Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 9 lit a StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 9 Litera a, StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Betroffenen.
Die Verfahrensrüge (Z 4) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Beischaffung der „Nachweise“, mit welchen der hier beigezogene Sachverständige „gegenüber dem OLG Linz seine Sachkunde nachgewiesen hat“ (ON 43 S 6 und 12), spricht damit jedoch keine für die Anordnung der Unterbringung erhebliche Tatsache an (vgl RIS-Justiz RS0116503; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 339). Unter dem Aspekt der Sache nach behaupteter fehlender Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie (Z 3 iVm § 430 Abs 4 StPO) orientiert sich das Vorbringen nicht am gegenteiligen Akteninhalt (wonach der [auch im Ermittlungsverfahren – § 429 Abs 2 Z 2 StPO] beigezogene Sachverständige unter anderem Facharzt für Psychiatrie ist – ON 43 S 9; vgl § 34 Abs 1 Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl 1994/152 idF BGBl II 1998/169; Murschetz, WK-StPO § 429 Rz 10).Die Verfahrensrüge (Ziffer 4,) kritisiert die Abweisung des Antrags auf Beischaffung der „Nachweise“, mit welchen der hier beigezogene Sachverständige „gegenüber dem OLG Linz seine Sachkunde nachgewiesen hat“ (ON 43 S 6 und 12), spricht damit jedoch keine für die Anordnung der Unterbringung erhebliche Tatsache an vergleiche RIS-Justiz RS0116503; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 339). Unter dem Aspekt der Sache nach behaupteter fehlender Beiziehung eines Sachverständigen aus dem Gebiet der Psychiatrie (Ziffer 3, in Verbindung mit Paragraph 430, Absatz 4, StPO) orientiert sich das Vorbringen nicht am gegenteiligen Akteninhalt (wonach der [auch im Ermittlungsverfahren – Paragraph 429, Absatz 2, Ziffer 2, StPO] beigezogene Sachverständige unter anderem Facharzt für Psychiatrie ist – ON 43 S 9; vergleiche Paragraph 34, Absatz eins, Ärzte-Ausbildungsordnung, BGBl 1994/152 in der Fassung BGBl II 1998/169; Murschetz, WK-StPO Paragraph 429, Rz 10).
Im Übrigen sind auf mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen gegründete Einwendungen nach Erstattung von Befund und Gutachten (hier ON 13) nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0115712 [T10], RS0126626; Hinterhofer, WK-StPO § 126 Rz 83; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 351 und 373) und wären – vom Schöffensenat allerdings verneinte (ON 43 S 12) – fachliche Zweifel an der Expertise des Sachverständigen nach § 127 Abs 3 erster Satz StPO durch dessen Befragung, falls diese nicht zum Ziel führt, durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen auszuräumen gewesen. Darauf abzielende Anträge wurden nicht gestellt (ON 43 S 9 bis 11).Im Übrigen sind auf mangelnde Sachkunde eines Sachverständigen gegründete Einwendungen nach Erstattung von Befund und Gutachten (hier ON 13) nicht mehr zulässig (RIS-Justiz RS0115712 [T10], RS0126626; Hinterhofer, WK-StPO Paragraph 126, Rz 83; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 351 und 373) und wären – vom Schöffensenat allerdings verneinte (ON 43 S 12) – fachliche Zweifel an der Expertise des Sachverständigen nach Paragraph 127, Absatz 3, erster Satz StPO durch dessen Befragung, falls diese nicht zum Ziel führt, durch Beiziehung eines weiteren Sachverständigen auszuräumen gewesen. Darauf abzielende Anträge wurden nicht gestellt (ON 43 S 9 bis 11).
Das Vorbringen der Sanktionsrüge (nominell Z 9 lit a, der Sache nach Z 11 zweiter Fall – vgl Ratz, WK-StPO § 281 Rz 721), das Erstgericht habe sich über die Prognosetat „verschwiegen“, übergeht die Urteilsannahme, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffene „mit den Anlassdelikten vergleichbare Taten gegen Leib und Leben, wie gefährliche Drohungen mit Umsetzung dieser oder schwere Körperverletzungen“ begehen werde (US 5), und legt nicht dar, weshalb damit keine mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen (iSd § 21 Abs 1 StGB) bezeichnet werden.Das Vorbringen der Sanktionsrüge (nominell Ziffer 9, Litera a,, der Sache nach Ziffer 11, zweiter Fall – vergleiche Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 721), das Erstgericht habe sich über die Prognosetat „verschwiegen“, übergeht die Urteilsannahme, es sei mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass der Betroffene „mit den Anlassdelikten vergleichbare Taten gegen Leib und Leben, wie gefährliche Drohungen mit Umsetzung dieser oder schwere Körperverletzungen“ begehen werde (US 5), und legt nicht dar, weshalb damit keine mit Strafe bedrohten Handlungen mit schweren Folgen (iSd Paragraph 21, Absatz eins, StGB) bezeichnet werden.
Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO).Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher – in Übereinstimmung mit der Stellungnahme der Generalprokuratur – bereits bei der nichtöffentlichen Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).