Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 5, 5a und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.Gegen den Schuldspruch richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, 5 a und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten; sie schlägt fehl.
Die Mängelrüge (Z 5) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung, der Angeklagte habe die gelegten Rechnungen nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend in das Rechenwerk der Gesellschaft aufgenommen und sie auch nicht an seinen Steuerberater weitergeleitet. Denn die Tatrichter hätten diese Konstatierung lediglich aus einem ordnungsgemäß der Polizei und dem Finanzamt (vgl jedoch S 63) gemeldeten Diebstahl der Geschäftsunterlagen von November und Dezember 2001 zwischen 26. und 28. Dezember 2001, einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Angeklagten (ihm seien seine Unterlagen für die nachfolgenden Vorauszahlungszeiten "irgendwo zwischen reingerutscht" - diese Verantwortung bezieht sich jedoch nur auf einige Belege, vgl S 57) und aus seiner Einlassung, sich bei Übernahme seiner Funktion nach den Gegebenheiten der Gesellschaft erkundigt zu haben, abgeleitet. Damit setzt sich die Beschwerde jedoch über die weiteren Erwägungen des Schöffengerichtes hinweg, denen zufolge der bloßen Behauptung eines Diebstahls auch im Falle der Anzeigeerstattung mangels objektiver Überprüfbarkeit keine gesonderte Beweiskraft zukomme, weiters dass der Angeklagte die Umsatzsteuervoranmeldungen für November und Dezember 2001 bereits am 21. Jänner 2002 dem Finanzamt überreicht habe, ohne eine Rekonstruktion des Rechnungswesens in die Wege zu leiten, und dass er in den Folgemonaten (gemeint: trotz ihm bekannter Geschäftstätigkeit) überhaupt keine Umsätze erklärt habe (US 5). Sie nimmt somit nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und lässt daher eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermissen (Ratz, WK-StPO § 281 Rz 394).Die Mängelrüge (Ziffer 5,) behauptet eine offenbar unzureichende Begründung der Feststellung, der Angeklagte habe die gelegten Rechnungen nicht den abgabenrechtlichen Vorschriften entsprechend in das Rechenwerk der Gesellschaft aufgenommen und sie auch nicht an seinen Steuerberater weitergeleitet. Denn die Tatrichter hätten diese Konstatierung lediglich aus einem ordnungsgemäß der Polizei und dem Finanzamt vergleiche jedoch S 63) gemeldeten Diebstahl der Geschäftsunterlagen von November und Dezember 2001 zwischen 26. und 28. Dezember 2001, einem sorgfaltswidrigen Verhalten des Angeklagten (ihm seien seine Unterlagen für die nachfolgenden Vorauszahlungszeiten "irgendwo zwischen reingerutscht" - diese Verantwortung bezieht sich jedoch nur auf einige Belege, vergleiche S 57) und aus seiner Einlassung, sich bei Übernahme seiner Funktion nach den Gegebenheiten der Gesellschaft erkundigt zu haben, abgeleitet. Damit setzt sich die Beschwerde jedoch über die weiteren Erwägungen des Schöffengerichtes hinweg, denen zufolge der bloßen Behauptung eines Diebstahls auch im Falle der Anzeigeerstattung mangels objektiver Überprüfbarkeit keine gesonderte Beweiskraft zukomme, weiters dass der Angeklagte die Umsatzsteuervoranmeldungen für November und Dezember 2001 bereits am 21. Jänner 2002 dem Finanzamt überreicht habe, ohne eine Rekonstruktion des Rechnungswesens in die Wege zu leiten, und dass er in den Folgemonaten (gemeint: trotz ihm bekannter Geschäftstätigkeit) überhaupt keine Umsätze erklärt habe (US 5). Sie nimmt somit nicht Maß an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe und lässt daher eine gesetzmäßige Ausführung des geltend gemachten Nichtigkeitsgrundes vermissen (Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 394).
Der Vorwurf unzureichender Begründung des vom Erstgericht festgestellten, von der Strafbestimmung des § 33 Abs 2 lit a FinStrG aber nicht vorausgesetzten absichtlichen Handelns, um die steuerliche Belastung der Gesellschaft möglichst gering zu halten (US 4), betrifft keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Bei ihrer - mit den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht in Widerspruch stehenden - Schlussfolgerung vom objektiven Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite waren die Tatrichter nicht verhalten, ohne konkrete Behauptungen in eine bestimmte Richtung andere denkmögliche Schlussfolgerungen darzulegen (Ratz, aaO Rz 428), sodass dem Ersturteil die behauptete Unvollständigkeit nicht anhaftet. Der Tatsachenrüge (Z 5a) zuwider ergeben sich aus dem von der Zeugin Margit Sch***** erwähnten Unsicherheitsfaktor bei der von ihr angenommenen Zuschätzung in Höhe von 15 %, mit der sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt hat (US 4 f), keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen einschließlich der Berechnung der Höhe des Verkürzungsbetrages.Der Vorwurf unzureichender Begründung des vom Erstgericht festgestellten, von der Strafbestimmung des Paragraph 33, Absatz 2, Litera a, FinStrG aber nicht vorausgesetzten absichtlichen Handelns, um die steuerliche Belastung der Gesellschaft möglichst gering zu halten (US 4), betrifft keine für den Ausspruch über die Schuld oder den anzuwendenden Strafsatz entscheidende Tatsache. Bei ihrer - mit den Grundsätzen der Logik und empirischen Erkenntnissen nicht in Widerspruch stehenden - Schlussfolgerung vom objektiven Tatgeschehen auf die subjektive Tatseite waren die Tatrichter nicht verhalten, ohne konkrete Behauptungen in eine bestimmte Richtung andere denkmögliche Schlussfolgerungen darzulegen (Ratz, aaO Rz 428), sodass dem Ersturteil die behauptete Unvollständigkeit nicht anhaftet. Der Tatsachenrüge (Ziffer 5 a,) zuwider ergeben sich aus dem von der Zeugin Margit Sch***** erwähnten Unsicherheitsfaktor bei der von ihr angenommenen Zuschätzung in Höhe von 15 %, mit der sich das Erstgericht ohnedies auseinandergesetzt hat (US 4 f), keine erheblichen Bedenken gegen die dem Schuldspruch zu Grunde liegenden entscheidenden Tatsachen einschließlich der Berechnung der Höhe des Verkürzungsbetrages.
Die Rechtsrüge (Z 9 lit a) trachtet lediglich, der ein wissentliches Handeln in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit lässt sie jedoch die erstgerichtliche Urteilsannahme, dass er um seine Verpflichtung zur Angabe wahrheitsgemäßer, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen sowie um die durch seine Vorgangsweise bewirkte Abgabenverkürzung wusste (US 4), außer Acht und bringt sohin den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.Die Rechtsrüge (Ziffer 9, Litera a,) trachtet lediglich, der ein wissentliches Handeln in Abrede stellenden Verantwortung des Angeklagten zum Durchbruch zu verhelfen. Damit lässt sie jedoch die erstgerichtliche Urteilsannahme, dass er um seine Verpflichtung zur Angabe wahrheitsgemäßer, den tatsächlichen Gegebenheiten entsprechender Umsatzsteuervoranmeldungen sowie um die durch seine Vorgangsweise bewirkte Abgabenverkürzung wusste (US 4), außer Acht und bringt sohin den materiellen Nichtigkeitsgrund nicht zur prozessordnungsgemäßen Darstellung.
Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten T***** war daher teils als offenbar unbegründet, teils als nicht gesetzmäßig ausgeführt bereits bei nichtöffentlicher Beratung zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Kompetenz des Oberlandesgerichtes Wien zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 390a StPO.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 390 a, StPO.