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Entscheidung 11 Os 25/22v

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Entscheidungstext

Rechtsgebiet

Strafrecht

Geschäftszahl

11Os25/22v

Entscheidungsdatum

05.04.2022

Kopf

Der Oberste Gerichtshof hat am 5. April 2022 durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schwab als Vorsitzenden sowie die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Mag. Marek, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Bachner-Foregger und Mag. Fürnkranz und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Oberressl als weitere Richter in der Strafsache gegen * Ö* wegen des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB und einer weiteren strafbaren Handlung über die Nichtigkeitsbeschwerde und die Berufung des Angeklagten gegen das Urteil des Landesgerichts Steyr als Schöffengericht vom 13. Dezember 2021, GZ 17 Hv 65/21i-28, nach Anhörung der Generalprokuratur gemäß Paragraph 62, Absatz eins, zweiter Satz OGH-Geo 2019 den

Beschluss

gefasst:

Spruch

Die Nichtigkeitsbeschwerde wird zurückgewiesen.

              Zur Entscheidung über die Berufung werden die Akten dem Oberlandesgericht Linz zugeleitet.

              Dem Angeklagten fallen die Kosten des bisherigen Rechtsmittelverfahrens zur Last.

Text

Gründe:

[1] Mit dem angefochtenen Urteil wurde * Ö* des Verbrechens des Raubes nach Paragraph 142, Absatz eins, StGB (römisch eins./) und des Vergehens der Urkundenunterdrückung nach Paragraph 229, Absatz eins, StGB (römisch zwei./) schuldig erkannt.

[2]                Danach hat er nachts zum 25. Oktober 2021 in E*

römisch eins./ mit Gewalt gegen eine Person R* fremde bewegliche Sachen mit auf unrechtmäßige Bereicherung gerichtetem Vorsatz weggenommen, indem er sie an den Haaren riss, zu Boden zog, sich auf ihre Oberarme kniete und aus ihrer Handtasche eine Geldbörse samt 160 Euro sowie Gutscheine im Gesamtwert von 70 Euro an sich nahm,

römisch zwei./ eine Urkunde, über die er nicht verfügen durfte, nämlich die e-card der R* mit dem Vorsatz unterdrückt, zu verhindern, dass sie im Rechtsverkehr zum Beweis, eines Rechtsverhältnisses, konkret des Nachweises eines aufrechten Sozialversicherungsverhältnisses gebraucht werde.

Rechtliche Beurteilung

[3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.

[4] Durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 2021 (ON 27 S 15 f) gestellten Anträge auf 1./ Vernehmung „des Polizeibeamten * W* ... zum Beweis dafür, dass die Schilderungen [der Zeugin] immer wieder variieren“ und 2./ „… zum Beweis dafür, dass der Angeklagte um 0.03 Uhr gar nicht mehr in der Wohnung … gewesen ist und er sich nicht in der Nähe der Wohnung befunden hat, [auf] Auswertung der Standortdaten des Handys“ wurden – der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider – Verteidigungsrechte nicht verletzt.

[5] Das Beweisthema zu 1./ zielte im Hinblick auf die bestreitende Verantwortung des Angeklagten erkennbar darauf ab, die Glaubhaftigkeit der Zeugin zu erschüttern (zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Beweisführung: RIS-Justiz RS0098429, RS0028345; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340 und 350; zu den – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen: RIS-Justiz RS0120109 [T3]). Ein Antrag auf Vernehmung von Zeugen muss auf Wahrnehmung von Tatsachen abzielen, nicht deren (allfällige) Bewertung (RIS-Justiz RS0097540), sodass die Einschätzung des Beamten zu – im Übrigen bei der Antragstellung völlig im Dunkeln gelassenen (RIS-Justiz RS0118060) – „Variationen“ in den gleichermaßen nicht konkretisierten und mit Wahrnehmungen des Zeugen in Zusammenhang gebrachten Aussagen des Opfers völlig unerheblich ist (s dazu US 7).

[6] Dem weiteren Antrag war nicht zu entnehmen, inwiefern das durch die begehrte Beweisaufnahmen angestrebte Ergebnis für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevant sein sollte (RIS-Justiz RS0098557, ua [T5, T7]), zumal der Angeklagte seine Anwesenheit in der Wohnung des Opfers in der Tatnacht gar nicht in Abrede stellte (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).

[7] Der Vorwurf der Mängelrüge, das Erstgericht habe „sich in keiner Weise mit den Aussagen des Angeklagten, wonach dieser keinerlei finanzielle Probleme hat, auseinandergesetzt“ spricht keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499). Das weitere Vorbringen, das Urteil lasse zur subjektiven Tatseite (zu römisch eins./ und römisch zwei./) „jegliche Begründung“ vermissen, nimmt nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (US 7). Solcherart wird die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS-Justiz RS0119370). Ergänzend verbleibt anzumerken, dass der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom objektiven Verhalten des Angeklagten auf sein zugrunde liegendes Wollen und Wissen (US 7) rechtsstaatlich ohne Weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).

[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).

[9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.

Textnummer

E134485

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2022:0110OS00025.22V.0405.000

Im RIS seit

21.04.2022

Zuletzt aktualisiert am

21.04.2022

Dokumentnummer

JJT_20220405_OGH0002_0110OS00025_22V0000_000