[3] Dagegen richtet sich die auf § 281 Abs 1 Z 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten. [3] Dagegen richtet sich die auf Paragraph 281, Absatz eins, Ziffer 4 und 5 StPO gestützte Nichtigkeitsbeschwerde des Angeklagten.
[4] Durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 2021 (ON 27 S 15 f) gestellten Anträge auf 1./ Vernehmung „des Polizeibeamten * W* ... zum Beweis dafür, dass die Schilderungen [der Zeugin] immer wieder variieren“ und 2./ „… zum Beweis dafür, dass der Angeklagte um 0.03 Uhr gar nicht mehr in der Wohnung … gewesen ist und er sich nicht in der Nähe der Wohnung befunden hat, [auf] Auswertung der Standortdaten des Handys“ wurden – der Verfahrensrüge (Z 4) zuwider – Verteidigungsrechte nicht verletzt. [4] Durch die Abweisung der in der Hauptverhandlung am 21. Dezember 2021 (ON 27 S 15 f) gestellten Anträge auf 1./ Vernehmung „des Polizeibeamten * W* ... zum Beweis dafür, dass die Schilderungen [der Zeugin] immer wieder variieren“ und 2./ „… zum Beweis dafür, dass der Angeklagte um 0.03 Uhr gar nicht mehr in der Wohnung … gewesen ist und er sich nicht in der Nähe der Wohnung befunden hat, [auf] Auswertung der Standortdaten des Handys“ wurden – der Verfahrensrüge (Ziffer 4,) zuwider – Verteidigungsrechte nicht verletzt.
[5] Das Beweisthema zu 1./ zielte im Hinblick auf die bestreitende Verantwortung des Angeklagten erkennbar darauf ab, die Glaubhaftigkeit der Zeugin zu erschüttern (zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Beweisführung: RIS-Justiz RS0098429, RS0028345; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 340 und 350; zu den – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen: RIS-Justiz RS0120109 [T3]). Ein Antrag auf Vernehmung von Zeugen muss auf Wahrnehmung von Tatsachen abzielen, nicht deren (allfällige) Bewertung (RIS-Justiz RS0097540), sodass die Einschätzung des Beamten zu – im Übrigen bei der Antragstellung völlig im Dunkeln gelassenen (RIS-Justiz RS0118060) – „Variationen“ in den gleichermaßen nicht konkretisierten und mit Wahrnehmungen des Zeugen in Zusammenhang gebrachten Aussagen des Opfers völlig unerheblich ist (s dazu US 7). [5] Das Beweisthema zu 1./ zielte im Hinblick auf die bestreitende Verantwortung des Angeklagten erkennbar darauf ab, die Glaubhaftigkeit der Zeugin zu erschüttern (zur grundsätzlichen Zulässigkeit einer solchen Beweisführung: RIS-Justiz RS0098429, RS0028345; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 340 und 350; zu den – hier nicht erfüllten – Voraussetzungen: RIS-Justiz RS0120109 [T3]). Ein Antrag auf Vernehmung von Zeugen muss auf Wahrnehmung von Tatsachen abzielen, nicht deren (allfällige) Bewertung (RIS-Justiz RS0097540), sodass die Einschätzung des Beamten zu – im Übrigen bei der Antragstellung völlig im Dunkeln gelassenen (RIS-Justiz RS0118060) – „Variationen“ in den gleichermaßen nicht konkretisierten und mit Wahrnehmungen des Zeugen in Zusammenhang gebrachten Aussagen des Opfers völlig unerheblich ist (s dazu US 7).
[6] Dem weiteren Antrag war nicht zu entnehmen, inwiefern das durch die begehrte Beweisaufnahmen angestrebte Ergebnis für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevant sein sollte (RIS-Justiz RS0098557, ua [T5, T7]), zumal der Angeklagte seine Anwesenheit in der Wohnung des Opfers in der Tatnacht gar nicht in Abrede stellte (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 330). [6] Dem weiteren Antrag war nicht zu entnehmen, inwiefern das durch die begehrte Beweisaufnahmen angestrebte Ergebnis für die Schuld- oder die Subsumtionsfrage relevant sein sollte (RIS-Justiz RS0098557, ua [T5, T7]), zumal der Angeklagte seine Anwesenheit in der Wohnung des Opfers in der Tatnacht gar nicht in Abrede stellte (RIS-Justiz RS0118444; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 330).
[7] Der Vorwurf der Mängelrüge, das Erstgericht habe „sich in keiner Weise mit den Aussagen des Angeklagten, wonach dieser keinerlei finanzielle Probleme hat, auseinandergesetzt“ spricht keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499). Das weitere Vorbringen, das Urteil lasse zur subjektiven Tatseite (zu I./ und II./) „jegliche Begründung“ vermissen, nimmt nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (US 7). Solcherart wird die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS-Justiz RS0119370). Ergänzend verbleibt anzumerken, dass der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom objektiven Verhalten des Angeklagten auf sein zugrunde liegendes Wollen und Wissen (US 7) rechtsstaatlich ohne Weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO § 281 Rz 452). [7] Der Vorwurf der Mängelrüge, das Erstgericht habe „sich in keiner Weise mit den Aussagen des Angeklagten, wonach dieser keinerlei finanzielle Probleme hat, auseinandergesetzt“ spricht keine entscheidende Tatsache an (RIS-Justiz RS0117499). Das weitere Vorbringen, das Urteil lasse zur subjektiven Tatseite (zu römisch eins./ und römisch zwei./) „jegliche Begründung“ vermissen, nimmt nicht an der Gesamtheit der Entscheidungsgründe Maß (US 7). Solcherart wird die prozessförmige Darstellung des herangezogenen Nichtigkeitsgrundes verfehlt (RIS-Justiz RS0119370). Ergänzend verbleibt anzumerken, dass der von den Tatrichtern gezogene Schluss vom objektiven Verhalten des Angeklagten auf sein zugrunde liegendes Wollen und Wissen (US 7) rechtsstaatlich ohne Weiteres vertretbar und bei leugnenden Angeklagten in aller Regel methodisch auch gar nicht zu ersetzen ist (RIS-Justiz RS0116882, RS0098671; Ratz, WK-StPO Paragraph 281, Rz 452).
[8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (§ 285d Abs 1 StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (§ 285i StPO). [8] Die Nichtigkeitsbeschwerde war daher bereits bei nichtöffentlicher Beratung sofort zurückzuweisen (Paragraph 285 d, Absatz eins, StPO), woraus die Zuständigkeit des Oberlandesgerichts zur Entscheidung über die Berufung folgt (Paragraph 285 i, StPO).
[9] Die Kostenentscheidung beruht auf § 390a Abs 1 StPO. [9] Die Kostenentscheidung beruht auf Paragraph 390 a, Absatz eins, StPO.