Die Grundrechtsbeschwerde wendet sich gegen die Bejahung des dringenden Tatverdachts und der angeführten Haftgründe, behauptet eine Verletzung des Beschleunigungsgebots wie auch die Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft und strebt überdies die Anwendung gelinderer Mittel an.
Nach der vom Oberlandesgericht Wien zum Gegenstand seiner eigenen Überzeugung gemachten Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (ON 291 S 4f; zu dem Erfordernis eigener Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts in einem Haftfortsetzungsbeschluss Kirchbacher/Rami, WK-StPO § 182 [aF] Rz 10) ist Malisa G***** der ihm angelasteten strafbaren Handlungen aufgrund eines in einem sichergestellten gestohlenen Fahrzeug vorgefundenen Handflächenabdrucks, eines in seiner Wohnung befindlichen Originalfahrzeugschlüssels wie auch belastender Angaben mehrerer Zeugen qualifiziert (§ 173 Abs 1 erster Satz StPO) verdächtig. Mit den lapidaren Ausführungen in der Beschwerde, er wäre nicht geständig und werde „auf Freispruch bestehen", verfehlt der Angeklagte die gebotene Bezugnahme auf die Argumentation des Oberlandesgerichts und legt weder Begründungsmängel (im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5 StPO) dar noch gelingt es ihm nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (im Sinn des § 281 Abs 1 Z 5a StPO) zu wecken (RIS-Justiz RS0110146).Nach der vom Oberlandesgericht Wien zum Gegenstand seiner eigenen Überzeugung gemachten Sachverhaltsgrundlage des dringenden Tatverdachts (ON 291 S 4f; zu dem Erfordernis eigener Sachverhaltsannahmen des Beschwerdegerichts in einem Haftfortsetzungsbeschluss Kirchbacher/Rami, WK-StPO Paragraph 182, [aF] Rz 10) ist Malisa G***** der ihm angelasteten strafbaren Handlungen aufgrund eines in einem sichergestellten gestohlenen Fahrzeug vorgefundenen Handflächenabdrucks, eines in seiner Wohnung befindlichen Originalfahrzeugschlüssels wie auch belastender Angaben mehrerer Zeugen qualifiziert (Paragraph 173, Absatz eins, erster Satz StPO) verdächtig. Mit den lapidaren Ausführungen in der Beschwerde, er wäre nicht geständig und werde „auf Freispruch bestehen", verfehlt der Angeklagte die gebotene Bezugnahme auf die Argumentation des Oberlandesgerichts und legt weder Begründungsmängel (im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5, StPO) dar noch gelingt es ihm nach Maßgabe deutlich und bestimmt bezeichneter Aktenteile, beim Obersten Gerichtshof erhebliche Bedenken (im Sinn des Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 5 a, StPO) zu wecken (RIS-Justiz RS0110146).
Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in § 173 Abs 2 StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellen (RIS-Justiz RS0117806).Im Grundrechtsbeschwerdeverfahren überprüft der Oberste Gerichtshof die rechtliche Annahme der in Paragraph 173, Absatz 2, StPO genannten Gefahren (Prognoseentscheidung) darauf, ob sich diese angesichts der zu Grunde gelegten bestimmten Tatsachen als willkürlich, mit anderen Worten nicht oder nur offenbar unzureichend begründet darstellen (RIS-Justiz RS0117806).
Die vom Oberlandesgericht zur Begründung ins Treffen geführten Umstände (ON 291 S 6) lassen durch die Bezugnahme auf die einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten, seine Involvierung in eine kriminelle Vereinigung und die (unter dem Aspekt der §§ 31, 40 StGB zu betrachtende) Verurteilung wegen §§ 142 Abs 1; 125 StGB einen einwandfreien Schluss auf das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr zu. Die Grundrechtsbeschwerde setzt dem mit der bloßen Behauptung, „keiner der Haftgründe" könne angenommen werden, „da diese bereits weggefallen sind", inhaltlich keine Argumente gegenüber und kann demgemäß keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung aufzeigen. Da somit bereits der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mängelfrei begründet wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf jenen der Fluchtgefahr.Die vom Oberlandesgericht zur Begründung ins Treffen geführten Umstände (ON 291 S 6) lassen durch die Bezugnahme auf die einschlägige Vorstrafenbelastung des Angeklagten, seine Involvierung in eine kriminelle Vereinigung und die (unter dem Aspekt der Paragraphen 31, 40, StGB zu betrachtende) Verurteilung wegen Paragraphen 142, Absatz eins,; 125 StGB einen einwandfreien Schluss auf das Vorliegen von Tatbegehungsgefahr zu. Die Grundrechtsbeschwerde setzt dem mit der bloßen Behauptung, „keiner der Haftgründe" könne angenommen werden, „da diese bereits weggefallen sind", inhaltlich keine Argumente gegenüber und kann demgemäß keine Willkür der bekämpften Prognoseentscheidung aufzeigen. Da somit bereits der Haftgrund der Tatbegehungsgefahr mängelfrei begründet wurde, erübrigt sich ein Eingehen auf jenen der Fluchtgefahr.
Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft kann angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und auf die Bedeutung der Sache auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Bedachtnahme gemäß §§ 31, 40 StGB auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Jänner 2008, AZ 37 Hv 127/06t, keine Rede sein.Von einer Unverhältnismäßigkeit der Untersuchungshaft kann angesichts des zur Verfügung stehenden Strafrahmens von einem bis zu zehn Jahren Freiheitsstrafe und auf die Bedeutung der Sache auch unter Berücksichtigung der erforderlichen Bedachtnahme gemäß Paragraphen 31, 40, StGB auf das Urteil des Landesgerichts Wiener Neustadt vom 28. Jänner 2008, AZ 37 Hv 127/06t, keine Rede sein.
Mit Blick auf das einschlägig getrübte Vorleben des Angeklagten und die gegenständliche erhebliche Delinquenz ging das Oberlandesgericht zu Recht von einer mangelnden Substituierbarkeit der Haft durch gelindere Mittel aus.
Gegen die Versäumnisse des Erstgerichts, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, hat das Oberlandesgericht konkrete verfahrensbeschleunigende Maßnahmen angeordnet, indem es neben der Anordnung einer Hauptverhandlung und der Ladung der seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen auch die Einholung eines Gutachtens und die Urgenz eines Rechtshilfeersuchens verlangte. Diese Maßnahmen (denen das Landesgericht Wiener Neustadt großteils bereits entsprochen hat) erscheinen dem Obersten Gerichtshof zum Ausgleich der in der (durch das Beschwerdegericht anerkannten) Verletzung des Beschleunigungsgebots gelegenen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit hinreichend. Mehr als dessen Feststellung und die Anordnung beschleunigender Maßnahmen stand, weil eine Enthaftung nicht sachgerecht war, dem Oberlandesgericht nicht zu Gebote, sodass in der angefochtenen Entscheidung eine Grundrechtsverletzung nicht zu erblicken ist und die Beschwerde ohne Kostenausspruch (§ 8 GRBG) abzuweisen war.Gegen die Versäumnisse des Erstgerichts, auf die sich der Beschwerdeführer bezieht, hat das Oberlandesgericht konkrete verfahrensbeschleunigende Maßnahmen angeordnet, indem es neben der Anordnung einer Hauptverhandlung und der Ladung der seitens der Staatsanwaltschaft beantragten Zeugen auch die Einholung eines Gutachtens und die Urgenz eines Rechtshilfeersuchens verlangte. Diese Maßnahmen (denen das Landesgericht Wiener Neustadt großteils bereits entsprochen hat) erscheinen dem Obersten Gerichtshof zum Ausgleich der in der (durch das Beschwerdegericht anerkannten) Verletzung des Beschleunigungsgebots gelegenen Verletzung des Grundrechts auf persönliche Freiheit hinreichend. Mehr als dessen Feststellung und die Anordnung beschleunigender Maßnahmen stand, weil eine Enthaftung nicht sachgerecht war, dem Oberlandesgericht nicht zu Gebote, sodass in der angefochtenen Entscheidung eine Grundrechtsverletzung nicht zu erblicken ist und die Beschwerde ohne Kostenausspruch (Paragraph 8, GRBG) abzuweisen war.