerberater weitergeleitet. Denn die Tatrichter hätten diese Konstatierung lediglich aus einem ordnungsgemäß der Polizei und dem Finanzamt vergleiche jedoch S 63) gemeldeten Diebstahl der Geschäftsunterlagen von November und Dezember 2001 zwischen 26. und 28. Dezember 2001, einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Angeklagten (ihm seien seine Unterlagen für die nachfolgenden Vorauszahlungszeiten "irgendwo zwischen reingerutscht" - diese Verantwortung bezieht sich jedoch nur auf einige Belege, vergleiche S 57) und aus seiner Einlassung, sich bei Übernahme seiner Funktion nach den Gegebenheiten der Gesellschaft erkundigt zu haben, abgeleitet. Damit setzt sich die Beschwerde jedoch über die weiteren Erwägungen des Schöffengerichtes hinweg, denen zufolge der bloßen Behauptung eines Diebstahls auch im Falle der Anzeigeerstattung mangels objektiver Überprüfbarkeit keine gesonderte Beweiskraft zukomme, weiters dass der Angeklagte die Umsatzsteuervoranmeldungen für November und Dezember 2001 bereits am 21. Jänner 2002 dem Finanzamt überreicht habe, ohne eine Rekonstruktion des Rechnungswesens in die Wege zu leiten, und dass er in den Folgemonaten (gemeint: trotz ihm bekannter Geschäftstätigkeit) überhaupt keine Umsätze erklärt habe (US 5). Sie nimmt somit nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und lässt daher eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermissen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).

Der Vorwurf unzureichender Begründung des vom Erstgericht festgestellten, von der Strafbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG aber nicht vorausgesetzten absichtlichen Handelns, um die steuerliche Belastung der Gesellschaft möglichst gering zu halten (US 4), betrifft keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Bei ihrer - mit den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht in Widerspruch stehenden - Schlussfolgerung vom objektiven Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite waren die Tatrichter nicht verhalten, ohne konkrete Behauptungen in eine bestimmte Richtung andere denkmögliche Schlussfolgerungen darzulegen (Ratz, aaO Rz 428), sodass dem Ersturteil die behauptete Unvollständigkeit nicht anhaftet. Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider ergeben sich aus dem von der Zeugin Margit Sch***** erwähnten Unsicherheitsfaktor bei der von ihr angenommenen Zuschätzung in Höhe von 15 %, mit der sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt hat (US 4 f), keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen einschließlich der Berechnung der Höhe des Verkürzungsbetrages.

Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) trachtet lediglich, der ein wissentliches Handeln in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit lässt sie jedoch die erstgerichtliche Urteilsannahme, dass er um seine Verpflichtung zur Angabe wahrheitsgemäßer, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen sowie um die durch seine Vorgangsweise bewirkte Abgabenverkürzung wusste (US 4), außer Acht und bringt sohin den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.

Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.

Anmerkung

E72917 11Os25.04

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2004:0110OS00025.04.0330.000

Dokumentnummer

JJT_20040330_OGH0002_0110OS00025_0400000_000